Guten Morgen Stephan-FEG,
Zu der Fragestellung ist im Anhang derArbeitsstättenverordnung (ArbStättV) unter Punkt 2.3 Absatz 2 folgende Regelunggetroffen:
"Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen vonNotausgängen müssen
a) sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeitleicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden,
b) .....
Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen.In Notausgängen sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig. "
Ein Notausgang ist ein Ausgang im Verlauf eines Fluchtweges,der direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt. Dabei ist eingesicherter Bereich ein Bereich, in dem Personen vorübergehend vor einerunmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt sind. Als gesicherteBereiche gelten z. B. benachbarte Brandabschnitte oder notwendige Treppenräume(nach Baurecht).(vergl. Punkt 3.5 und 3.6 ASR A 2.3 "Fluchtwege,Notausgänge, Flucht und Rettungsplan")
In Punkt 6 (1) der ASR A2.3 wird weiter konkretisiert, dassmanuell betätigte Türen in Notausgängen in Fluchtrichtung aufschlagen müssen."Die Aufschlagrichtung von sonstigen Türen im Verlauf von Fluchtwegenhängt von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab, die im Einzelfall unterBerücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse, insbesondere dermöglichen Gefahrenlage, der Anzahl der Personen, die gleichzeitig einenFluchtweg benützen müssen sowie des Personenkreises, der auf die Benutzbarkeitder Türen angewiesen ist, durchzuführen ist."
Z. B. gehören Türen von Büroräumen und Besprechungsräumenarbeitsschutzrechtlich nicht zu den Notausgangstüren. Grundsätzlich solltenTüren von z. B. Büroräumen nach innen aufgehen, damit Personen, die sich aufdem Flur befinden, nicht von einer geöffneten Tür verletzt werden. Ebenso solldie nutzbare Laufbreite eines Flures nicht eingeengt werden. Ausgenommen davonsind Räume, die im Gefahrfall schnell verlassen werden müssen, z. B.Laborräume.
Die Gestaltung der Flucht- und Rettungswege ist nicht immereinfach. Grundsätzlich müssen arbeitsschutzrechtliche Anforderungen undbaurechtliche Anforderungen in Einklang gebracht werden. Speziell Außentürenwerden üblicherweise, sofern sie im ersten Fluchtweg liegen, arbeitsschutzrechlichdann auch als Notausgangstür eingestuft; d.h. die Tür muss in Fluchtrichtungaufschlagen. Türen und Fenster sollen aber nicht in den öffentlichenVerkehrsraum hineinragen. Vielfach werden dazu die Außentüren um das Maß derTüröffnung zurückgesetzt.