N´abend,
also gem. der Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein- Westfalen dürfen in Schulen nur Laser der Klassen 1, 1 M, 2 und 2 M50 nach DIN EN 60 82551 eingesetzt werden.
Anders sieht das in Berufskollegs (RK BK) aus:
Laser der Klassen 2, 2 M und 3 A dürfen nur betrieben werden, wenn der Strahlverlauf deutlich und dauerhaft gekennzeichnet ist. Die Kennzeichnung
von Laserbereichen ab der Klasse 2 erfolgt mit dem Warnzeichen W 10 „Warnung vor Laserstrahlung“48. Laser der Klassen 3 B, 3 R und 4 dürfen
nur unter zusätzlichen Schutzmaßnahmen betrieben werden. Hierzu zählen Zugangsbeschränkungen und Abschirmungen der Laserstrahlen. Das Tragen
von Laserschutzbrillen kann erforderlich sein. Reflektierende Gegenstände dürfen bei solchen Arbeiten nicht unbeabsichtigt in den Strahlengang gelangen
können, insbesondere Schmuck muss abgelegt werden.
Der Betrieb von Lasern der Klassen 3 B, 3 R und 4 ist dem zuständigen Unfallversicherungsträger und der Bezirksregierung (Dezernat Arbeitsschutz) anzuzeigen.
Vor Inbetriebnahmen von Lasern der Klasse 3 B, 3 R und 4 ist ein Laserschutzbeauftragter schriftlich zu bestellen. Die Lehrerinnen und Lehrer,
Schülerinnen und Schüler sind über die Gefährdung der Augen zu unterweisen.
Da du den Laser ja eh bei der UK BW anzeigen musst, kannst du auch gleich dort nach den Anforderungen zum Betreiben nachfragen