Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt.
-Lagerhalle mit einer offenen Seite. Höhe 4 m, Breite 6 m, Tiefe 5 m
Die Öffnung der Lagerhalle ist 4x6m
-Schwerlastregal über die Tiefe und Breite in L Form an den Wänden aufgestellt.
-Ca. 40 Druckgasflaschen verteilt in Gitterboxen Fachgerecht aufgestellt
-Die Druckgasflaschen sind im geschlossenen Zustand sind auf Dauer auch technisch dicht (vgl. DGUV Regel 113-001 bisher: BGR 104 bzw. TRBS 2152).
Nach §6 GefStoffV muss eine Gefährdungsbeurteilung angefertigt werden. Soweit klar
Dabei kann ich mir folgendes zur Hilfe nehmen:
-TRBS 3145/TRGS 745 - Ortsbewegliche Druckgasbehälter– Füllen, Bereithalten,innerbetriebliche Beförderung, Entleeren
Thema EX-Schutz..
Nach TRGS 510 gelten auch überdachte Lagerhallen als "freie Lagerung" , sofern die Tiefe geringer ist als die Höhe der Öffnung der Halle.
Falls diese Bedingung erfüllt wäre , könnte ich mich auf diese TRGS stützen und den Bereich als ausreichend Belüftet deklarieren. Ein Exschutzdokument wäre dadurch nicht mehr nötig.
Leider ist die Tiefe etwas größer als die Höhe. Dadurch ist laut der TRGS diese Lagerstätte nicht mehr als "freie Lagerung" definiert.
Die Gefahrenstoffverordnung sagt mir folgendes:
Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 13 kann auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet werden. Falls in anderen Fällen auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet wird, ist dies nachvollziehbar zu begründen. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Sie ist umgehend zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen oder neue Informationen dies erfordern oder wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist.
Paragraf 13 sagt "Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten auf Grund .....Der Arbeitsbedingungen eine geringe Gefährdung , muss nach §8 die zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ergriffen werden. Es sind keine weiteren Maßnahmen nach Abschnitt 4 zu ergreifen.
Im Abschnitt 4 gehts im EX-Schutz Betrachtung.
Jetzt zu meiner Frage:
Ist es denn überhaupt möglich ohne Luftwechselrate und Leckagenberechnung die Sache nachvollziehbar zu begründen, damit ich auf eine detaillierte Dokumentation (Explosionsschutzdokument) verzichten kann...