Beiträge von a.r.ni

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    Zitat

    Original von Mabu
    Ist die Aussage richtig?
    Nach aktuellem Stand des ArbSchG ... Gefährdungsbeurteilung nicht schriftlich vorlegen müssen


    Die Sache finde ich ärgerlich, denn es gibt eine durch den Europäischen Gerichtshof Anfang Februar 2002 stattgegebene Klage
    der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
    Rechtssache C-5/00: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland: Vertragsverletzung - Artikel 10 EG und 249 EG sowie Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/391/EWG des Rates- Nationale Gesetzesregelung, die Arbeitgeber mit zehn oder weniger Arbeitnehmern von der Verpflichtung befreit, über Dokumente zu verfügen, die die Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung enthalten
    nach der das Gesetz zu ändern ist.
    (Nachtrag: uingf - sehe gerade, dass damy schon die Internetverknüpfung angegeben hat! Also Urteil s.o.)

    Zitat

    Original von damy:
    Mir hat jemand erzählt die Deutschland würde jedes Jahr einen sechs stelligen Eurobetrag nach Brüssel überweisen um um diese "10 Mitarbeiter Regelung" weiter im ArbSchG zu lassen. Ob das stimmt, oder ob das noch aktuell ist, kann ich nicht bestätigen.


    Das stimmt - es sind Strafgebühren, weil das Gesetz trotz Urteil nicht geändert wird.

    Wenn jemand meint, den kleinen Unternehmen einen Gefallen zu tun, die GefB nicht schriftlich vorlegen zu müssen, irrt er meiner Meinung nach.
    Wie soll der Unternehmer dann nachweisen, dass einer GefB durchgeführt hat?
    Das geht allenfalls bei einer Dokumentation mit Fotos oder mit Diktiergerät.
    Aber auch das macht Arbeit.

    Und nehmen wir mal den Fall, dass in solch einem Unternehmen etwas passiert und der Schadensversicherer fragt nach der GefB ...

    Nein, ich informiere meine Betriebe, dass diese Befreiung von der schriftlichen Dokumentation meiner Meinung nach Unsinn ist und wir eine nachvollziehbare Dokumentation machen.

    Zitat

    Original von *Heike*
    Ich wollte heute herausfinden ob man für Stoffe die nur zur Erprobung am Standort sind, trotzdem eine Betriebsanweisung erstellen muss?


    Werden die Stoffe "nur" im Labor bzw. in einem Bereich "Forschung & Entwicklung" eingesetzt oder hantieren damit auch Produktionsarbeiter?

    Zitat

    Original von Mahli
    Der Einsatz von Sicherheits- /Schutzschuhen beim Umgang mit FFZ (Hubwagen) hört sich als gutes Thema an! Hat jemand irgendein Beispiel?


    Ja.
    Es gab eine Bitte der Lagerarbeiterinnen in einem von mir betreuten Unternehmen:
    keine geschlossenen Sicherheitsschuhe.

    Ich hielt Rücksprache mit der BG (in diesem Fall BG Chemie, BG Nahrungsmittel und Gaststätten): die Unfallanzeigen hinsichtlich Fußspitzen seien signifikant höher als Fersenverletzungen;
    Ich habe mir die Situation, die Hubwagen, den Umgang mit den Hubwagen angesehen und habe meine Gefährdungsbeurteilung dazu erstellt.

    Ich habe dann den Damen im Lager erlaubt, im Sommer Sicherheitsschuhe zu tragen, die nicht vollständig geschlossen sind, sondern wie Sandalen aussehen; Voraussetzung ist der Riemen um die Ferse.

    Ich hätte lieber die vollständig geschlossenen Sicherheitsschuhe beibehalten, aber das wird in der täglichen Praxis nicht eingehalten.
    Dann lieber eine Maßnahme, die ich mittragen kann, und die akzeptiert wird ... immerhin gilt dies auch nur für den Sommer.

    Zitat

    Original von OBrain
    ... wurde den beiden von unsere Betriebsärztin gesagt, dass bei der Anschaffung von ergonomischen Stühlen, die BG die Kosten übernimmt.
    Kann mir das jemand bestätigen?
    Und wenn ja wie geh ich das an?


    ... ganz einfach: lass das die Betriebsärztin machen ... Auswahl und Bestellung der Stühle, Schriftwechsel mit der BG ... ;)
    Misch Dich da am Besten gar nicht ein. :)

    Zitat

    Original von sibevio
    wann muss ich eine metallbaufirma für die montage beauftragen,jetzt sofort oder erst wenn ein bericht der berufsgenossenschaft da ist ?


    Jetzt sofort. Und schriftlichen Auftrag oder Auftragsbestätigung als Kopie / Fax mit Begleitschreiben an die BG.
    Du solltest zeigen, dass Du sofort handeln kannst, um einen Missstand abzustellen.

    Zitat

    Original von TommyB
    ... Kraftwerk Neurath (Baustelle) ...


    Neurath - da hat etwas bei mir geklingelt ... ja: im Jahr 2001 habe ich dort die Staubmesseinrichtungen kalibriert und Staubmessungen durchgeführt ... war interessant ... :)

    Zitat

    Original von Mabu
    wie sind denn die Fristen , ich lese unterschiedliche Meinungen.


    Guckst Du:
    - BGV A3
    - für NRW Technische Prüfverordnung NRW
    - in Zukunft eine TRBS
    - Deine Gefährdungsbeurteilungen, in denen Du gemäß Betriebssicherheitsverordnung Prüffristen mit Begründung neu festlegst.

    Zu Deiner Ursprungsfrage:
    ich gebe erst einmal Prüffristen gemäß BGV A3 vor, bespreche dann mit dem ausführenden Elektriker eine Veränderung der Prüffristen, dokumentiere das in der Gefährdungsbeurteilung und mache mir eine entsprechende Vorlage für Wiederholungsprüfungen.
    (Bspw. haben wir festgelegt, dass die meisten Verlängerungskabel und Verteilersteckdosen in Büros nicht jährlich, sondern nur alle vier Jahre geprüft werden müssen. Begründung: "stationäre Verwendung"; Verteilersteckdosen und Verlängerungskabel, in die täglich / häufig Stecker gesteckt und herausgezogen werden, sind nach wie vor jährlich zu prüfen.
    Auf die Teile kommen Prüfplaketten, die das nächste Prüfdatum angeben.)

    Zitat

    Original von nj1964
    ... kann die Sache mit Unterweisungsterminals nur funktionieren, wenn diese für eine stationäre Einrichtung (z. B. Großbaustelle, Fabrik, Raffinerie usw.) durchgeführt wird, nicht aber für Unternehmen, die wie wir beispielsweise unsere sehr unterschiedlichen Baustellen mit unterschiedlichsten Bauzeiten kreuz und quer in Deutschland haben.


    Der Betreiber eines Heizkraftwerkes lässt bspw. nur Fremdfirmen auf das Gelände, die im Internet eine interaktive Arbeitsschutzschulung durchgeführt und Testfragen richtig beantwortet haben (auch ich musste mich dieser Prozedur unterziehen, um einige unserer Leute am Arbeitsplatz aufzusuchen).
    Die Schulungsinhalte kann man passend für einen Betrieb mit festen Örtlichkeiten genauso gestalten, wie Arbeitsschutz-Anforderungen an beliebige Baustellen.

    Ich halte dies für eine sehr gute Sache, die aber nicht vollständig die Einweisung vor Ort ersetzt.

    SCC hat damit nichts zu tun.

    Zitat

    Original von Mannix
    Da einige MA diese Schulung schon vor Jahren (2001/2003) absolviert haben, kommen nun die Bemerkungen der Vorgesetzten, "die haben das schon einmal gemacht".


    ... und damit kennen die nicht die Änderungen gegenüber der damaligen VDI-RL.
    Einige Blätter der VDI 2700 sind von Mai 2009!

    Zitat

    Nun bin ich auf der Suche nach einem festgelegten Wiederholungszyklus, aber bisher habe ich noch kein Argument gefunden.


    Das legst Du Kraft Deines Amtes fest! Trau Dich!

    Zitat

    Original von Martina111
    wenn du dich aber so gut mit der Lärmmessung auskennst...


    ähhh, nein ...

    Zitat

    Gab es nicht mal eine DIN für die Messungen? - Messpunkte u.s.w?


    Informative Artikel hierzu sind:
    http://www.dguv.de/bgia/de/fac/laerm/index.jsp
    http://www.baua.de/de/Themen-von-…html?__nnn=true
    http://www.ergo-online.de/site.aspx?url=…htung/laerm.htm
    http://www.mmbg.de/DIENSTL/FS06/2_laerm_vibra_vo.html
    (mit einer Übersicht der anzuwendenden Normen)

    Ich habe aber keine dieser Normen zur Verfügung.
    Ich halte mich dann an die BGI 5053 "Lärmmesstechnik - Ermittlung des Lärmexpositionspegels am Arbeitsplatz".

    Zitat

    Original von Martina111... nun könnten wir ja die Einwirkzeit lange genug halbieren, dann müssen wir noch Schall mitbringen....


    Nö. Die Halbierung der Einwirkzeit führt lediglich dazu, dass dies einen doppelten Schallpegel "kompensiert".
    Konkret: dort, wo damals noch "85 dB(A) in 8 Arbeitsstunden" als Lärmarbeitsplatz galt, darf sich nach der (EU-)Lärmrichtlinie (80 dB(A)) die gleiche exponierte Person nur noch ca. 2,25 h aufhalten.

    Zitat

    @ a.r.n.i: ich habe nicht mal einen Köcher :94:


    ... irgendwie finde ich das beruhigend und verlasse mich auf Dein "Frieden"-Zeichen ... :)

    Zitat

    Original von Martina111 ?(?( "Doppel-Nix" :)


    Jou, in der Akustik ergibt sich wegen der Berechnung mit Logarithmen die kuriose Situation, dass "0 dB(A) + 0 dB(A) = 3 dB(A)" ist.
    Ein Umstand, weswegen ich lediglich Lärmmessungen vornehme, aber keine Prognosen erstelle ... :)

    Zitat

    was ist denn mit euch heut los? :D


    Hüstel, pfeif ... ?? Ich hab`doch nur die Liste von "Shorty" ergänzt ...
    Steck Deine Pfeile bitte zurück in den Köcher ... ;)

    Und noch zur Korrektur von Shortys Liste:
    335.544.320 Mücken = 98 dB(A)
    671.088.640 Mücken = 101 dB(A)

    Man braucht also mehr als 100.000.000 Mücken für 100 dB(A) und mehr Folien ...
    :44:

    Zitat

    Original von nj1964
    Gibt es für Hersteller oder Inverkehrbringer von (Gefahr-)Stoffen eine Vorgabe, wonach sie in bestimmten Zeitabständen ihre SDB aktualisieren müssen?


    Jein. Schau mal nach bei der
    VERORDNUNG (EG) Nr. 1907/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2006
    zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission

    Artikel 31 "Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter", Punkt 9
    Die Lieferanten aktualisieren das Sicherheitsdatenblatt unverzüglich,
    a) sobald neue Informationen, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben können, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden;
    b) sobald eine Zulassung erteilt oder versagt wurde;
    c) sobald eine Beschränkung erlassen wurde.
    Die neue, datierte Fassung der Informationen wird mit der Angabe "Überarbeitet am .... (Datum)" versehen und allen früheren Abnehmern, denen die Lieferanten den Stoff oder die Zubereitung in den vorausgegangenen zwölf Monaten geliefert haben, auf Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Aktualisierungen nach der Registrierung wird die Registrierungsnummer angegeben.

    Die "Zwei-Jahres-Frist" ist also falsch!

    Anm.: spätestens bis zum 2010-12-01 muss jedes SDB eines Einzelstoffes wegen der GHS-Gesetzgebung aktualisiert werden und FASis sollten diese auf Änderungen zu prüfen!
    (Stichworte: Gefahrenmerkmale, Gefahrstoff-Kennzeichnung, Neueinstufung)

    Zitat

    Original von Shorty
    Da sich 100 Mio Mücken nur sehr schwer auf eine Folie packen lassen (außer man schichtet sie ;) ), habe ich noch ein paar herkömmliche Schallquellen dazugepackt. ...
    Absolute Stille 0 dB


    Und wenn man die Lärmquelle "Absolute Stille" verdoppelt,
    sind das 3 dB(A) :44:

    Zitat

    Original von OBrain Wie umfangreich muß denn ein Notfallplan sein?


    Als Ergänzung zu TommyBs Vorschlägen bieten sich die Aspekte
    Einbruch (z.B. wg. Verlust von Firmendaten oder Entwendung giftiger Substanzen) und
    Bombendrohung (ist z. B. ein Thema bei ohnehin explosionsgefährlichen Betriebssstätten)
    an.
    Derzeit ist es aus gegebenem Anlass ratsam, auch über betriebliche Pandemieplanung nachzudenken und dies in den Notfallplan einzubeziehen.

    Zitat

    Original von Frank_sibe
    bin auf der Suche nach einem geeigneten Schild, daß auf die Benutzungspflicht von Gehörschutzstöpseln hinweist.


    Meiner Meinung nach ist ein zusätzliches Schild zum bekannten "M03: Gehörschutz benutzen" nicht erforderlich, weil Du sicherlich für den fraglichen Arbeitsplatz eine Betriebsanweisung erstellst, in die Du schreibst, dass die zur Verfügung gestellten Gehörschutzstöpsel zu verwenden sind.

    Und Du schulst die Mitarbeiter anhand der Betriebsanweisungen ...

    In einem Unternehmen habe ich die Situation, dass Damen aus der Verwaltung auf dem Weg zu einer gelegentlich besuchten Abteilung über eine Gitterrost-Treppe (5 Stufen, Absatz) gehen müssen.
    Einige Damen, die Schuhe mit schmalen Absätzen bzw. Stöckelschuhe tragen, haben nun gefordert, dass die Gitterroste durch durchgehende Stufen ersetzt werden.
    Die Unternehmensleitung denkt im Gegensatz darüber nach, das Tragen von Stöckelschuhen für die Damen zu verbieten, die über diese Gitterrosttreppe gehen müssen.

    Eine Gefährdungsbeurteilung gibt her, dass hier Stöckelschuhe nicht getragen werden dürfen.

    Also was soll ich tun?
    1. Stöckelschuhe bei der Gitterrosttreppe verbieten?
    (nur mit Schuhen mit breitem Absatz oder Sicherheitsschuhen erlaubt.)
    2. Stöckelschuhe generell im Unternehmen verbieten?
    (Eine GefB gibt das nicht für die reinen Büroarbeitsplätze her. Und wäre das dann nicht Eingriff in Persönlichkeitsrechte?)
    3. Neue, durchgängige, Stufen für die Treppe fordern?
    4. Die Damen, die auf ihren Stöckelschuhe bestehen, unterschreiben lassen, dass sie über die Gefahren der Stöckelschuhe informiert wurden und dann die Gitterrosttreppe auf eigene Gefahr betreten?

    Zitat

    Original von Mannix
    Hat viellecht jemand brauchbare Unterweisungsfolien oder PPS-Dateien, die man bei einer Unterweisung "Ladungssicherung" bei LKW-Beladung und z.B. Staplertransport einsetzen kann?


    Wenn Du hier im Downloadbereich nicht fündig wirst, dann probiere es einmal bei
    http://www.ladungssicherung.de/physikalische_grundlagen

    Aus diesen Angaben kann man eine Präsentation basteln.
    Und Du findest bei dieser Internetpräsenz auch rechtliche Grundlagen.

    Zitat

    Original von Ralph-HF
    ... haben sich beide (schriftlich) darauf geeinigt das dort Fenster rein dürfen aber bitte mit Milchglas, ...


    Es gibt den Spruch "Hinterher schlauer sein - ist exakte Wissenschaft!"
    Hier ist es passiert, dass man nicht VORHER die BG gefragt hat.

    Ohne Anspruch auf rechtliche Beratung, was ich ohnehin darf, ein paar hingeworfene Gedanken.
    Dein Bekannter ist Privatperson, hat keine Ahnung von Baurecht, Landesbauordnungen und BG-Regelwerk.
    Der Vorhabenträger ist ein Unternehmen, Mitglied in einer BG, und unterliegt den Anforderungen des ArbSchG.
    Dieser Vorhabenträger hat VOR Beginn eines Vorhabens eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Hierbei sind sämtliche relevanten Informationen einzuholen, u.a. auch die Meinung der zuständigen BG.
    Er hat also die besseren Voraussetzungen, die rechtlichen Vorgaben zu prüfen.

    Wenn dies nicht erfolgt ist, dann hat der Vorhabenträger (grob) fahrlässig gehandelt und muss die Konsequenzen seines Vorhabens tragen - ggf. die neuen Räumlichkeiten nicht als Büro nutzen zu können.
    Und - wer hat das Bauvorhaben genehmigt? Hier sind dann ggf. noch weitere Personen zur Rechenschaft zu ziehen: Architekt, Bauamt ...

    Zitat

    Ich war der Meinung das es dazu auch eine Vorschrift gibt, kann es aber nicht wiederfinden. Wie viel Fenster und in welcher Ausführung MUSS ein Büro haben?


    Mein (mittlerweile) "Kreuzzug" hier:
    warum, zum Teufel, müssen immer wieder WIR eine Antwort finden?

    Wenn die zuständige BG die Milchglasfenster beanstandet, dann soll derjenige, der diese Aussage getroffen hat, gefälligst die rechtliche Grundlage dazu nennen!