Beiträge von Mx#352

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    Hallo zusammen,

    Bei Gefahrstoffmessungen an Schweißarbeitsplätzen (WIG Schweißen) wurde bei uns festgestellt dass die Toleranzkonzentrationen eingehalten werden. In diesem Fall ohne Schweißrauchabsaugung. Trotzdem wird in dem Messbericht aufgeführt, dass neben personenbezogenen auch technische Maßnahmen zu ergreifen sind, da beim Schweißen von Edelstahl verschiedene CMR-Stoffe wie Nickeloxid, Chrom-IV Verbindungen entstehen.

    Ist eine Absaugung an der Entstehungsstelle zwingend notwendig oder würde in unserem Fall die Hallenlüftung als technische Maßnahme ausreichen?


    Danke vorab für entsprechende Rückmeldungen.

    Die Rückmeldung vom Hersteller ist wie folgt:

    "Vakuumheber gelten als „Lose Lastaufnahmemittel" die an einem Kran betrieben werden. Bedingung ist, dass der Vakuumheber einfach lösbar z.B. über Kranhaken mit dem Kran verbunden ist und nicht fester Bestandteil der Krananlage. Ein Vakuumheber ist wie eine Krangabel, eine Klemmvorrichtung oder ein Magnetheber eine Maschine, die mit dem Kran verbunden werden kann. Für das Vakuumhebegerät ist kein Kranführerschein notwendig aber eventuell für die Krananlage."

    Fazit: es ist in unserem Fall eine Grundlagenausbildung für Krane nötig, für alle Anlagen die laut DGUV-Vorschrift 52 Krane als Kran definiert sind.

    Hallo zusammen,

    beim Handling von Blechteilen werden bei uns handgeführte Manipulatoren, in Form von Vakuumhebern eingesetzt. Die Bedieneinrichtung ist direkt an der Lastaufnahmeeinrichtung montiert.
    Laut der DGUV-Vorschrift 52 Krane sind Hebeeinrichtungen, bei denen sich die Stellteile der Befehlseinrichtungen unmittelbar an der Lastaufnahmeeinrichtung befinden und deren Hubweg nicht mehr als 1,5 m beträgt, keine Krane.

    Der Hersteller sagt das ein Vakuumheber kein Kran sondern ein handgeführter Manipulator ist, deshalb keine Grundausbildung für Krane notwendig ist.

    Wie seht ihr das bzw. wird das in anderen Unternehmen gehandhabt?


    Danke und Gruß