Beiträge von ReiseSiFa

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    Auszug von: "Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr" der BGETEM

    Was ist "öffentlicher Straßenverkehr"?

    In der StVO ist zunächst geregelt, wo bzw. wann öffentlicher Straßenverkehr gegeben ist. In der Verwaltungsvorschrift zu §1 StVO heißt es dazu wie folgt:

    "Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, z. B. wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind."

    Ob ein Straßenverkehr auf "öffentlichen" oder "beschränkt öffentlichen" Wegen stattfindet, muss in jedem Einzelfall von der zuständigen Behörde (Landesbehörde bzw. die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle, z. B. Polizeibehörde) anhand der tatsächlichen Verhältnisse entschieden werden. Daher sollte jeder Betrieb rechtzeitig überprüfen (lassen), inwieweit im konkreten Einzelfall ein beschränkt öffentlicher Weg vorliegt. Für den Einsatz des Gabelstaplers bedeutet dies z. B., dass "öffentlicher Straßenverkehr" nicht nur dann gegeben ist, wenn mit einem Gabelstapler ein auf der Straße abgestellter LKW entladen wird, sondern auch dann, wenn Straßen oder Flächen mit Zustimmung oder Duldung des Unternehmers ("Verfügungsberechtigten") allgemein benutzt werden können. Hierunter fallen z. B. frei zugängliche Betriebsflächen, aber auch Parkplätze sowie Be- und Entladezonen von Einkaufszentren. Durch das bloße Aufstellen von Schildern ("Nur für Besucher", "Privatparkplatz", "Firmenparkplatz" o. ä.) gilt die Öffentlichkeit nicht als ausgeschlossen.

    Eine nicht-öffentliche Verkehrsfläche liegt immer dann vor, wenn die Zufahrt z. B. durch einen Pförtner kontrolliert wird und dazu dient, eine Ausgrenzung des nicht auf dem unmittelbaren Betriebsgeschehen zurechenbaren Personenkreises vorzunehmen.


    Um es kurz zu halten...der TErmin kam nicht zu stande, weil er entscheidet wer in sein Unternehmen rein kommt...

    Ohhh.....

    da ist dein (Ex-)Kunde ja ganz mutig. Einer AP den Zutritt verwehren.

    uIuiuiui... das kann teuer werden.

    Um es auf Deutsch zu sagen, hau in den Sack. Solche Menschen lernen nicht. Egal was passiert. Die kriegst du nur am Portemonnaie.

    Ich klinke mich hier mal ein. Da ich zum 01.01. auch als externe SiFa tätig werde, möchte ich hier einmal mein Senf dazugeben.

    1. In der Haftung ist immer der Betreiber. Du kannst nur Haftbar gemacht werden, wenn du nachweislich falsch berätst.

    Dazu gibt es ein Gerichtsurteil. Siehe Link: https://www.sifa-sibe.de/fachbeitraege/…keine%20Haftung.

    Ist zwar etwas älter, aber ändert nichts am Sachverhalt.

    2. Was steht im Vertrag, welche Aufgaben sollt ihr übernehmen? Immer bei der Abstimmung dabei sein, dann weiß du auch welche Aufgaben du übernehmen sollst.

    3. Erkannte Mängel immer schriftlich erfassen und an die Verantwortlich weiterleiten + BR / Personalrat.

    4. Lege dir immer eine Kopie von deinem Schriftverkehr an, in dem du auf Mängel oder anderes hinweist. Wer schreibt, der bleibt.

    5. Hast du deine Einwilligung geben, das deine Signatur von Dritten verwendet werden darf? Wenn nicht, ist das Dokumentenfälschung und strafbar.

    Mehr fällt mir gerade nicht ein.

    Ich hole jetzt mal ganz weit aus.

    TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Person"

    Du solltest zumindest die in dieser TRBS geforderten allgemeinen Anforderungen erfüllen,

    Ist das nicht der Fall, lass die Finger davon. Denn wenn irgendwas schief geht, bist du das Bauernopfer, dass dein AG zur Schlachtbank führt und das im wahrsten Sinne des Wortes.

    Ich bin eine Befähigte Person zur Prüfung von Druckbehältern und Rohrleitungen.

    Und alles was ich Prüfe und mache muss Hand und Fuß haben. Ich habe die technische Fachkunde und die muss ich dem AG nachweisen (Zertifikat etc.) Und erst wenn man benannte wurde (schriftlich) und auch wirklich weiß, was man da macht, sollte man so eine Prüfung durchführen.

    Da wir anscheinend kurz davor sind uns die Köppe einzuschlagen, stelle ich hier mal die Orientierungshilfe der HFUK Nord zur Debatte.

    Orientierung

    Im Jugendarbeitsschutzgesetz wird allgemein darauf hingewiesen, dass Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden dürfen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen oder ihre Gesundheit schädigen. Ergänzend ist neben dem eigentlichen Gewicht der Geräte eine korrekte Vorgehensweise bei der Handhabung der Gegenstände zu beachten.

    Orientieren können sich die Verantwortlichen an den empfohlenen Richtwerten:

    • Kinder bis zum zehnten Lebensjahr sollten generell keinen Umgang mit schweren Lasten haben;
    • Minderjährige zwischen 10 und 13 Jahren dürfen Lasten bis 7,5 Kilogramm regelmäßig und bis 10 Kilogramm gelegentlich bewegen;
    • 14- bis 17-jährige Mädchen dürfen bis 10 Kilogramm regelmäßig und bis 15 Kilogramm gelegentlich Heben oder Tragen;
    • 14- bis 17-jährige Jungen dürfen bis 20 kg regelmäßig und bis 35 kg gelegentlich Heben oder Tragen.

    P.S.: Auch die Feuerwehr Aschaffenburg gibt diese Werte an.

    P.P.S: Faustformel :15% der Maximalkraft darf bei länger andauernde Belastung nicht

    überschritten werden.

    Die Werte der Maximalkräfte in Abhängigkeit vom Geschlecht und der Art der Kraftaufwendung sind in der DIN 33 411 ›Körperkräfte des Menschen‹ zu finden.

    Auf der Grundlage der Kinderarbeitsschutzverordnung sind zulässig das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigeblättern und Werbeprospekten; in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten; Tätigkeiten in Haushalt und Garten, Botengänge, Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen, Nachhilfeunterricht, Betreuung von Haustieren, Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren; in landwirtschaftlichen Betrieben Tätigkeiten bei der Ernte und der Feldbestellung, der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der Versorgung von Tieren, Handreichungen beim Sport und Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Verbänden und Vereinen.

    Nicht erlaubt sind:

    Beschäftigung in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft oder Verwaltungen des öffentlichen Dienstes, körperlich belastende Arbeiten wie das Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 7,5 Kilogramm.

    Unzulässig sind auch Tätigkeiten, die sich körperlich negativ auswirken oder die mit Unfallgefahren verbunden sind.

    Da sich Kinder und Jugendliche noch in der Wachstumsphase befinden, sehe ich das Heben und Tragen von schweren Lasten (größer als 7,5kg [halber Kasten Wasser]) kritisch. Und auch der Transport von Tischen über Treppen ist mehr als Fragwürdig. Ich habe als Erwachsener genügend Möbeltransporte durchgeführt und weiß daher, dass sowas nicht ungefährlich sein kann.

    n Schulen ist weder das JArbSchG noch die Kinderschutzverordnung anzuwenden

    Das sehe ich etwas anders.

    Wenn ich die DGUV-Regel102-601 Kap 2.2, Pkt. Verantwortung und Zuständigkeit, vorletzter Absatz zu Grunde lege, dann sehe ich wohl eine Anwendung der oben genannten Gesetze und Verordnungen.

    Die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung der jeweiligen Unternehmerin oder des jeweiligen Unternehmers öffentlicher Schulen für die unter ihrer oder seiner Leitung beschäftigten Personen wird hiervon nicht berührt. Es gilt insoweit, dass die gegenüber einem jeden Beschäftigten, den Schülerinnen und Schülern sowie den ehrenamtlich Tätigen bestehende Pflicht des unfallversicherungsrechtlich verantwortlichen Unternehmers, Sicherheit und Gesundheit sicherzustellen, nicht durch schulorganisationsrechtliche Regelungen teil- oder modifizierbar ist. Sowohl der Schulhoheitsträger als auch der Schulsachkostenträger hat demnach zu gewährleisten, dass die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, zum Beispiel zur akustischen und baulichen Gestaltung, eingehalten sind und die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Beschäftigten und ihrer Interessenvertretungen wie in jedem anderen Betrieb erfolgt. Zudem sollten nach Möglichkeit auch die Schülerinnen und Schüler beziehungsweise ihre Interessensvertretungen bei der Festlegung und Durchführung von präventiven Maßnahmen beteiligt werden (Siehe auch Kapitel 2.1 „Was für alle gilt“).

    Es gilt ein generelles Beschäftigungsverbot von Jugendlichen und Kindern unter 13 Jahren.

    Auszug §5 JArbSchG Abs.3

    Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden.

    §2 KindArbSchV Abs. 2

    Eine Beschäftigung mit Arbeiten nach Absatz 1 ist nicht leicht und für Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nicht geeignet, wenn sie insbesondere

    1.mit einer manuellen Handhabung von Lasten verbunden ist, die regelmäßig das maximale Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale Lastgewicht von 10 kg überschreiten; manuelle Handhabung in diesem Sinne ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last,


    Anmerkung: Schulgesetze sind Ländersache. Jedes Bundesland hat da seine eigenen. Ich würde mich immer auf Bundesgesetze und -Verordnungen berufen.

    1. Alleinarbeit ist immer zu vermeiden >> DGUV-Regel 102-601 S.119

    2. und 3.

    • Kinder bis zum zehnten Lebensjahr sollten generell keinen Umgang mit schweren Lasten haben;
    • Minderjährige zwischen 10 und 13 Jahren dürfen Lasten bis 7,5 Kilogramm regelmäßig und bis 10 Kilogramm gelegentlich bewegen;
    • 14- bis 17-jährige Mädchen dürfen bis 10 Kilogramm regelmäßig und bis 15 Kilogramm gelegentlich Heben oder Tragen;
    • 14- bis 17-jährige Jungen dürfen bis 20 kg regelmäßig und bis 35 kg gelegentlich Heben oder Tragen.

    FAQ BG RCI


    Was bedeutet Regress?

    In der deutschen Rechtsordnung gilt der Grundsatz: Wer einem Anderen einen Schaden zufügt ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

    Das heißt, derjenige, der den Schaden zufügt, haftet auch dafür. Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall übernimmt aber zunächst die BG, bei der der Geschädigte versichert ist, alle Kosten für die medizinische Behandlung und die Rehabilitation.

    Gleichzeitig prüfen wir, ob der Unfall durch einen Dritten verursacht wurde und ob die Voraussetzungen (insbesondere Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) vorliegen, denjenigen haftbar zu machen, also in Regress zu nehmen. Wenn ja, fordern wir unsere Aufwendungen von diesem zurück.

    Bitte nicht falsch verstehen, aber manchmal sind solche Unfälle heilsam.

    Ich habe in meiner Tätigkeit oft genug den Satz gehört, was du immer hast, ist doch nie was passiert etc. usw.

    Denn gerade nach solchen Unfällen, kreist der Hammer in Form von BG, Staatlicher AS, Staatsanwalt und noch viel mehr.

    Da wird so mancher Führungskraft erstmal bewusst, welche Verantwortung sie erstmal hat.

    Denn die erste Frage lautet immer: Wer ist die Verantwortliche Führungskraft?