Beiträge von TechSafeB

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    Hallo Zusammen,


    wenn in einem Betrieb produktionsbedingt Chemikalien- und Lösemittel entsorgt werden müssen, dann müssen diese ja fachgerecht entsorgt werden. Soweit klar.

    Wenn ein Mitarbeiter die Entsorgung dieser Chemikalien- und Lösemittel durchführen möchte, muss dieser einen speziellen Lehrgang oder an einer Weiterbildung teilnehmen? Gibt es in diesem Zusammenhang eine bekannte Qualifikation?


    Ich kenne die Qualifikation des Abfallbeauftragten der die Aufgabe hat, die abfallrechtlichen Anforderungen und Vorgaben im Unternehmen sicherzustellen.

    Die Aufgaben des Abfallbeauftragten sind in § 59 und § 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelt.


    Gruß


    Stimmt. Detailliertere Daten zu den verwendeten Gasen sollten in meiner Fragestellung und späteren Beurteilung noch rein.


    Die 50kg bzw. 1 Flasche überschreite ich.

    H220 Extrem Entzündbar

    H280 Gas unter Druck

    Kategorie 1A nach Einstufung.

    Dämpfe sind schwerer als Luft

    Druckflasche hat 11 Kg Inhalt



    Nach TRGS 510 muss ich zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung beachten, da ich über die genannte Schwelle komme die du erwähnt hast.

    Die werde ich in die Gefahrenbeurteilung mit einfließen lassen. Danke


    Ist der Schutzbereich von dem du sprichst = die Zoneneinteilung nach EX-RL?

    Ich hab mich nach der 113-001 EX RL orientiert und da heißt es , dass keine Zoneneinteilung notwendig sei (siehe Anhang).




    In der Beurteilung habe ich geschrieben, dass in unmittelbarer Umgebung wirksame Zündquellen nicht vorhanden sein dürfen.
    Mein Gefühl sagt mir aber , dass das zu schwammig ist.

    Ich habe grade in der TRGS 510 folgende Aussage gefunden


    Räume, in denen Druckgasbehälter gelagert werden, müssen ausreichend be- und entlüftet werden. Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende
    Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche des
    Lagerraumes vorhanden sind.


    Den Gesamquerschnitt der Lüftungsöffnung wird um ein vielfaches von 1/100 der Bodenfläche erreichen.
    Damit kann ich meine Argumentation, dass die Belüftung mehr als ausreichend ist, mit der TRGS unterstreichen.

    Hallo zusammen,


    folgender Sachverhalt.

    -Lagerhalle mit einer offenen Seite. Höhe 4 m, Breite 6 m, Tiefe 5 m

    Die Öffnung der Lagerhalle ist 4x6m

    -Schwerlastregal über die Tiefe und Breite in L Form an den Wänden aufgestellt.

    -Ca. 40 Druckgasflaschen verteilt in Gitterboxen Fachgerecht aufgestellt

    -Die Druckgasflaschen sind im geschlossenen Zustand sind auf Dauer auch technisch dicht (vgl. DGUV Regel 113-001 bisher: BGR 104 bzw. TRBS 2152).


    Nach §6 GefStoffV muss eine Gefährdungsbeurteilung angefertigt werden. Soweit klar

    Dabei kann ich mir folgendes zur Hilfe nehmen:

    -TRBS 3145/TRGS 745 - Ortsbewegliche Druckgasbehälter– Füllen, Bereithalten,innerbetriebliche Beförderung, Entleeren



    Thema EX-Schutz..

    Nach TRGS 510 gelten auch überdachte Lagerhallen als "freie Lagerung" , sofern die Tiefe geringer ist als die Höhe der Öffnung der Halle.
    Falls diese Bedingung erfüllt wäre , könnte ich mich auf diese TRGS stützen und den Bereich als ausreichend Belüftet deklarieren. Ein Exschutzdokument wäre dadurch nicht mehr nötig.

    Leider ist die Tiefe etwas größer als die Höhe. Dadurch ist laut der TRGS diese Lagerstätte nicht mehr als "freie Lagerung" definiert.


    Die Gefahrenstoffverordnung sagt mir folgendes:

    Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 13 kann auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet werden. Falls in anderen Fällen auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet wird, ist dies nachvollziehbar zu begründen. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Sie ist umgehend zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen oder neue Informationen dies erfordern oder wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist.


    Paragraf 13 sagt "Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten auf Grund .....Der Arbeitsbedingungen eine geringe Gefährdung , muss nach §8 die zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ergriffen werden. Es sind keine weiteren Maßnahmen nach Abschnitt 4 zu ergreifen.


    Im Abschnitt 4 gehts im EX-Schutz Betrachtung.



    Jetzt zu meiner Frage:

    Ist es denn überhaupt möglich ohne Luftwechselrate und Leckagenberechnung die Sache nachvollziehbar zu begründen, damit ich auf eine detaillierte Dokumentation (Explosionsschutzdokument) verzichten kann...

    Hallo Zusammen,


    ich beschäftige mich grade mit dem Thema EX-Schutz und habe festgestellt, dass bei meiner Tätigkeit die ich betrachte nur eine technische Absaugung als Maßnahme beschrieben wird (TRGS 722). Die technische Absaugung ist in dem Raum vorhanden und auch das Thema EX-Zonen ist unter einem Hut.


    Ich habe einen Stoff der leicht entzündlich ist und in flüssiger Form vorliegt. Auch die Dämpfe bilden mit der Luft explosive Gemische.

    Der Stoff (8Liter) wird nachdem er für den Prozess nicht mehr gebraucht wird in den Ausguss geschüttet. Der Behälter ist aus Metall und auch der Ausguss ist aus Metall. Ich hätte gerne eine Übersichtliche Quelle wo ich sehe "Wenn X und Y zusammen kommen, dann Potentialausgleich herstellen"
    Wo kann ich denn was zum Thema "Potentialausgleich" nachlesen. Ab wann muss ein Potentialausgleich angebracht werden bzw-. welche Kriterien müssen erfüllt werden?


    Was habe ich bisher gefunden:
    -Alles mögliche zum Thema elektrische Betriebsmittel

    -TRGS 526 Laboratorien - 4.16 Umgang mit Abfällen - Potentialausgleich


    Die TRGS 526 hat mir teilweise eine Antwort gegeben


    "Zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen muss beim Einfüllen hochentzündlicher, leichtentzündlicher oder

    entzündlicher flüssiger Gefahrstoffabfälle der Trichter sowie der Sammelbehälter an einen Potentialausgleich angeschlossen

    sein. Dies gilt in der Regel nicht für Behälter mit einem Nennvolumen bis zu 5 l."


    Allerdings habe ich weder Trichter noch einen Sammelbehälter...

    Je nach Änderung (Betriebsstätte, Schichten) usw. geht es dann weiter mit den ganzen Beauftragten

    • Sicherheitsbeauftragte sollten dann angepasst werden
    • Ersthelfer
    • Brandschutzhelfer
    • ab einer bestimmten Anzahl ist dann, soweit ich mich erinnere ein Brandschutzbeauftragter notwendig
    • Habt ihr mehr Produktion? also auch mehr Abfall --> evtl. Abfallbeauftragter
    • Habt ihr mehr Produktion? also auch mehr Gefahrstoffe --> evtl. Gefahrstoffbeauftragter oder auch Gefahrgutbeauftragter FALLS ihr jetzt die Mengenschwellen "reißt"

    Sehr gute Ansätze. Ich schau mir die jeweiligen Vorschriften + Gesetze mal an.
    Ich aktualisiere in meinem ersten Post dann immer was ich rausgefunden habe und was ich mit eurer Hilfe rausgefunden habe.


    -Mehr Produktion: Ja



    • Anpassung Betreuungszeit Betriebsarzt
    • Führungsstruktur? Gibt es da Ergänzungen? Evtl. noch ein oder zwei Ebenen dazu? dann Stellenbeschreibungen anpassen in Bezug auf Verantwortung und Pflichtenübertragung
    • Überprüfung Flucht- und Rettungswege; hier auf Ausmaße achten
    • Anzahl der Ersten Hilfe Mittel überprüfen
    • Anzahl der Feuerlöscher (Mehr Gefahrstoffe, mehr Personal --> Brandgefährdung steigt)
    • Habt ihr ein Gefahrstofflager? Für wieviel to von welchem Material ist das ausgelegt? Wie viel habt ihr? Dürft ihr überhaupt noch mehr?



    fällt mir noch ein

    - Zum Gefahrstofflager habe ich noch keine Infos.

    Hallo Zusammen,


    Ich habe eine Aufgabe innerhalb meiner Ausbildung bekommen.

    Die Frage.

    Ändern sich die Pflichten des Arbeitgebers durch die Erhöhung der Mitarbeiterzahl.

    Betrachtet werden soll der Arbeitssicherheits-, Umwelt,-Energie und Hygieneaspekt.

    Ich aktualisiere bereits gesicherte Informationen immer wieder mal.


    Was ich bisher rausgefunden habe:

    -Die Grundbetreuung der SiFa+Betriebsarzt ändert sich, da die Stundenanzahl der SiFa abhängig ist von der Anzahl der Mitarbeiter. Grundlage ASiG

    -Anzahl der Toiletten im Sanitärbereich sind abhängig von der Mitarbeiterzahl. Grundlage ASR-A4-1 Saitärräume

    -Anzahl der Waschplätze (Jenachdem ob Kat. A,B,C). ASR-A4-1

    -Abmessung Umkleideraum. Bei gleichzeitiger Nutzung 0,5m^2 pro MA. ASR-A4-1 (7.3) + Ausstattung (7.4)

    -Ab 250 Versicherte einen Betriebssanitäter (falls schwere und Unfälle es erfordern) einstellen. DGUV 1 §27


    Was ich mit eurer Hilfe gesammelt habe:

    -Anzahl Ersthelfer DGUV1 §26 abhängig von der MA Zahl

    -Falls Räume vergrößert werden ist die Anzahl der Brandmeldeanlage/Feuerlöscher anzupassen. Brandschutzhelfer ist abhängig von der MA Anzahl. ASR A2.2

    -Mehr MA --> Mehr Produktion --> Mehr Abfall --> Abfallbeauftragter? Reicht Gefahrstofflager aus?

    -Überprüfung Rettungs- und Fluchtwege. Ausmaße.


    Ich durchforste momentan die Technischen Regeln für Arbeitsstätten und erhoffe dort noch Informationen zu bekommen.


    Fällt jemandem spontan was dazu ein oder kann mir nen Anstoß geben?




    Vielen Dank

    Hallo Zusammen,


    mein Name ist Andre und ich komme aus der schönen Altstadt Grünberg in Hessen. Ich befinde mich in meiner Abschlussphase des Studiengangs Umwelt-Hygiene und Sicherheitsingenieurswesen. Mein Ziel ist es, dass ich als Fachkraft für Arbeitssicherheit in einem angenehmen Betrieb Fuß fassen kann und ordentliche Arbeit leisten kann. Die Phasen 1-2 der SiFa Ausbildung habe ich im Rahmen der Hochschule schon absolviert. Teil 3 ist noch in Planung.


    Ich habe die Sifapage durch eine Arbeitssicherheitsmesse mitbekommen und erhoffe mir einen informativen Austausch. :47: