Hier von der BG RCI Info zu Hubarbeitsbühnen. Vielleicht hilft diese weiter...
A 039 Populäre Irrtümer im Arbeitsschutz
Wir sind in Deutschland und hier braucht man für alles, wirklich alles, eine Erlaubnis. Selbst fürs Mofa. Stopp: Das ist ein populärer Irrtum.
Umgangssprachlich wird der Nachweis zwar so genannt, aber eigentlich ist es nur eine Prüfbescheinigung. Was im Privaten für Verwirrung
sorgen könnte, ist auf der Arbeit ähnlich. Für die Bedienung einer Hubarbeitsbühne ist ein Führerschein erforderlich, lautet eine weit
verbreitete Annahme. Ein entsprechender Kurs dauert mindestens einen Tag, ist aber eigentlich völlig unsinnig, wird weiter kolportiert.
Stimmt nicht.
Vorbemerkung: Hubarbeitsbühnen sind spezielle Formen einer Hebebühne, d. h. solche, bei denen die Bewegung nicht nur rein vertikal erfolgt. Die
nachfolgenden Ausführungen gelten für alle Arten von Hebebühnen.
Richtig ist:
1. Der Begriff "Führerschein" ist ein umgangssprachlicher Begriff, mit dem straßenverkehrsrechtlich die Erlaubnis zum Führen eines Kfz gemeint
ist.
2. Im Arbeitsschutzrecht wird hingegen ein Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis zum Ausüben einer bestimmten Tätigkeit gefordert. Der
Ausbildungsnachweis zum Führen eines Flurförderzeuges wird umgangssprachlich häufig als "Stapler-Führerschein" bezeichnet.
3. Einen Führerschein für Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen gibt es nicht, es sein denn, Sie lassen sich von Ihren Kindern einen malen. Es gibt
hierfür keine rechtliche Forderung im Sinne eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer Unfallverhütungsvorschrift.
4. Personen, die eine Hubarbeitsbühne bedienen, müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen z. B. ein Mindestalter von 18
Jahren haben, in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sein und ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer oder der
Unternehmerin nachgewiesen haben. Erst dann können Sie von ihm oder ihr mit diesen Arbeiten beauftragt werden, was schriftlich zu erfolgen
hat.
UNBEDINGT BEACHTEN
Bediener/innen sollten mindestens 18 Jahre alt und geschult in der Bedienung der Hebebühne/Hubarbeitsbühne sein.
Es muss eine Gefährdungsbeurteilung für die Nutzung der Hebe- oder Hubarbeitsbühne vorliegen. Der Bediener oder die Bedienerin
muss zu möglichen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen sein.
Nach erfolgter Unterweisung ist ein Befähigungsnachweis auszustellen: durch bestandene Lernerfolgskontrolle (z. B. in Form eines
Fragebogens) oder durch ein qualifiziertes Abschlussgespräch mit Vorgesetzten oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit nach erfolgter
Unterweisung.
Für die Bedienung/Benutzung von Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen muss eine Betriebsanweisung nach BetrSichV bzw. DGUV Vorschrift 1
vorliegen.
Bediener und Bedienerinnen müssen schriftlich beauftragt werden, d. h. es soll festgelegt werden, welche Personen welche
Hebebühne/Hubarbeitsbühne im Unternehmen bedienen dürfen.
Wichtig:
Führungskräfte haben im Arbeitsschutz immer Verantwortung. Daher sollten sie regelmäßig in Form von Stichproben das Verhalten der
Beschäftigten mit Hubarbeitsbühnen kontrollieren und sicheres Verhalten einfordern. Selbstverständlich sind die Bediener und Bedienerinnen
verpflichtet, sich an die geltenden Regelungen, insbesondere an die Betriebsanweisung zur Nutzung der Hebebühnen, zu halten.
Stand 01.04.2021 | © 2021 WEKA Media GmbH & Co. KG | Seite 14 von 69