Beiträge von alkoholiver

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    Hallo zusammen,


    ich habe mal eine ergänzende Frage zum Thema Warnschutzkleidung:


    Laut EN ISO 20471 werden zu den um den Torso laufenden Streifen auch vertikale Streifen gefordert (siehe Bild).


    pasted-from-clipboard.png


    Nun haben wir eine Variante Warnweste (Lt. Etikett erfüllt diese West die Schutzklasse 2) angeschafft, wo diese Forderung auf der Vorderseite der Weste vollkommen erfüllt wird = doppelter Bauchring und "Hosenträger".


    Auf der Rückseite der Weste ist aber nur ein Bauchring vorhanden. Ist dies zulässig?


    Meiner Meinung nach sollte die Weste sowohl auf Vorder- als auch auf der Rückseite die Schutzklasse erfüllen.


    Bei anderen Westen (anderer Hersteller - ebenfalls ausgewiesen mit der Klasse 2) sind auch auf der Rückseite 2 Bauchringe vorhanden.


    Was ist eure Meinung dazu?


    MfG Oliver

    Hier gilt die sogenannte Handwerker-Regelung gem. ADR 1.1.3.1.c), da dieser Transport der betrieblichen Haupttätigkeit zuzuordnen ist (Bei Abfahrt zu Arbeitsbeginn von der Tankstelle aus gesehen)


    Transporte zur internen Versorgung gelten hier nicht, dann ist ADR 1.1.3.6 anzuwenden.


    Da du zudem weit unter 450 Liter liegst sehe ich kein Problem, es ist keine Auffangvorrichtung notwendig.


    Bitte nur die sogenannte Bauart-Prüfung (UN-Codierung) prüfen ob der Behälter geeignet und zugelassen ist (optimalerweise nicht älter als 5 Jahre).

    Hi ADR-User, hast du hier eventuell ein weiteres Beispiel?


    Wenn ich z.B. mehrere Tätigkeiten im Laufe des Arbeitstages mit Einzelbereichen "Körperzwangshaltung (KH)" und "Heben-Halten-Tragen von Lasten (HHT)" (jeweils 2x, je 10min) eintragen würde, wäre dies nach deiner Definition eine Zusammenfassung, oder?


    Demnach wäre der Screenshot im Anhang eine falsche Eintragung. Oder habe ich das falsch verstanden?


    Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung.


    pasted-from-clipboard.png

    Hallo, die Antwort kommt leider etwas spät...


    Punkte werden bei der Freistellung nach ADR 3.4 (Begrenzte Menge) grundsätzlich nicht berechnet. Auch ein Beförderungspapier wird nicht gefordert (ist aber sinnvoll um zu ermitteln ob insgesamt bei einem Transport 8t/Fahrzeug überschritten werden). Der Beförderer muss jedoch in nachweisbarer Form über die Bruttomasse informiert werden.


    Eine Punkteberechnung ist lediglich bei der Freistellung gem. ADR 1.1.3.6 ("1.000 Punkte-Regelung") notwendig.

    Hier handelt es sich aber um eine andere Art der Freistellung. Hiermit wird ermittelt, ob der Fahrer qualifiziert sein muss ("ADR-Schein") und Fahrzeug bzw. der Fahrer mit Havariematerial/PSA ausgerüstet ist.


    Bei eventuellen Rückfragen gerne melden :thumbup:

    Grüß Gott, ich bin ausgebildete FASi/Sifa bei der VBG. Nun mache ich gerade die Branchenausbildung BGW via Selbstlernphase online. Diese Selbstlernphase ist mit Stand 2010. Die LEK4 ist ebenfalls online zu absolvieren. Wissen Sie ob die Prüfung ebenfalls mit Stand der Technik von 2010 oder mit den Heutigen durchgeführt wird.


    Vorab vielen Dank.

    Gesunde Grüße

    Andreas Nutz

    Hallo, mal eine blöde Frage von einem Anfänger:


    Wo finde ich bei der BGW die Möglichkeit mich für die Branchenausbildung/Selbstlernphase anzumelden (für Selbstzahler)?


    Ich finde auf der Homepage nur die Anmeldemöglichkeit für die Ausbildung zur SiFa (bis PIV) bzw. Moderatorenausbildung. Hast du einen Tipp für mich? Vielen Dank im Voraus.

    Die Gefahrgutvorschrift USA CFR 49 ist eine Anpassung an den IMDG-Code.


    Sollte bedeuten, dass bei der Wattstundenangabe 3,7 eine Anwendung der Sondervorschrift 188 gem. IMDG-Code möglich ist.


    Hier findest du die SV 188:


    188

    Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften dieses Codes, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:


    .1 Eine Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens 1 g Lithium und eine Zelle mit Lithiumionen hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh;

    .2 eine Batterie mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens eine Gesamtmenge von 2 g Lithium und eine Batterie mit Lithiumionen hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh. Batterien mit Lithium-Ionen, die unter diese Vorschrift fallen, müssen auf dem Außengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein; ausgenommen hiervon sind vor dem 1. Januar 2009 gebaute Batterien.

    .3 jede Zelle oder Batterie entspricht den Vorschriften von .1 und 2.9.4.5.

    .4 die Zellen und Batterien müssen, sofern sie nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in Innenverpackungen verpackt sein, welche die Zelle oder Batterie vollständig einschließen. Die Zellen und Batterien müssen so geschützt sein, dass Kurzschlüsse verhindert werden. Dies schließt den Schutz vor Kontakt mit leitfähigen Werkstoffen innerhalb derselben Verpackung ein, der zu einem Kurzschluss führen kann. Die Innenverpackungen müssen in starken Außenverpackungen verpackt sein, die den Vorschriften von 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 entsprechen.

    .5 Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen gegen Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein; die Ausrüstungen müssen mit wirksamen Mitteln zur Verhinderung einer unbeabsichtigten Auslösung ausgestattet sein. Diese Vorschrift gilt nicht für Einrichtungen, die während der Beförderung absichtlich aktiv sind (Sender für die Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen (RFID), Uhren, Sensoren usw.) und die nicht in der Lage sind, eine gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen. Wenn Batterien in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen die Ausrüstungen in starken Außenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff gefertigt sind, der in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und dimensioniert ist, es sei denn, die Batterie ist durch die Ausrüstung, in der sie enthalten ist, selbst entsprechend geschützt.

    .6

    Jedes Versandstück muss mit dem entsprechenden in 5.2.1.10 abgebildeten Kennzeichen für Lithiumbatterien gekennzeichnet sein. Bemerkung: Die Kennzeichnungsvorschriften in Sondervorschrift 188 dieses Codes in der Fassung des Amendments 37-14 dürfen bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin angewendet werden. Diese Vorschrift gilt nicht für:


    .1 Versandstücke, die nur in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaute Knopfzellen-Batterien enthalten, und

    .2 Versandstücke, die höchstens vier in Ausrüstungen eingebaute Zellen oder zwei in Ausrüstungen eingebaute Batterien enthalten, sofern die Sendung höchstens zwei solcher Versandstücke umfasst.

    .7 Jedes Versandstück muss, sofern die Batterien nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,2 m Höhe, unabhängig von seiner Ausrichtung, ohne Beschädigung der darin enthaltenen Zellen oder Batterien, ohne Verschiebung des Inhalts, die zu einer Berührung der Batterien (oder der Zellen) führt, und ohne Freisetzen des Inhalts standzuhalten.

    .8 Die Bruttomasse der Versandstücke darf 30 kg nicht überschreiten, es sei denn, die Batterien sind in Ausrüstungen eingebaut oder mit Ausrüstungen verpackt.

    In den oben aufgeführten Vorschriften und an anderer Stelle in diesem Code versteht man unter „Lithiummenge” die Masse des Lithiums in der Anode einer Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung.


    Es bestehen verschiedene Eintragungen für Lithium-Metall-Batterien und Lithium-Ionen-Batterien, um für besondere Verkehrsträger die Beförderung dieser Batterien zu erleichtern und die Anwendung unterschiedlicher Notfalleinsatzmaßnahmen zu ermöglichen.


    Eine aus einer einzelnen Zelle bestehende Batterie gemäß der Definition in Teil III Unterabschnitt 38.3.2.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien gilt als „Zelle” und muss für Zwecke dieser Sondervorschrift gemäß den Vorschriften für „Zellen” befördert werden.

    Guten Tag zusammen,


    seit Monaten lese ich hier fleißig mit, nun ist es Zeit aktiv zu werden.


    Ich bin frisch ausgebildete SiFa (Dezember 2019) und seit 8 Jahren Gefahrgutbeauftragter in einer größeren Spedition.

    Gefunden habe ich dieses Forum aufgrund von Empfehlungen bzw. Onkel Google.


    Wohnhaft bin ich im schönen Ostwestfalen und freue mich über zahlreiche tolle Beiträge und somit über Unterstützung im Alltag (ich kann es brauchen - Austausch ist sehr wichtig).


    Vielen Dank an alle die sich so fleißig engagieren. |?


    Man liest sich...


    MfG alkoholiver