Auszug von: "Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr" der BGETEM
Was ist "öffentlicher Straßenverkehr"?
In der StVO ist zunächst geregelt, wo bzw. wann öffentlicher Straßenverkehr gegeben ist. In der Verwaltungsvorschrift zu §1 StVO heißt es dazu wie folgt:
"Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, z. B. wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind."
Ob ein Straßenverkehr auf "öffentlichen" oder "beschränkt öffentlichen" Wegen stattfindet, muss in jedem Einzelfall von der zuständigen Behörde (Landesbehörde bzw. die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle, z. B. Polizeibehörde) anhand der tatsächlichen Verhältnisse entschieden werden. Daher sollte jeder Betrieb rechtzeitig überprüfen (lassen), inwieweit im konkreten Einzelfall ein beschränkt öffentlicher Weg vorliegt. Für den Einsatz des Gabelstaplers bedeutet dies z. B., dass "öffentlicher Straßenverkehr" nicht nur dann gegeben ist, wenn mit einem Gabelstapler ein auf der Straße abgestellter LKW entladen wird, sondern auch dann, wenn Straßen oder Flächen mit Zustimmung oder Duldung des Unternehmers ("Verfügungsberechtigten") allgemein benutzt werden können. Hierunter fallen z. B. frei zugängliche Betriebsflächen, aber auch Parkplätze sowie Be- und Entladezonen von Einkaufszentren. Durch das bloße Aufstellen von Schildern ("Nur für Besucher", "Privatparkplatz", "Firmenparkplatz" o. ä.) gilt die Öffentlichkeit nicht als ausgeschlossen.
Eine nicht-öffentliche Verkehrsfläche liegt immer dann vor, wenn die Zufahrt z. B. durch einen Pförtner kontrolliert wird und dazu dient, eine Ausgrenzung des nicht auf dem unmittelbaren Betriebsgeschehen zurechenbaren Personenkreises vorzunehmen.