Beiträge von Balta

ANZEIGE
ANZEIGE

    Wenn die Betrachtung der Laserschutzklassen korekt gemacht worden wäre, müsste das Gerät Aussen mit Laserschutzklasse 1 zuzüglich Vermerk auf Klasse 4 und innen mit Laserschutzklasse 4 gekennzeichet sein.

    In dem Moment, wo die Schutzeinrichtung geschlossen wird, kann kein Laser in den Raum emittieren, es ist egal ob in der Box LK1/LK2/.... arbeitet, Du bist im Betrieb sicher (Achtung Instandsetzung und Wartung nicht vergessen) Wenn die seitliche Tür geöffnet wird ist es ein Klasse 4 Gerät.

    Dann benötigst Du einen seperaten Raum mit Warnleuchte (wir haben eine zusätzliche Shutterabschaltung in den Sicherheitskreis eingebunden) und Du must eine geeignete Schutzbrille ( DGUV I 203-042) tragen, gegebenenfalls, wenn möglich auch Laserschutzhandschuhe.

    Ach ja, Ihr benötigt einen Laserschutzbeauftragten und die Kiste muss der Gewerbeaufsicht, der BG und der Feuerwehr gemeldet werden...auch bei diesen minimalen Leistungen, es wird nur nach Schutzklassen unterschieden, nicht nach Leistung.

    Ich würde mal schauen ob man das Teil nicht gegen eine Ausführung ohne diese Tür tauschen kann, erspart Euch viel Arbeit und Ärger.

    Hallo Bully82,

    die gefahrbringenden Bedingungen sind bei den Laserklassen berücksichtigt.

    Laser Klasse 1 : unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen sicher

    Laser Klasse 2 : der direkte Blick in den Strahl muss vermieden werden + Lidschlussreflex

    Laser Klasse 1M und 2M: bei Einsatz optisch sammelnden Instrumenten für das Auge gefährlich

    Somit wäre, wenn Ihr sicherstellt das niemand direkt in den Laser der Klasse 2 schauen kann, alles OK.

    Die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten wurde ja extra geschaffen, für Gewerke bei denen bestimmte, wiederkehrende Tätigkeiten aus dem Berreich der Elektrofachkraf vorkommen ausführen zu können.

    Nun wäre die Frage warum darf er z.B. die neu installierte Heizungsanlage Prüfen, aber die Handbohrmaschine die er benötigt nicht....


    DGUV Vorschrif 1

    § 7 Befähigung für Tätigkeiten

    (1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach

    Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die

    Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden

    Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Der Unternehmer hat die für be-

    stimmte Tätigkeiten festgelegten Qualifizierungsanforderungen zu berücksichtigen.

    (2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine

    Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht

    beschäfigen.


    DGUV Vorschrif 3

    zu § 2 Abs. 3:

    ...

    Sollen Mitarbeiter, die die obigen Voraussetzungen nicht erfüllen, für festgelegte Tätigkeiten,

    z.B. nach § 5 Handwerksordnung, bei der Inbetriebnahme und Instandhaltung von elektrischen

    Betriebsmitteln eingesetzt werden, können diese durch eine entsprechende Ausbildung eine

    Quali kation als „Elektrofachkraf für festgelegte Tätigkeiten“ erreichen. Diese Quali kation

    wird nicht als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erteilung der Ausübungsberechtigung gemäß § 7a Handwerksordnung angesehen.


    DGUV Information 203-072

    ...

    Seite 22 in rot:

    Elektrotechnisch unterwiesene Personen und Elektrofachkräfte für festgelegte

    Tätigkeiten erfüllen nicht die vorgenannten Anforderungen an Prüfpersonen, um

    wiederkehrende Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln eigen-

    verantwortlich durchführen zu können. Sie dürfen jedoch die Prüfperson bei der

    Durchführung der Prüfungen innerhalb eines Prüfteams unterstützen.


    So und nun such Dir was aus....DGUV Vorschrift 1 schließt es nicht aus und DGUV Vorschrif 3 auch nicht :doppelthumbsup:

    Hinterfragen würde ich:

    Ist der Mitarbeiter regelmäßig in dem Bereich Prüfung tätig

    Hat er die entsprechende Erfahrung im Bereich Prüfen

    Nimmt er regelmäßig an Fortbildungen zu dem Thema teil (in meinen Augen min alle 2 Jahre eine Auffrischung)

    Ich kann Dir aus Erfahrung sagen, daß die BGETEM das Prüfen durch die EFKffT nicht wünscht, die Unfallkasse der Auffassung ist das diese wiederkehrenden Prüfungen an ortsveränderliche Geräten sehr wohl durchführen darf.

    Letztendlich muss der Arbeitgeber entscheiden ob der Mitarbeiter geeignet ist oder nicht.

    Mir ist es lieber, eine gut geschulte Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten prüft regelmäßig und gewissenhaft die ortsveränderlichen Betriebsmittel, als ein Externer, der für 1,5€ pro Messung nicht einmal das Kabel kontroliert.

    Ein herzliches Hallo aus Münster :515:

    ...... meine AP geht auch steil, wenn Sie hört Führungskraft als SiFa.... ich sehe da kein Problem.

    Wenn man den Job ernst nimmt, sprechen die Ergebnisse doch für sich.

    Auf die Frage was dagegen spricht, wurde darauf verwiesen, eine SiFa soll der GL beratend zu Seite stehen.... da sehe ich noch keinen Wiederspruch.... wird auch wohl von AP zu AP unterschiedlich gesehen.

    Einige Dozenten in Bad Münstereifel begrüßen es sogar, wenn die GL die Ausbildung zu SiFa machen.

    Bei 3 Monitoren kann ich die Probleme verstehen, die werden aber auch kaum mit einer Bildschirmarbeitsplatzbrille zu beheben sein.

    Oft sind die Monitore zu hoch angeordnet.

    ..... ich müsste ein Loch in den Schreibtisch schneiden war ernst gemeint.... Bildschirme sind schon auf passender Höhe angebracht....

    Arbeitsplatzbrillen sind im Prinzip Gleitsichtbrillen, wenn es sich nicht ausnahmsweise um eine Einstärkenbrille handelt. Bei den Arbeitsplatzbrillen sind eben nur die Sehbereiche entsprechend optimiert. Bei der Bildschirmarbeitsplatzbrille ist der Sehbereich 60-90 cm relativ breit und mittig an der Brille angeordnet, ein kleiner Fernbereich oben und ein Nahbereich unten. Bei einer Gleitsichtbrille ist das genau so, nur der mittlere Sehbereich ist schmaler. Sofern der Sehfehler nicht sehr groß ist, dürften viele mit einer Gleitsichtbrille gut zurecht kommen. Eine gewisse Eingewöhnungszeit ist oft erforderlich...

    Soweit ich das weiß haben die Arbeitsplatzbrillen zwei Berreiche, der Fernberreich fehlt, das wird jedoch zum Problem, wenn der Bearbeitungsprozess beobachtet werden muss, hier sind durchaus Abstände bis zu 5 Metern üblich.....

    Der Trend geht dazu, CNC Maschinen als Bildschirmarbeitsplatz zu sehen, da oft nicht nur Kontrollaufgaben erfolgen sondern auch nicht unerhebliche Änderungen an den Programmen.

    Unsere Unfallkasse sieht z.B. auch bei medizinischen Diagnosegeräten wie z.B. Ultraschallgeräten eine Bildschirmtätigkeit.

    Na da hängt der Behördenapperat leider der Realität hinterher..... bei allen etwas größeren Produktionsbetrieben die ich kenne, wurde in den letzten 10 Jahren die Programmerstellung von der Maschine zum CAM Arbeitsplatz verlagert...

    Programmieren an der Maschie ist wirtschaftlich nicht darstellbar und im Bereich 5-Achs Simultanbearbeitung fast nicht möglich.

    Einziger Weg das zu klären wäre in meinen Augen, vor Ort schauen was wirklich an Tätigkeiten vorliegen.

    "Die Definition des sachlichen Geltungsbereiches geht davon aus, dass Bildschirme, die direkt an einer Maschine oder einem Arbeitsmittel allein zu deren Benutzung angebracht sind, nicht unter die Verordnung fallen, dagegen aber Bildschirme zur Steuerung oder Überwachung von verfahrenstechnischen Anlagen. Bildschirmarbeitsplätze in der Produktion, an denen vorbereitend, steuern und optimierend gearbeitet wird, fallen nicht unter die Ausnahmen."

    Der Bildschirm an der CNC-Maschiene ( dies ist keine Verfahrenstechnische Anlage) fallen also raus!

    Ansonsten müsste ja auch jeder der einen Digitalen Messschieber oder einen Taschenrechner bedient zur G37...

    Optiker sagt ganz klar, Gleitsicht in der Konstellation (3x28" Monitor mit Abstand 60cm) kann nicht funktionieren.

    Die Monitore müssten nach unter versetzt werden, also ein Loch in den Schreibtisch schneiden |?

    Probleme bei Treppen, Autofahren und die sonstigen Eingewöhnungserscheinungen waren/sind mir Unbekannt.

    Habe die erweiterte Nah- und Fernsichtbereiche....


    Bezogen auf den CNC- Arbeitsplatz, hier kann ich die Steuerung bedienen (Abstand und Winkel passen), den Zerspanungsprozess beobachten und Bauteile kontrollieren (wir sind Feinmechaniker)... Abstand bei Sichtkontrolle ca 20cm.

    Klappt alles mit Gleitsicht, aber nicht mit der Arbeitsplatzbrille.


    Eine Arbeitsplatzbrille könnte eine Lösung sein, wenn der MA nur an der Steuerung stehen würde und nur programmiert..... die reine Programmierung findet jedoch heutzutage nahezu überall ausschließlich an CAM Arbeitsplätzen (PC) statt.

    Aber die Praxis sieht hat überall unterschiedlich aus.... schaue Dir mit dem BA den Arbeitsplatz und die entsprechenden Tätigkeiten an, bei uns ist es so das die Arbeitsplatzbrille hier ungeeignet ist.

    Hallo,

    wir sind ein produzierendes Gewerbe mit mittlerweile fast ausschließlich CNC gesteuerten Maschinen.

    Ich selber habe früher auch an selbigen gestanden und habe seit einer Woche eine Gleitsichtbrille.

    Ich sitze fast ausschließlich am PC und komme mit der Gleidsichtbrille hier nicht klar.... 3 Monitore Abstand 60-70 cm.

    Also Arbeitsplatzbrille.

    Die Situation an der Steuerung einer CNC Maschine ist eine völlig andere, der Anwender muss (zumindest bei uns) den Bearbeitungsprozess (Abstand mind 2m) beobachten, das Bauteil ein- ausspannen (Armlänge), wenn kein Wechsler vorhanden und die Teile kontrolieren (20-50cm).

    Ich behaupte mit einer Arbeitsplatzbrille, welche für einen bestimmten Abstand, fest optimiert ist, wird der/die Kollege/Kollegin nicht glücklich.

    Das ist genau der Anwendungsfall für die Gleidsicht......

    Zum Arbeiten auf Leitern

    aus der TRBS 2121 Teil 2 :...In der Gefährdungsbeurteilung ist auch zu prüfen, ob für die vorgesehenen Tätigkeiten kein sichereres Arbeitsmittel als Leitern verwendet werden kann. Sicherere Arbeitsmittel sind z. B. Gerüste oder Hubarbeitsbühnen. Bei der Verwendung von Leitern sind die Regelungen von Nummer 4 zu beachten....

    BG geht da noch einen Schritt weiter:

    aus: Arbeitsschutz Kompakt Nr. 051

    Die Leiter ist immer 2. Wahl!

    Vor Verwendung einer Leiter muss immer geprüft werden, ob für die vorgesehenen Tätigkeiten kein sichereres Arbeitsmittel verwendet werden kann......

    Weil es durchaus noch Prüfteams gibt in denen x EUP zusammen mit einer Elektrofachkraft prüfen. Ich würde es nicht entwertet nennen sonder wieder eine Anpassung an die unterschiedliche Ausbildungsdauer und Inhalt.

    Carsten, ich sprach von der Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten, das ist nicht die EuP!

    Natürlich habe ich als Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten nicht die identische Ausbildung wie eine Elektrofachkraft.

    Die Ausbildung und Prüfung zur EFfT macht man (hat man gemacht), wenn nicht stetig eine Elektrofachkraft zur Verfügung steht.

    Vorraussetzungen für die Ausbildung zur EFfT sind völlig andere, als die Unterweisung zur EUP.

    Man war dardurch in der Lage zeitnah und rechtssicher in einem überschaubaren, durch den GF festgelegten Rahmen, Reparaturen an Elektrogeräten (nicht an Betriebsmitteln ) durchzuführen und diese auch zu Prüfen oder ´Wiederkehrende Inbetriebnahmen durchzuführen.

    Ist Ersatzlos gestrichen.

    Grund: Reihenweise EFfT die als "Prüfer" gemäß VDE 0701-0702 durch die Lande ziehen...

    .... hierzu gibt es die DGUV I 203-071 und die DGUV I 203-072.

    Zu beachten: Die BG schreibt ganz klar das eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten keine Befähigung eigenverantwortlich zu Prüfen besitzt!!!

    Somit ist dies Zusatzausbildung komplett entwertet worden.

    Was soll es bringen, wenn eine Instandsetzung/ Installation erfolgen darf, aber nicht ohne Elektrofachkraft in Betrieb genommen werden kann??

    Na hoffentlich ist dem GF klar das eine Regelbetreuung kein Freifahrschein ist.

    Das Unternehmermodell setzt voraus das der Unternehmer die entsprechenden Seminare besucht und eine SiFA beratend tätig ist, wo das entsprechende Fachwissen der GL fehlt.

    Unterschied zur Regelbetreuung (wie der Name schon sagt) es gibt keine Regelung zur Mindeststundenzahl.

    Wenn eine SiFA GL wäre, hätte diese einen recht überschaubaren Beratungsbedarf…. Der Unternehmern mit 3 Mitarbeitern wird aus meiner Erfahrung heraus, anfänglich einen sehr hohen Beratungsbedarf haben, so denn er sich beraten lässt.

    Die BG ist nicht für die Betreuung des Unternehmers zuständig, sie kontrolliert ob dieser seinen Verpflichtungen nachkommt.

    ...

    Stattdessen fällt sie auf einen zeitlich begrenzten Genesenenstatus mit 90 Tagen Gültigkeit zurück,...

    ... Wo steht das?

    Ich finde nur die Information das es zu dem Zeitraum der Gültigkeit der Boosterung keine Angaben gibt, somit erst einmal unbegrenzt.

    Ich finde keine Angabe dazu das der Status "geboostert" aufgehoben wird.

    Eine Person mit Zweifach Impfung erhält, nach Durchbruchserkrankung für die 90 Tage den Status "Gebooster"... so lese ich das Ganze und so macht es auch "Sinn", oder versuche ich gerade krampfhaft Logik zu erkennen die nicht vorhanden ist??

    Mark