Beiträge von Qwasim

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    Hallo,

    bei uns wird bei Arbeitsunfällen mit externem Notarzteinsatz auch die Polizei informiert.

    vielleicht wäre es hilfreich zu unterweisen, dass Betroffene (Mitarbeiter oder GF) bei einer Befragung, sofort nach einem schweren Unfall, ihre Aussagen auf das Wesentliche beschränken sollten,

    - nur Angaben zur Person (Name, beschäftigt als ...)

    - um sich nicht selbst zu beschuldigen, Aussagen vermeiden wie,

    ich bin zuständig für...,

    bin verantwortlich für ...,

    meine Aufgabe ist ...

    - um keine/n andere/n zu beschuldigen, Aussagen vermeiden wie,

    der/die hat Schuld...

    das musste ja so kommen....

    das haben wir schon immer gesagt...

    das haben wir immer schon so gemacht....

    - wenn möglich, auf den/die nächste/n Vorgesetzte/n verweisen.

    Das war bei uns, aus gegebenem Anlass, auch schon Thema einer Unterweisung.

    Gruß

    Udo

    Es gab auch eine KOBAS (Koordinierungskreis Biologische Arbeitsstoffe der DGUV) Empfehlung vom 27.5.2020 die eine Tragezeit von 3h akzeptiert hat.

    Siehe oben, KOBAS Empfehlung + GBU unter Beteiligung der Arbeitsmedizin.

    Was auch gerne "vergessen" wird, jeder Maskenwechsel bzw. Maskenpause bewirkt eine potentielle Kontaminationsgefahr und erhöht somit das Infektionsrisiko.

    Keine Frage, die Belastung ist hoch und sollte so gering als möglich gehalten werden, aber man hat ja ursprünglich auch nicht damit gerechnet, dass die Pandemie so lange dauert.

    Inzwischen hat man das Problem, dass gar nicht genügend Personal verfügbar ist, um längere Pausen zuzulassen. Alternative wäre dann die Triage, möchte man das?

    Hallo.

    die KOBAS-Empfehlung bezieht sich auf Masken mit Ausatemventil.

    Wenn nicht genügend Personal verfügbar ist sollte das doch nicht bedeuten das noch vorhandene Personal, bei noch länger andauernder Pandemie, zu "verheizen". Das macht die Situationen auf den Intensivstationen nicht besser.

    Und wer sich wehrt, wird versetzt....

    Gruß

    Udo

    Das sehe ich anders, es wurde eine GBU erstellt, in dieser wurde festgestellt "....ausreichend ist nach je 120 Minuten der Tätigkeit unter Maske eine Pausenzeit von je 15 Minute"

    Hallo,

    ja, es wurde eine Gefährdungsbeurteilung erstellt…was gelten dann schon die Empfehlungen aus einer DGUV Regel 112-190, in der eine Tragedauer von 75 Minuten empfohlen wird? Wenn nur leichte körperliche Arbeit verrichtet wird, können die Zeiten angepasst werden und die Tragedauer auf 100 Minuten für FFP2 ohne Ausatemventil erweitert werden.

    In der Gefährdungsbeurteilung wird dann gleich auf 120 Minuten erweitert. Da sollte man doch wenigstens nachfragen, wie dieser Wert zustande kommt.

    Dass die Klinik hier nur für die Klägerin eine organisatorische Maßnahme gefunden hat ist fragwürdig und hilft den verbleibenden Pflegerinnen sehr wenig.

    Für mich ein „gutes“ Beispiel zu was eine Gefährdungsbeurteilung missbraucht werden kann.

    Wo bleibt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und der faire Umgang miteinander? Solche Urteile die mit juristischen Mitteln am Problem vorbei entschieden werden, hinterlassen bei mir ein ungutes Gefühl.

    Gruß

    Udo

    Hier von der BG RCI Info zu Hubarbeitsbühnen. Vielleicht hilft diese weiter...

    A 039 Populäre Irrtümer im Arbeitsschutz

    Wir sind in Deutschland und hier braucht man für alles, wirklich alles, eine Erlaubnis. Selbst fürs Mofa. Stopp: Das ist ein populärer Irrtum.

    Umgangssprachlich wird der Nachweis zwar so genannt, aber eigentlich ist es nur eine Prüfbescheinigung. Was im Privaten für Verwirrung

    sorgen könnte, ist auf der Arbeit ähnlich. Für die Bedienung einer Hubarbeitsbühne ist ein Führerschein erforderlich, lautet eine weit

    verbreitete Annahme. Ein entsprechender Kurs dauert mindestens einen Tag, ist aber eigentlich völlig unsinnig, wird weiter kolportiert.

    Stimmt nicht.

    Vorbemerkung: Hubarbeitsbühnen sind spezielle Formen einer Hebebühne, d. h. solche, bei denen die Bewegung nicht nur rein vertikal erfolgt. Die

    nachfolgenden Ausführungen gelten für alle Arten von Hebebühnen.

    Richtig ist:

    1. Der Begriff "Führerschein" ist ein umgangssprachlicher Begriff, mit dem straßenverkehrsrechtlich die Erlaubnis zum Führen eines Kfz gemeint

    ist.

    2. Im Arbeitsschutzrecht wird hingegen ein Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis zum Ausüben einer bestimmten Tätigkeit gefordert. Der

    Ausbildungsnachweis zum Führen eines Flurförderzeuges wird umgangssprachlich häufig als "Stapler-Führerschein" bezeichnet.

    3. Einen Führerschein für Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen gibt es nicht, es sein denn, Sie lassen sich von Ihren Kindern einen malen. Es gibt

    hierfür keine rechtliche Forderung im Sinne eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer Unfallverhütungsvorschrift.

    4. Personen, die eine Hubarbeitsbühne bedienen, müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen z. B. ein Mindestalter von 18

    Jahren haben, in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sein und ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer oder der

    Unternehmerin nachgewiesen haben. Erst dann können Sie von ihm oder ihr mit diesen Arbeiten beauftragt werden, was schriftlich zu erfolgen

    hat.

    UNBEDINGT BEACHTEN

    Bediener/innen sollten mindestens 18 Jahre alt und geschult in der Bedienung der Hebebühne/Hubarbeitsbühne sein.

    Es muss eine Gefährdungsbeurteilung für die Nutzung der Hebe- oder Hubarbeitsbühne vorliegen. Der Bediener oder die Bedienerin

    muss zu möglichen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen sein.

    Nach erfolgter Unterweisung ist ein Befähigungsnachweis auszustellen: durch bestandene Lernerfolgskontrolle (z. B. in Form eines

    Fragebogens) oder durch ein qualifiziertes Abschlussgespräch mit Vorgesetzten oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit nach erfolgter

    Unterweisung.

    Für die Bedienung/Benutzung von Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen muss eine Betriebsanweisung nach BetrSichV bzw. DGUV Vorschrift 1

    vorliegen.

    Bediener und Bedienerinnen müssen schriftlich beauftragt werden, d. h. es soll festgelegt werden, welche Personen welche

    Hebebühne/Hubarbeitsbühne im Unternehmen bedienen dürfen.

    Wichtig:

    Führungskräfte haben im Arbeitsschutz immer Verantwortung. Daher sollten sie regelmäßig in Form von Stichproben das Verhalten der

    Beschäftigten mit Hubarbeitsbühnen kontrollieren und sicheres Verhalten einfordern. Selbstverständlich sind die Bediener und Bedienerinnen

    verpflichtet, sich an die geltenden Regelungen, insbesondere an die Betriebsanweisung zur Nutzung der Hebebühnen, zu halten.

    Stand 01.04.2021 | © 2021 WEKA Media GmbH & Co. KG | Seite 14 von 69

    , der ist immer eher lasch eingestellt. Ist ja noch nie was passiert und so...

    Ist noch nie was passiert.....das haben wir immer schon so gemacht....

    Wer hat das als SiFa noch nicht gehört....?

    Vielleicht solltest du den laschen Vorgesetzten fragen, ob er seine Unterschrift unter eine Gefährdungsbeurteilung setzt, in der diese Vorgehensweise beschrieben ist...

    Gruß

    Udo

    Hallo,

    das ganze erinnert mich irgendwie an das "Entstehungsmodell" eines Unfalls oder Erkrankung.

    Der Busfahrer könnte aus "möglichen außerberuflichen Einflüssen" (unzufriedene Frau oder Mann zuhause) etwas aggressiver als sonst gewesen sein...durch die "begünstigende Bedingung" (Regen) fährt der Radfahrer (genervt wegen Regen) mit dem Bus und eine Frau mit Kinderwagen will wegen des Regens auch noch einsteigen...;) der Regen muss der Grund allen Übels sein^^

    Hallo,

    wenn doch die Dichtheit der Gas-Verrohrung sichergestellt ist, die Gas-Heizer vor jeder Kälteperiode überprüft/gewartet werden, sollte dies doch für einen Weiterbetrieb genügen. Oder schätze ich diese Gefahren falsch ein?

    In unseren Hallen sind viele Gas-Strahler verbaut. Mir ist kein Ereignis bekannt, das auf Undichtigkeiten zurückzuführen wäre.

    Gruß

    Udo

    Frage in die Runde: Dokumentiert Ihr in den GBUs auch Maßnahmen, die NICHT umgesetzt werden?

    Inhaltlich? Auch den Entscheidungsvorgang?

    Bei uns in der Gefährdungsbeurteilung werden geplante Maßnahmen die aus irgendwelchen Gründen nicht umgesetzt werden können, mit der betreffenden Begründung als "Maßnahme wird nicht durchgeführt" gekennzeichnet oder bekommen wie bei a.r.ni eine weitere Verlängerung (mit Begründung) in der näheren oder auch ferneren Zukunft....