Beiträge von florian.so

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    Strafgesetzbuch (StGB)
    § 319 Baugefährdung

    (1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.
    (3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Guten Tag zusammen,

    in Vorbereitung einer Schulung für Führungskräfte zum Thema Gefährdungsbeurteilung, wurden wir gerne einige Fallbeispiele sammeln und den Führungskräften zur Bearbeitung vorlegen..

    Die Kollegen sollten anhand der Fallbeispiele eine Gefährdungsbeurteilung selbst erstellen (Schrittweise)

    Hat da jemand evtl. Vorlagen? ggf. im Elektrobereich oder allgemein Baustellen.

    Danke

    Hallo Michael,

    die Frage muss sich immer der Unternehmer stellen. Zur Prüfung von Leitern und Tritten muss er in seinem Betrieb eine "Befähigte Person" schriftlich benennen.

    So, wer ist nun diese Befähigte Person.


    (6)

    Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.

    Zur Konkretisierung schauen wir weiter in die Technische Regel für Betriebssicherheit

    Quelle BBCodeQuelle: TRBS 1203. 

    Punkt 2.1

    (2) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die zur Prüfung befähigte Person so ausgewählt und qualifiziert ist, dass sie die ihr übertragenen Prüfaufgabendem Stand der Technik entsprechend (z. B. TRBS und andere technische Regeln,

    DGUV-Prüfgrundsätze, ggf. in der erforderlichen Reihenfolge der Prüfschritte) und mit dem entsprechenden Prüfumfang zuverlässig und sorgfältig durchführt. In Abhängigkeit von der Prüfaufgabe (z. B. Prüfumfang, Prüfanlass, Nutzung bestimmter Messgeräte) können die Anforderungen an die Befähigung variieren.


    Solltest du also mit deinem Unternehmer übereinkommen, das auf Grund deiner Berufsausbildung (für Leitern usw. eine Handwerkliche Ausbildung) als befähigte Person geeignet bist weil du Zugang und Kenntnis über die aktuellen Normen, TRBS und DGUV... hast, kannst du ohne Probleme bestellt und eingesetzt werden.

    Grüße

    Hallo zusammen,

    da ich ja jetzt schon länger mit lese ist es Zeit sich vorzustellen.

    Ich bin der Flo, 32 Jahre - Elektrotechniker Meister, Ausbilder und mittlerweile SIFA aus Bayern.*argen* .... (hier fehlen eindeutig die Flaggen für die Bundesländer :P)

    Mein Tätigkeitsbereich umfasst den Süddeutschen Raum bei einem Bundesweit tätigen Elektroinstallationsunternehmen mit ca. 1450 Mitarbeitern und 15 Standorten.

    Hier zählt sowohl die klassische Elektrotechnik, Sicherheitstechnik, Sicherheitstechnik Marine, Energietechnik, Gebäudeautomation, Medientechnik, Datentechnik, Erneuerbare Energien und mittlerweile auch ein eigener Schaltanlagenbau in Stuttgart.

    Diesen gilt es noch Gefährdungsbeurteilungstechnisch aufzustellen.

    Auf gutes Austauschen, Grüße aus dem Süden.


    Hallihallo, ja dann bist du der von der Firma W. hoch angepriesene Experte für PSAgA der sich zukünftig damit befasst.

    na dann mal viel Erfolg.

    Wohl alles oder nichts, meine Gefährdungsbeurteilung sagt erst Rechtliche oder Normative Vorgaben zu berücksichtigen und dann eine Risikobeurteilung nach Nohl durchzuführen.

    rechtliche oder normative Vorgaben - finde ich keine (Außer vllt. die vom Hersteller...)

    somit Risikobeurteilung:

    Eintrittswarscheinlichkeit 2 / Schadensschwere 2 = Ergebnis 4 > Maßnahmen zur Veringerung des Risikos sind angezeigt:

    Maßnahme 25 mm Abstand lt. Herstellerangabe

    aber Passt das dann so?

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    Hallo zusammen,

    sehe mich vor einer Großen Aufgabe. Mein Betrieb plant die Errichtung einer Fertigungshalle in bestehendem Gebäude zur Bearbeitung und Produktion von elektrotechnischen Schaltanlagen.

    Hierzu liegen mir folgende Unterlagen vor:

    - (nicht Maßstäblicher) Aufstell und Grundrissplan der Halle inkl. Maschinen und Verwaltungs- Sanitär und Pausenräume

    - Angebote über die Neubeschaffungen oder generalüberholten Maschinen.

    Aufgabe: "Schau mal drüber ob das von der Arbeitssicherheit her so passt"

    Vorgehen..... ???

    Gibt es hierzu Checklisten oder ähnliches?

    Vielen Dank