Beiträge von Siphil

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    Siphil,

    was ist denn daran aufwendig? Wenn Du einen Spediteur hast, macht der "Aufpreis" für einen Gefahrguttransport den Kohl preislich nicht fett. Du hast nur eine Fuhre anstatt 20 und bist sicher, alle entsprechenden Regularien eingehalten zu haben.

    In diesem Sinne

    Der Michael

    Das hast du recht. Unsere Geschäftsführung möchte allerdings einen unserer Mitarbeiter einmal alle zwei Wochen Fässer abholen lassen. Da würden sogar 5 Fässer reichen. Bei ca. 10 km Entfernung und kurzer Online-Unterweisung durch unseren Gefahrstoffbeauftragten sehe ich das als den leichteren Weg an. Werde aber beides (Spediteur als auch Mitarbeiter) aufführen. Die GF entscheidet dann.

    Danke für die Antworten.

    AxelS

    Danke für die Hinweise. Vieles davon hatte ich bisher nicht auf dem Schirm.

    Es soll nur passiv gelagert werden.

    Wie und wo umgeschlagen wird, werde ich erst sehen wenn ich die "Scheune" kenne :|

    Werde jedenfalls erstmal den Gefahrgut- und den Brandschutzbeauftragten ins Boot holen, beides vorhanden.

    An die LöRüRL habe ich nicht gedacht, werde ich prüfen.

    MrH

    Der erleichterte Transport innerhalb der 1000 Punkte Regel ist sicher einfacher.

    Deshalb würden wir dann max. 5 Fässer auf einmal transportieren können.

    ADR-Schein für den Fahrer über 1000 Punkte sehe ich als zu aufwendig an.

    Hallo zusammen,

    folgender Sachverhalt, bei dem ich für etwas Input sehr dankbar bin.

    Wir wollen einen flüssigen Gefahrstoff in einer Menge von ca. 100 Fässern à 200L extern lagern. (ca. 20t)

    Ich soll jetzt die notwendigen Anforderungen nennen, damit wir den Stoff lagern und transportieren können.

    Der Stoff entspricht der Lagerklasse 10, WGK 1 und ist Gefahrgut nach UN 3082.

    Was ist bei der Lagerung und beim Transport alles zu beachten:

    AwsV: Auffangwannen mit der Größe von 10% der darauf lagernden Menge bzw. größtes Gebinde.

    TRGS 510: da >1000kg sind die Maßnahmen der Nr.6 der TRGS 510 einzuhalten.

    Gefahrgut: Versandpapiere sind klar, was benötigt der Transporteur, bzw. was ist für ein Transportmittel ist notwendig?

    Wie ihr seht, stehe ich hier etwas auf dem Schlauch.

    Am Ende soll eine Liste mit allen notwendigen Dingen dabei rauskommen um zu Lagern und zu Transportieren.

    Wäre nett wenn ihr mir bei der Liste mit den notwendigen Dingen helfen könntet.

    Danke vorab

    Siphil

    Danke euch für die Antworten!

    Ja, nach etwas Recherche, die ich sicher vor dem Einstellen der Frage ausführlicher hätte durchführen sollen, habe ich die Antwort selbst gefunden.

    Aber vllt. hilft der Eintrag ja anderen Forumsmitgliedern.

    Wir werden die Information jedenfalls wie von AxelS und carladu empfohlen an unsere Kunden weiterreichen.

    Gruß

    Siphil

    Hallo zusammen,

    ich bin mal wieder auf fachkundige Informationen angewiesen.

    Einer unserer Lieferanten hat uns gemäß Artikel 33 der REACH-VO mitgeteilt, dass in seinen Produkten (Wälz- und Gleitlager) Blei größer 0,1 Massenprozent enthalten sein kann.

    Wie bauen die Lager in unsere Kunststoffteile ein, die wir wiederum an unsere Kunden ausliefern.

    Jetzt stellt sich die Frage ob wir nun auch eine Mitteilungspflicht gegenüber unseren Kunden haben?

    Dazu müssten wir m.M.n. wissen wie hoch der Massenanteil an Blei als SVHC-Stoff in unserem Gesamtprodukt (Kunststoffteil + Lager) ist, was wir nicht feststellen können.

    Unsere GF schlägt vor, vorsorglich alle Kunden die Teile mit Lagern dieses Herstellers erhalten ebenso über ein Schreiben zu informieren. Ich bin da eher skeptisch zumal wir dann ja auch MSDB auf Anfrage rausgeben müssten.

    Wie würdet ihr die Sache angehen?

    Wenn jemand einen Tipp oder Anregungen hat wäre ich sehr dankbar!

    Edit: "Am 10. September 2015 hat der Europäische Gerichtshof zudem entschieden, dass der Grenzwert von 0,1 Massenprozent auch für Erzeugnisse gilt, die Teil eines anderen Erzeugnisses sind. Das bedeutet, dass Produzenten, Importeure und Lieferanten von Erzeugnissen den Informationspflichten gemäß Art. 33 der REACH-Verordnung auch dann nachkommen müssen, wenn der Grenzwert nur in einem Teilerzeugnis überschritten ist."

    Daher besteht unsererseits eine Mitteilungspflicht wenn ich das richtig interpretiert habe.

    Danke für den Input.

    Genau, die Frage ob es sich lohnt stellt sich natürlich.

    Ich habe mit dem Hersteller den Aufwand zur Reduzierung der Absicherung besprochen (von 1 bar auf 0,5 bar)

    Austausch Druckregler, Drucksicherheitsbegrenzer, Sicherheitsventil etc. würde bei ca. 5000 € liegen.

    Dem entgegen steht die Prüfung durch die ZÜS, alle 5 Jahre innere und Festigkeit ca. 450 € je Behälter. (Tagessatz zu berechnen wäre sicher besser)

    Nur kommt dazu noch die ganze Vorbereitung, inkl. Füllen der Behälter mit dem Wärmeträgeröl (Behälter sind sonst leer) etc.

    Zudem läuft die Anlage 24/7 was die Prüfung organisatorisch wieder sehr kompliziert macht.

    Dann steht der Ausgleichsbehälter noch auf dem Dach, man kommt sehr schlecht ran - Absturzthematik etc.

    Werde die Thematik gleich im JF besprechen mal schauen was die GF sagt.

    Tanzderhexen

    Besten Dank für die Antwort.

    Die DIN 4754 war mir nur indirekt durch die jährlich durchzuführende Ölanalyse bekannt, könnte mir hier aber evtl. weiterhelfen.

    "Was wurde bisher geprüft?"

    Bisher wurde nur vor 12 Jahren eine Inbetriebnahmeprüfung durch die ZÜS durchgeführt.

    Prüffristen wurden darin ermittelt, nur leider nie umgesetzt. Sprich 12 Jahre nichts gemacht hinsichtlich Druckbehälterprüfungen.

    Was unregelmäßig gemacht wurde ist die Prüfung der Anlage durch den Hersteller nach BetrSichV und ab und zu die jährlich durchzuführende Ölanalyse nach DIN 4754.

    Mir geht's hier wirklich nur um die Druckbehälterprüfung als überwachungsbedürftige Anlagen nach BetrSichV.

    Der Hersteller und der TÜV haben mir leider widersprüchliche Aussagen gegeben.

    Hersteller sagt: Nicht prüfpflichtig bei 1 bar, da Anlage vor 2015 -> Bestandsschutz

    TÜV sagt: Er hieß es nicht prüfpflichtig, jetzt wohl da 1 bar.

    Gefährdungsbeurteilung liegt auch in meinem Aufgabenbereich, deshalb versuche ich die ganze Thematik jetzt aufzugreifen und die Prüffristen festzulegen.

    "In welcher Funktion sollst du dies hier durchführen?"

    In meiner Funktion als interne Teilzeit-SiFa. Ich kümmere mich um alle Prüfungen und deren Mängelbeseitigung.

    Aufgrund mangelnder Organisation lasse ich mich da im Moment drauf ein, richtig ist es natürlich nicht.

    "Was hat der Versicherer der Anlage für Auflagen zum Brandschutz gemacht?"

    Das ist ein guter Hinweis, habe ich bisher nicht dran gedacht und werde ich in Erfahrung bringen.

    Hallo zusammen,

    ich habe mich bei einer Thematik ganz schön festgefahren und wäre dankbar für etwas Hilfe.

    In einem Betrieb gibt es eine Wärmeübertragungsanlage mit organischem Wärmeträger (Fluidklasse 1)

    Die Anlage hat mehrere Druckbehälter (Erhitzer 10 bar x 440 L, Sammelbehälter 1 bar x 2000 L, Ausdehnungsbehälter 1 bar x 2000 L)

    Nach Anhang 2 BetrSichV Abschnitt 4 Tabelle 12 Punkt 7.19 weiß ich schonmal, dass die Anlage alle 10 Jahre überprüft werden muss. Der Erhitzer (Vol x Druck = 4400bar x L) braucht alle 2 Jahre die äußere, 5 Jahre innere und Festigkeit zusammen) denn unter 7.19 steht (Druckbehälter, in denen Wärmeträgeröle erhitzt werden oder in denen die Wärmeträgeröle oder ihre Dämpfe zur

    Wärmeabgabe verwendet werden).

    Beschränkt sich die Prüfpflicht von Behältern in Wärmübertragungsanlagen dann nur auf diesen Erhitzer und die beiden Anderen fallen raus?

    Der Sammelbehälter und der Ausdehnungsbehälter fällt für mich nicht unter Tabelle 12, 7.19 da dort das Öl nicht erhitzt oder zur Wärmeabgabe verwendet wird.

    Wenn die anderen beiden Behälter doch prüfpflichtig sind:

    Meiner Meinung nach galt bis zur neuen BetrSichV im Jahre 2015 die 1 bar als Grenze zur Prüfpflicht durch die ZÜS. Nun sind es seit 2015 die 0,5 bar.

    Sprich, ich bin der Meinung wenn wir die Behälter mit 0,5 bar absichern würde eine Prüfpflicht durch die ZÜS entfallen. Ist das richtig?

    Ich hoffe ihr könnt mir folgen, bin selbst total verwirrt, und ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt.

    Über etwas Input wäre ich sehr dankbar, vllt. hat schonmal jmd. Erfahrung mit solchen Anlagen gesammelt.

    Viele Grüße

    Hallo zusammen,

    hat vielleicht jemand eine Checkliste für die Zertifizierung nach der ISO 45001 und kann mir diese zur Verfügung stellen?
    Im Internet habe ich nichts gefunden.
    Auch würden mich die Dokumentationsanforderungen interessieren, sprich welche dokumentierten Informationen müssen gemäß welchen Normenpunkt vorhanden sein.
    Zum Qualitätsmanagement nach ISO 9001 gibt es da Haufenweise aber zur 45001 habe ich nichts gefunden.
    GDA Orgacheck usw. ist mir bekannt aber für mich nicht ISO 45001 spezifisch genug.

    Danke vorab
    Siphil

    Hallo,
    Du hast die richtige Antwort, unter Beachtung des Regelwerkes, bereits gegeben.
    Deine Sifa und BÄ musste sich auf den aktuellen Stand bringen.

    Die Bedienplätze fallen nach Ablösung der BildscharbV und Einbindung in die ArbStättV grundsätzlich raus.
    Würde ein Beschäftiger einen Wunsch äussern zu G37, könte man diesem als Wunschvorsorge sicher zustimmen.

    Wäre es eine erforderliche Angebotsvorsorge, müssten alle in Betracht kommenden Beschäftigte mit Angabe der Begründung (Gefährdung), persönlich angeschrieben werden.

    Ich vermute auch dass die BÄ direkt entsprechende "Untersuchungen" machen möchte, ohne eine Aufklärung, dass diese freiwillig ist und die Zustimmung eines jedes Beschäftigten voraussetzt.

    Danke für die hilfreiche Antwort!

    Ja, bisher hat die BÄ die Mitarbeiter gefragt welche Tätigkeiten sie ausführen und dann direkt die Vorsorgen bzw. Eignungsuntersuchungen gemacht.
    Aber da haben wir jetzt wie du beschrieben hast, alle Mitarbeiter persönlich zur Angebotsvorsorge eingeladen und festgelegt wer was benötigt.

    @Tanzderhexen
    Danke schön. Warte jetzt auf das Ergebnis der LEK 2 und dann noch die Präsi im August.

    Nochmals zu dem Punkt Gefährdungsbeurteilungen.
    Unsere externe SiFa sagt immer das er nur GB Vorlagen zur Verfügung stellt und die Geschäftsführung bzw. Abteilungsleiter für die Erstellung von GB verantwortlich sind (er berät nur aber schreibt nichts)
    Ich bin stinksauer das er sich da so rauszieht, weil das nun an mir hängen bleibt.

    Ist es seine Pflicht und die der Betriebsärztin die GB zu erstellen und zu schreiben, aus denen hervorgeht welche Vorsorgen notwendig sind?
    Das ist mir noch nicht so ganz klar...

    Die Betriebsärztin ersetzen was derzeit nicht so einfach ist da nur wenige auf dem Markt.Die Verantwortlichen die Beide , die Betriebsärztin und die externe Sifa beauftragt haben auf die Fehlberatung hinweisen.
    Eventuell mit der zuständigen BG bzw. Gewerbeaufsicht sprechen wenn Du dadurch keine Nachteile befürchten musst.


    Wirst Du dann nach erfolgreicher Ausbildung die Sifa ?

    Die Geschäftsführung wurde darüber bereits von mir informiert, mit der Konsequenz das alle für diesen Monat geplanten G25 auf Eis gelegt wurden und wir uns gemeinsam über das weitere Vorgehen unterhalten (Stichwort: BV).

    Ja, ich werde dann die SiFa im Unternehmen und arbeite jetzt im Gegensatz zur externen SiFa mit der Betriebsärztin zusammen.

    Die Untersuchung nach Grundsatz-G 25 wird in der DGUV-Handlungsanleitung als eine ärztliche Untersuchung beschrieben, die auf eine körperliche Eignung des Mitarbeiters für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten ausgelegt ist. Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind arbeitsmedizinische Untersuchungen, die Beschäftigungsvoraussetzung sein sollen, der konkreten Regelung in einer Verordnung vorbehalten. Ärztliche Untersuchungen greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter ein (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein. Folglich gilt, dass ärztliche Eignungsuntersuchungen immer einer eindeutigen Forderung und einer guten Begründung des Gesetzgebers bedürfen.

    Zum Thema Untersuchungen zur körperlichen Eignung, das sehr heikel ist, findest Du hier im Forum sehr viel Info.

    Die Pflichtuntersuchungen sind im Anhang der ArbMedV. aufgelistet

    gesetze-im-internet.de/arbmedvv/anhang.html

    Das ist mir im Gegensatz zu unserer Betriebsärztin und externen SiFa bewusst, deshalb war ich auch so entsetzt als ich das bemerkt habe.
    Trotzdem Danke für die Info.

    @Guudsje
    Ich hoffe wir reden nicht wirklich von der gleichen Person ;)

    danke @martin s
    ich schaue mir das Mal an.

    @Tanzderhexen
    Die Beiden haben bisher nicht eine Gefährdungsbeurteilung zusammen gemacht.
    Schmeißen solche Dinge aber einfach in den Raum ohne rechtliche Grundlagen zu nennen. Meiner Meinung nach nur um Geld zu verdienen (Betriebsärztin)!
    Mir ist auch bewusst: "Keine arbeitsmedizinische Vorsorge ohne Gefährdungsbeurteilung" aber deshalb keine Vorsorge anzubieten oder zu veranlassen...?!

    Bisher hat unsere Betriebsärztin auch die G25 als Pflicht- und nicht als Eignungsuntersuchung deklariert und dies für einige Personen sogar jährlich!!!
    Aus Unwissenheit in unserem Unternehmen wurde dies nie hinterfragt und die hohen Rechnungen einfach beglichen.

    Hallo zusammen,

    vielleicht könnt ihr mir bei einer Frage helfen.
    Ich hatte heute eine Begehung mit unserer Betriebsärztin und unserer SiFa (Bin selbst noch in Ausbildung).
    Dabei wurde mir von Beiden gesagt, dass allen Bedienern von CNC-Maschinen eine Bildschirmarbeitsplatzvorsorge angeboten werden muss. (wären bei uns ca. 80 Personen im 130 Personen Betrieb)
    Das finde ich ziemlich übertrieben. Dann müsste ja Jedem der beruflich aufs Smartphone guckt oder mit Barcodescannern im Lager hantiert auch diese Vorsorge angeboten werden??

    Im §1 der ArbStättV steht:
    (4) Der Anhang Nummer 6 gilt nicht für
    1.Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
    ....


    Der Anhang Nummer 6 der hier ausgeschlossen wird bezieht sich aber nur auf die Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen.
    Sprich: Er besagt nicht, dass es keine Bildschirmarbeitsplätze sind.

    Und jetzt komme ich nicht weiter... Wo finde ich die rechtliche Grundlage die besagt das das nötig ist? (ArbMedVV ist klar, dort steht aber nicht ob dies auch Bildschirmarbeitsplätze sind.)

    Hoffe meine Frage ist verständlich... :/

    Vielen Dank im Voraus.
    siphil

    Hallo liebe zukünftige Kollegen,

    ich heiße Philipp bin 31 Jahre alt, Betriebsingenieur und befinde mich zur Zeit im Praktikum in der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit.
    Mein Praktikum schreibe ich zurzeit im Bereich Arbeitsschutzmanagement und befasse mich mit dem Prozess der Gefahrstoffbeschaffung. (Analyse und Optimierung der Ablauf- und Aufbauorganisation hinsichtlich gesetzlicher Anforderungen)
    Ich hoffe hier auf viele hilfreiche Tipps und einen guten Erfahrungsaustausch. Zurzeit kämpfe ich noch damit, wie sicherlich viele, ein Verständnis dafür zu wecken das nicht die SiFa für die Arbeitssicherheit verantwortlich ist sondern der Unternehmer und die Abteilungsleiter. Allerdings sind Fortschritte zu sehen die mich positiv stimmen.
    Bisher hat mir das Board schon sehr geholfen, da ich teils doch sehr erschrocken bin über die Anforderungen hinsichtlich Arbeitssicherheit die ein Unternehmer zu stemmen hat.
    Ich hoffe ich kann mich als Einsteiger einbringen und auch etwas zur Gemeinschaft beitragen.

    Freundliche Grüße
    Philipp alias Siphil