Beiträge von Tanzderhexen

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    Gehört eigentlich nicht hier her

    Wie würdest Du dann die Grube in der Kfz-Werkstatt bewerten

    DGUV Regel 109-009 Fahrzeug-Instandhaltung unter 4.6 Arbeitsgruben und Unterfluranlagen

    http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/r-157.pdf

    Unter

    4.6.1 Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen mit mindestens zwei Treppen ausgestattet sein, deren Neigungswinkel ≤45° betragen muss. Bei Arbeitsgruben sollen die Treppen jeweils an den Enden der Grube liegen. Bei Unterfluranlagen sollen die Treppen außerhalb der Arbeitsöffnungen so angeordnet sein, dass sie durch Fahrzeuge nicht verstellt werden können. Siehe §4 Abs. 4 und Abschnitt 1.8 des Anhangs zu §3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung sowie Arbeitsstättenrichtlinie ASR 17/1,2 „Verkehrswege“.
    4.6.2 Abweichend von Abschnitt 4.6.1 ist bei Arbeitsgruben und Unterfluranlagen eine Treppe mit einem Neigungswinkel bis 60° zulässig, sofern diese Treppe nur als Notausstieg benutzt wird.
    4.6.3 Als Rettungsweg ist anstelle einer der Treppen nach Abschnitt 4.6.1 ein unter Werkstattflurebene gelegener Notausgang oder ein als Notausstieg eingerichtetes Fenster zulässig. Der Rettungsweg braucht nicht unmittelbar ins Freie zu führen, wenn die Flucht durch andere Räume ins Freie möglich ist und diese Räume nicht als feueroder explosionsgefährdet gelten. Andere Räume können z.B. Lagerkeller sein. Es empfiehlt sich, diese Räume durch eine Tür abzutrennen, die in Fluchtrichtung aufgeschlagen werden kann.
    4.6.4 Abweichend von Abschnitt 4.6.1 ist bei Arbeitsgruben bis 5 m Länge, gemessen in Werkstattflurebene, und bei Unterfluranlagen mit einer oder zwei Arbeitsöffnungen anstelle einer zweiten Treppe auch ein anderer trittsicherer Ausstieg ausreichend. Steigleitern sind als Ausstieg weniger geeignet, Steigeisen sind unzulässig. Trittsichere Ausstiege sind z.B. fest angebrachte Stufenanlegeleitern mit Haltemöglichkeit an der Ausstiegsstelle.
    4.6.5 Abweichend von den Abschnitten 4.6.1 und 4.6.4 kann bei Arbeitsgruben bis 0,9 m Tiefe in Verbindung mit einer integrierten Hebebühne auf eine zweite Treppe bzw. einen anderen trittsicheren Ausstieg verzichtet werden, wenn im Bereich des dem Zugang entgegengesetzten Endes der Grube ein Verlassen durch eine konstruktiv bedingte Öffnung von mindestens 0,5 m Höhe und 0,75 m Breite zur Verfügung steht.
    4.6.6 Die Länge der Arbeitsgruben muss so bemessen sein, dass beim Besetzen der Grube mit dem längsten zu erwartenden Fahrzeug die Ausgänge nicht gleichzeitig verstellt werden können. Beim Besetzen von Arbeitsgruben mit mehreren Fahrzeugen müssen zwischen den Fahrzeugen zusätzliche Einrichtungen für weitere Ausstiege bereitgestellt sein. Sätze 1 und 2 gelten nur, sofern nicht sonst jederzeit begehbare Ausstiege vorhanden sind. Geeignete Ausstiege sind z.B. Einhakleitern, fest angebrachte Stufenanlegeleitern.

    Gruß tanzderhexen

    Es gibt im Arbeitsschutz für Krane im Gegensatz zum Stapler-Flurförderschein keinen § wo dies vorgeschrieben ist (Aussage TAB der BG Bau)
    Alles andere bezieht sich unter anderem auf die DGUV 52


    § 29
    Kranführer, Instandhaltungspersonal


    (1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,


    1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. die körperlich und geistig geeignet sind,
    3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und
    4. von denen zu erwarten ist, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.


    Der Unternehmer muß Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muß der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.

    (2) Absatz 1 gilt nicht für handbetriebene Krane.

    DA zu § 29 Abs. 1 Nr. 1:

    Die Vorschrift läßt den Einsatz jüngerer Personen als 18 Jahre zu Ausbildungszwecken unter Anleitung und ständiger Aufsicht durch erfahrene Personen zu.
    DA zu § 29 Abs. 1 Nr. 3:

    Zur Unterweisung gehören außer einer theoretischen Wissensvermittlung die Gelegenheit zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie der Fähigkeit, Mängel zu erkennen, die die Arbeitssicherheit gefährden.
    Turmdrehkranführer gelten als unterwiesen, wenn sie an der Prüfung nach der "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß geprüfter Baumaschinenführer (Hochbau)" oder an einem Kranführerlehrgang nach den BG-Grundsätzen "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" (BGG 921) mit Erfolg teilgenommen haben. Siehe auch VDI 2194 "Auswahl und Ausbildung von Kranführern".

    Quelle hier DGUV 52 der BG Bau


    Dass die Unternehmer dann um diesen Anforderungen gerecht zu werden diese ausbilden lassen ist deren Entscheidung.


    Gruß tanzderhexen

    baua.de/DE/Angebote/Publikatio…df?__blob=publicationFile

    Hallo Dirk,

    danke für die Info, interessantes umfangreiches Projekt.

    Als Stolperstellen gelten im Allgemeinen Höhenunterschiede von mehr als 4 mm

    Nach § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit der ASR A 1.5/1,2 spricht man bei einem Höhenunterschied von 4 mm (bei Bodenbelägen) von einer Stolperstelle. Diese Höhe gilt für Beschäftigte in Arbeitsstätten oder auf Baustellen.
    Diese Argumentation habe ich auch geführt.

    im Bau befindlicher Arbeitsbereich?

    hier entsprechend sichern , markieren . Reicht das ?

    Fertig errichteter Bereich?

    Was ist hier zu beachten bzw. anzuwenden. Treffen hier auch die 4 mm zu ?

    Freue mich auf eure Meinungen.

    Gruß tanzderhexen

    Hallo Jörg,

    ist die Betriensanweisung eine Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen? Würde das so interpretieren.
    Was meint Ihr?


    Nein hierzu:

    Eine Betriebsanweisung beschreibt was ein Beschäftigter am Arbeitsplatz mit einer Maschine, einem Arbeitsmittel, einem Fahrzeug (z. B. Bagger) ,einem Gefahrstoff (z. B. Diesel) oder bei biologische Arbeitsstoffen beachten muss, damit es nicht zu Gesundheitsgefährdungen oder einem Unfall kommen kann. Auch für Arbeitsverfahren (z. B. Schweißen) oder Arbeitsabläufe (z. B. IBauarbeiten) müssen Betriebsanweisungen erstellt werden.
    Betriebsanweisungen sind schriftliche , arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Anordnungen des Arbeitgebers für den korrekten und sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln und gefährlichen Stoffen.
    Sie finden ihre rechtliche Grundlage im Arbeitsschutzrecht; z.B. aus den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (DGUV Vorschrift 1 § 2), aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §§ 4, 9 Abs. 1 und 12 Abs. 1), aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV § 12), aus der Biostoffverordnung (BioStoffV § 14) und aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV § 14).
    Betriebsanweisungen werden gemäß den Vorgaben für Tätigkeiten mit biologische Arbeitsstoffen, Gefahrstoffen, Arbeitsmitteln (Maschinen und technische Anlagen) und auch für Arbeitsverfahren erstellt. Sie sind auch Unterweisungsgrundlage und bestimmen in Kurzform die zu ergreifenden Schutz- und Verhaltensmaßnahmen bei der Tätigkeit.

    Betriebsanweisung für Gefahrstoffe

    Nach § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Unternehmer den Umgang mit Gefahrstoffen (gefährliche Stoffe) in Betriebsanweisungen schriftlich zu regeln. Inhaltliche Gestaltung und Aufbau sind in der TRGS 555 geregelt.
    Betriebsanweisungen sind gem. TRGS 555 in folgende Bereiche gegliedert:

    • Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit,
    • Gefahrstoffe (Bezeichnung),
    • Gefahren für Mensch und Umwelt,
    • Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln,
    • Verhalten im Gefahrfall,
    • Erste Hilfe und
    • Sachgerechte Entsorgung.


    Gruß tanzderhexen

    Hallo Griffin's,


    vielen Dank für die Vorlagen. Ich habe noch den Punkt


    "Personen mit Herz-Schrittmacher müssen während des Magnetisierens und Entmagnetisierens eines Lasthebemagnetes 2 Meter von diesem Abstand halten"


    aufgenommen.


    Gruß tanzderhexen

    Hallo zum Thema Begehung des SiGeKo

    Wie oft muss der SiGeKo die Baustelle begehen?


    Wenn man die Maschinen kennt, dann hat man Kopfkino

    Ja ist bei mir auch so.


    Alles Gute für die Angehörigen, den verletzten Bauarbeiter und für die Verantwortlichen.

    Dem kann ich mich nur anschließen.


    Liebe Kollegen,
    nehmt das als Beispiel mit zu den Vorgesetzten. Vielleicht rüttelt das den einen oder anderen Menschen noch wach?

    Trotz aller Tragik und menschlichen Leid ist das für uns Arbeitsschützer wichtig dass wir dir richtigen Maßnahmen ableiten und weitergeben


    Gruß tanzderhexen

    Hallo Michael,

    ich bin auch Deiner Meinung dass bei der Größe der Baustelle eine nur vierwöchige Begehung nicht ausreicht um diese Großbaustelle zu koordinieren. Ich bezweifle aber dass zusätzliche Begehungen des SiGeKo den Unfall verhindert hätten. Der Arbeitgeber der beiden Arbeiter und seine Arbeitsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schredder sind entscheidend und kommen jetzt sicherlich zur Untersuchung.

    Gruß tanzderhexen

    Für meinen Kollegen ist es wichtig, dass die FaSi (in dem Fall ich) ein Schriftstück aufsetzt in der Bestätigt wird, dass trotz der Umbaumaßnahmen weiterhin die Sicherheit gegeben ist

    Hallo Jo,

    klar möchten Deine Kollegen am besten die Verantwortlichen für die Maschine eine schriftliche Absicherung. Vorsicht !!!! :71: Du kommst rechtlich sehr schnell bei einem entsprechendem Unfall der ja jederzeit vorkommen kann in ganz ganz dünnes Fahrwasser und wirst vermutlich untergehen.
    Es läuft sehr schnell auf eine
    "Wesentliche Veränderung von Maschinen" hinaus und alle bisher gültigen Maschinenunterlagen sind nichts mehr wert.
    Es gibt doch einen zuständigen TAB der BG . Wenn du ihn kennst was ich hoffe würde ich ihn oder einen entsprechenden Fachkollegen zu Rate ziehen. Ich habe auch schon bei einigen speziellen Problemen sehr gut mit der BG zusammengearbeitet und sicherheitsgerechte produktive Lösungen gefunden die auch juristisch konform sind.

    Gruß tanzderhexen

    Hallo Frank,

    ich habe mal meine Festplatte auch im dreihundertunddreißigsten Sektor :D durchsucht. War der Meinung ich hatte noch einen selbst erstellten Werbeflyer. War leider nicht so. Der ist wohl der letzten Serverreinigung zum Opfer :( gefallen.

    Gruß tanzderhexen

    Hallo zusammen,

    ich bin auf der Suche nach eine Betriebsanweisung speziell für Permanent-Lasthebemagneten. Bisher waren diese unter der BA Lastaufnahmemittel erfasst. Ich möchte eine BA, aktuell aufgrund eines Vorfalls, speziell für diese Hebemittel. Meine Recherche hat bisher leider keine brauchbare Vorlage ergeben. Vielleicht hat ja von den Kolleginnen und Kollegen schon eine BA zum Thema erstellt. Hoffe wie immer auf eure Hilfe ;) . Vielen Dank vielen schon mal im Voraus.

    Gruß Tanzderhexen