Beiträge von Micha_K

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    Ich würde vom Bauchgefühl her sagen, daß die Bestellung mit Versetzung erlischt. Der Vergleich mit dem Datenschutzbeauftragten zieht nicht wirklich, da dieses (m.M.n.) an jedem Arbeitsplatz erfüllt werden kann.

    In diesem Fall ist es aber so, das eine weisungsbefugte Person (A) versetzt und in einem anderen Bereich (ggf. auch weisungsbefugt) tätig wird.
    Die Position von A wird durch B übernommen.
    Würde die "Bestellung" nicht automatisch erlöschen, wäre A immer noch in der Abteilung von B verantwortlich...:/... und was ist mit der Verantwortung von B?

    Wurde mit A eine Vereinbarung getroffen und mit B nicht, dann ist A raus und wir gehen direkt zur GF
    (Also nicht über LOS und streichen keine 2000 € ein (SCNR))

    Soweit meine laienhafte Einschätzung.

    Wir bekommen in aller Regelmäßigkeit neue Möbel (aller Art) für die Büros. Dann stehen die Gänge voll. Und damit Mick nicht ständig nervt, wurden zwei Seecontainer neben ein Gebäude gestellt. Die 5 m Sicherheitsabstand zum Gebäude wurden eingehalten. Aber eine Überwachung wurde nicht installiert. Eine Genehmigung gibt es auch nicht. "Das ist unser Grundstück".

    Jetzt ist einer auf die Idee gekommen unser alten Möbel in den Containern zu lagern. Die könnte ja man noch verkaufen. Jetzt stehen die neuen Möbel wieder im Flur. buhubuhuhuhbuhuhuhu;(

    Ich kenne Eure Bauordnung nicht aber vor etlichen Jahren (müssten so 30 sein) hatte die Firma, bei der ich beschäftigt war, ein Problem ähnlich gelöst.
    Da kam dann irgendwann Post vom Bauamt, wegen Baugenehmigung und so...
    Wenn ich mich richtig erinnere, wurde da auch von einer "temporären Duldung" gesprochen. Mach Dich mal klug, wie lange. Ob dann ein einfaches umsetzen genügt, weiß ich nicht.

    Bei uns, indem der Stapler ohne Gurt gar nicht startet. Dummiestecker statt Gurt traut sich Keiner.

    Wobei ich mir sicher bin, das es auch "gepaarte" (codierte) Gurtstecker/Gurtschloss-Kombinationen gibt, bei denen das Schloss kein grünes Licht gibt, wenn nicht der zugehörige Stecker eingesteckt ist, auch wenn der Dummy perfekt passt.

    1x pro Woche fährt der MA jedoch ins Büro zu seinem Arbeitsplatz (erste Tätigkeitsstätte) um dort 4-6 Stunden notwendige Bürokratie abzuarbeiten. Gilt das nun als Präsenz? Ist hier das Angebot eines Selbsttests notwendig?

    … es macht momentan echt keinen Spaß. :pinch:

    Meine Meinung/Interpretation:

    Präsenz ist immer dann gegeben, wenn der MA an seinem Arbeitsplatz ist.
    (Somit ist er korinthenkackerisch betrachtet auch im Homeoffice (HO) "präsent".)

    Das HO wurde aber eingerichtet/ermöglicht um Kontakte zu beschränken etc. p.p. Von daher sehe ich bei Personen die 100% im HO arbeiten erst einmal keinen Anlass zur Durcführung der Tests.

    Kommt der MA aber ins Büro, ist also IN der Firma (Amt, Behörde, was auch immer) präsent, sehe ich den Anlass für die Tests sehr wohl gegeben.
    Und dabei ist es dann sogar egal ob er nur 1 oder 8 Stunden arbeitet.

    JM2C

    Ich bin aber sicher, das sich in kürze die ersten Arbeitsgerichte mit dem Thema auseinandersetzen dürf(t)en.
    Problematisch wird es dadurch, daß es keine Bundeseinheitliche Regelung gibt.
    (Was schert mich NRW oder Sachsen? Ich muss hessisches Landesrecht berücksichtigen)

    HD-PE-Granulat, kein Gefahrstoff, aber bei Temperaturen > 170°C beginnt die Zersetzung unter Freisetzung von z.B. Aldehyde, Ketone und organischen Säure. Brennen bei einem Feuer davon 1000t auf, ist das schon eine riesen Sauerrei, Brennen 1000t PVC-Granulat auf, ist das schone eine mittlere Umweltkatastrophe.

    In den 90ern hat in der Nähe meines damaligen Wohnortes ein (sehr großes) Altreifenlager gebrannt.
    In den nachrichten wurde berichtet:
    "Es wurden keinerlei gefährlichen Stoffe freigesetzt. Es hat zu keinem Zeitpunkt Gefahr für Mensch und Umwelt bestanden." :44::Lach:

    Ja, nee. - Is Klar...

    Ich würde es etwa so machen:

    • In einem Gespräch auf Augenhöhe auf die Pflichten einer FK und die korrekte Art und Weise der Durchführung einer Unterweisung hinweisen.
    • Hilfe anbieten, hinsichtlich einer "Schulung" wie eine Unterweisung stattzufinden hat.
    • Hilfe anbieten, hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung einer Unterweisung

    Und wenn sich die FK als extrem Beratungsresistent erweisen sollte die anzuwendenden Gesetze und Paragraphen als Vollauszug auf den Tisch legen, mit der Bitte, dieses durchzulesen. Und ganz zum SchlußEinen Ausdruck der §§ 30 & 130 OWiG auf den Tisch legen, im §130 Absatz 3 den ersten Satz gelb und den zweiten Satz rot anmarkern. Und mit den Worten "Fangen Sie schonmal an zu sparen..." den Raum verlassen.

    (Ob und wie die Pragraphen angewendet werden ist nicht mehr unsere Aufgabe. Wir sind nur juristische Laien. ;))

    Gott sei Dank brauchte ich diese Keule bisher nicht herausholen.

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    Den Bildern und der Beschreibung nach ist bereits beim Auftragen eine leichte Färbung zu erkennen.
    Wie gesagt, das halte ich didaktisch für ziemlich unklug.

    Bei UV-Präperaten siehst du bei der Einreibung nichts, die Flüssigkeit ist und bleibt klar und durchsichtig - wie bei einem normalen Handdesinfektionsmittel auch. Erst unter der UV-Lampe werden die Benetzungslücken sichtbar - und damit kommt der AHA-Effekt.

    Ich bin absolut bei Dir, Udo.

    Trotzdem sehe ich für das Produkt eine Daseinsberechtigung, z.B. bei der Schulung (Berufsausbildung o.ä.), wo es darauf ankommt (zunächst einmal) ein "Gefühl" für das Händewaschen zu entwickeln. Die UV-Methode, die ich als "Erfolgskontrolle" ansehe lässt erkennen ob eine Nachschulung notwendig ist.

    Die beiden Produkte ergänzen sich meiner Meinung nach.

    In der ArbStättV wird immer nur von Bildschirmgeräten gesprochen.

    Die DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze" definiert "Bildschirmgeräte" auf Seite 8 wied folgt

    Zitat

    Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, die grundsätzlich aus Bildschirm, Tastatur oder sonstigen Eingabemitteln sowie einer Steuereinheit (Rechner) bestehen. Sie sind mit einer Software ausgerüstet, die das Zusammenwirken von Mensch und Arbeitsmittel beeinflusst.

    Im nächsten Absatz eine Klarstellung:

    Zitat


    Keine Bildschirmgeräte im Sinne dieser Information sind zum Beispiel:
    • Fernsehgeräte oder Monitore für Einzel- oder Laufbilder, die ausschließlich zu Überwachungsaufgaben eingesetzt werden, wie bei der Überwachung von Gebäuden oder sonstigen Objekten – vorausgesetzt, an diesen Arbeitsplätzen findet keine zusätzliche Arbeit an Bildschirmgeräten statt

    Daraus würde ich für mich den Schluß ziehen, das auch ein TV an einem PC eingesetzt werden kann. - Solange weitere Vorgaben eingehalten werden.

    de Uil Im Frühstücksfernsehen wurde vorhin anders berichtet. - Wenn man dem von Dir ausgebrachten Link folgt wird man merken, das der Seitenhinhalt entsprechend angepasst wurde: