Beiträge von a.r.ni

ANZEIGE
ANZEIGE
    Zitat

    Original von Martina111
    ... Eine Definition des Begriffs -Aufbewahren- ist mir aus dem Logistikbereich nicht bekannt. Niko, wo habt ihr den her?


    Öhem, hüstel ... s.o.
    "TRbF 020, Kap. 2:
    (2) Lagern ist das Aufbewahren von brennbaren Flüssigkeiten zur späteren Verwendung ..."
    :40:

    Zitat

    Original von Niko
    ... Unterschiede zwischen Lagern - Bereitstellen - Aufbewahren.


    Zwar nicht erschöpfend, aber wenigstens eine Definition aus der TRbF 020, Kap. 2:
    (2) Lagern ist das Aufbewahren von brennbaren Flüssigkeiten zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung oder zur Entladung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

    (3) Transportbedingtes Zwischenlagern ist dann gegeben, wenn im Verlauf der Beförderung zeitweilige Aufenthalte an Stellen entstehen, die nicht für ein regelmäßiges Bereitstellen bestimmt sind.
    ==========
    Vielleicht hilft das schon mal ein bisschen weiter :)

    Hallo Toni, hallo Ralph,

    beim Eintrag "Arbeitsschutz" wird nicht helfend zwischen "Arbeitsschutz" und "Arbeitssicherheit" unterschieden ... sollte man vielleicht als Hilfe Definitionen vom "Taschenbuch der Arbeitssicherheit" von R. Skiba heranziehen:

    Arbeitsschutz = Ergonomie (Schutz vor schädigenden Belastungen) + Arbeitssicherheit (Schutz vor Gefahren)
    ?

    und konkret:
    "Arbeitsschutz = Schutz des Beschäftigten vor berufsbedingten Gefahren und schädigenden Belastungen. Ziel des Arbeitsschutzes ist die Arbeitssicherheit und Arbeitserleichterung."

    "Arbeitssicherheit = Gefahrenfreier Zustand bei der Berufsausübung"

    Feuerlöscher

    Hallo, Ralph,
    nachdem uns das Thema schon im Forum Brandschutz beschäftigt hat, möchte ich zu diesem Thema auch im Wiki beitragen.
    Das möchte ich aber nicht an Dir vorbei machen, sondern hier mit Dir diskutieren.

    Das Kapitel Tragbare Feuerlöscher würde ich ergänzen um die Symbole
    A, B, C, D für die unterschiedlichen Anwendungsbereiche.

    Das Kapitel "Standortwahl" möchte ich ergänzen um
    "Des Weiteren sind sie in Flucht- und Rettungsplänen gemäß DIN 4844-3 mit Symbolen gemäß DIN 4844-2 in den jeweils aktuellen Fassungen darzustellen."

    Was hältst Du von einem weiteren Kapitel: Unterweisungen
    "In Abhängigkeit des Gefahrenpotenzials der Arbeits- oder Betriebsstätte sollten regelmäßige Unterweisungen über abwehrenden Brandschutz und für ausgewählte Mitarbeiter mindestens alle zwei Jahre Löschübungen durchgeführt werden."
    ?

    Zitat

    Original von Ralph-HF
    Hab es in die Wiki übernommen.


    Prima! Danke für Deine Arbeit!

    Aber nochmal der Hinweis, d.h. für Dich oder sonstigem Wiki-Pfleger eine Terminvorlage, dass die TPrüfVO nur bis Ende 2009 gilt.
    Ich kann mir vorstellen, dass danach eine bis dahin erstellte TRBS gültig wird.

    martina:
    Du siehst, was aus solch einem Thema werden kann ... :rolleyes:

    Mit freundlichem Gruß
    Andreas

    Zitat

    Original von juergenlei
    Hallo, bin neu hier.


    Herzlich willkommen ... und gleich eine Anmerkung zu Deinem Profil.
    Mit "BGNord Süd" meinst Du doch sicher die "BG Metall"? ;)

    Zitat

    Original von Ralph-HF
    ... Feuerlöscher alle zwei Jahre warten... In welcher Vorschrift dies stehen soll ist dort aber nicht angegeben worden. ...


    Ich halte mich an die

    TPrüfVO - Technische Prüfverordnung
    Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige - Nordrhein-Westfalen -
    Vom 5. Dezember 1995
    (GV. NW. 1995 S. 1236; 2000 S: 484; 20.9. 2002 S. 454;:: 5.4.2005 S. 304)
    ... gültig bis 31.12.2009

    Unter Artikel 10 steht:
    2.5 tragbare Feuerlöscher - Prüffrist in Jahren nicht mehr als: 2

    Das ist für mich - zumindest in NRW - verbindlicher als die BGR 133 ... ;)

    Zitat

    Original von Ralph-HF
    Das bedeutet alle Bedingungen die schlechter als "mein" Büro sind müssten die Prüffristen verkürzen.


    Ja :tongue:

    Zitat

    Aber wer hat den Sachverstand zu bestimmen welche Bedingungen zu welchen Schäden in welchem Zeitraum führen können, das ist doch alles nur geschätzt!


    Ja - wie bei vielen Beurteilungen.
    Aber wenn Prüffristen verkürzt werden - wo ist dann das Problem?
    Ich sehe nur dann ein Problem, wenn Prüffristen verlängert werden, was ich bereits für einzelne Rolltore schon gemacht habe.

    Zitat

    Original von Ralph-HF
    Sicher ist das ein Unterschied ob ein Feuerlöscher im Büro hängt oder neben einem Heißarbeitsplatz, welchen Einfluss hat dies aber auf die Prüffrist und wie dokumentieren?


    Eines "meiner" Unternehmen arbeitet mit Beizen, was trotz Absaugung zu einer aggressiven Atmosphäre führt; hier habe ich für alle Prüfungen (Krane, Rolltore, elektrische Betriebsmittel, Feuerlöscher usw.) die Prüffristen verkürzt.
    Die Begründung ist in der GefB dokumentiert, die Prüffristen sind in einem Terminverwaltungsprogramm mit entsprechender Wiedervorlage hinterlegt.
    Unterstützt wird dies durch Prüfplaketten, die den nächsten Prüftermin anzeigen.

    Zitat

    Original von MST
    Ich bin dabei eine Gefährdungsbeurteilung-Arbeitsplatzbewertung für eine Anlage zu erstellen das auf dem Elektrolyseverfahren besteht. ... Chrom VI (Chromdioxid). ... keinerlei Grenzwerte gefunden.


    Die TRGS 900 ist immer noch ein Trauerspiel - vor allem, weil man beim Fehlen von Grenzwerten auf das Einfache Maßnahmenkonzept ausweichen muss ...
    :(
    http://www.baua.de/nn_5834/de/The…html?__nnn=true

    Ich hatte Glück: ich musste ein Beizbad mit Cr-VI beurteilen, als es noch einen Grenzwert (0,05 mg/m³ in TRGS 900 bis 31.12.2005) gab ...

    Die Orientierung an diesem Grenzwert ist für Deine Aufgabe in erster Näherung sicher nicht falsch.

    Aber die Tendenz des Ausschusses für Gefahrstoffe geht dahin, die (Arbeitsplatz-)Grenzwerte abzusenken.
    Bsp. HF: der Grenzwert 2,5 mg/m³ in der TRGS 900 bis 31.12.2005 wurde ausgesetzt (also Beurteilung über Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe oder Heranziehen der EU-RL 2000/39/EG mit 1,5 mg/m³), dann neu festgelegt ... auf 0,833 mg/m³ (!).

    Wenn Du also sicher gehen willst, dann lege in Deiner GefB den Beurteilungswert für Cr-VI mit 0,025 oder mit 0,017 mg/m³ fest und behalte Dir weitere Maßnahmen vor, wenn der AGW bekannt gegeben wird.

    Problem: der definierte Grenzwert liegt unter der Nachweisgrenze von Drägerröhrchen, so dass eine andere Form der Messung erforderlich wird ...

    Zitat

    Original von Ralph-HF
    ... BGI 560: ...
    Ein Prüfvermerk mit Datumsangabe
    ist fest oder plombiert am Löscher anzubringen.


    Oftmals sehe ich dann aber auch nur das Prüfdatum.
    Ich halte diese Praxis für falsch!
    Meinen Unternehmen rate ich, eine Plakette mit dem Datum der nächsten Prüfung anzubringen.
    Wie die BGI 560 schon sagt "... besser jedoch einmal jährlich", hat jedes Unternehmen anhand seiner GefB und gemäß BetrSichV die Prüffristen festzulegen - und dann ist eine Plakette mit Datum der erfolgten Prüfung nicht hilfreich ...

    Zitat

    Original von knut
    es geht hier haupsächlich um die Körperhaltung beim Arbeiten mit dem Notebook, z.B. hinter dem Lenkrad sitzend oder Notebook auf dem Beifahrersitz liegend.


    Diese Praxis ist nachvollziehbar / vorstellbar - aber gleichwohl nicht in Ordnung.
    Der meiner Meinung nach richtige Ansatz ist:
    1. Feststellen:
    - "Notebook, z.B. hinter dem Lenkrad sitzend oder Notebook auf dem Beifahrersitz liegend."

    2. Beurteilung / Vorgaben:
    - keine Bedienung während der Fahrt
    - kein Verbiegen im Hüftbereich (bei Bedienen des Klapprechners auf dem Beifahrersitz)
    - kein Verschieben des Fahrersitzes beim Bedienen auf dem Lenkrad oder Schoß
    - keine thermische Belastung durch das Netzteil (haben Deine Leute einen Stromwandler und belasten das Netzteil? Der Akkubetrieb sollte heutzutage keine schädliche Wärme produzieren ...)

    3. Folgerung
    - Klapprechner-Halterung mit Saugnapf an der Frontscheibe im Mittel- oder Beifahrerbereich

    4. Alternativen
    - mir derzeit nicht bekannt ...

    Ich hoffe, dass Dir das etwas weiter hilft.

    Zitat

    Original von Harpe
    ... Hat jemand Erfahrung damit, ob in solchen o. ä. Fällen die Mitarbeiter aus der Krankenstatistik rausgenommen werden?


    Ich kenne solch einen Fall nicht - aber wie äußert sich die zuständige BG?

    Zitat

    Original von lexivfl
    Gibt es das französiche oder vielleicht generell ausländisches Arbeitssicherheitsrecht als Übersetzung ins Deutsche oder zumindest ins Englische? Am allerbesten wäre so etwas wie die BGVR-Gesamt nur halt für Frankreich und auf Deutsch.


    Das nationale Recht gibt es meines Wissens nicht in Übersetzungen - wozu auch, wenn es rechtlich in anderen EU-Staaten nicht bindend ist.
    Aber die EU-Gesetzgebung, die in nationales Gesetz umgesetzt werden muss, findet sich u.a. unter
    http://osha.europa.eu/de/front-page
    ... schau mal in die Rubrik "Recht" - zumindest das ist für alle EU-Staaten letzlich verbindlich.
    Eine Übertragung von BGVs geht nur dann, wenn die französischen Vorgaben eine Gefährdungsbeurteilung fordern / zulassen ... aber dann kannst Du alles verwenden, was Dir sinnvoll erscheint ... ;)

    Zitat

    Original von oytun9899
    Kennst Du die genauen Förderungen (=Vorteile für den Unternehmer) und die nötigen Voraussetzungen?


    Nein, damit habe ich mich nicht beschäftigt ... ich weiß auch derzeit nicht, ob die inzwischen stattgefundene Unterweisung entsprechend anerkannt wird ...
    Ich erkundige mich nächste Woche.