Beiträge von Anni1

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    Liebe Kollegen,

    ich bin seit über einem Jahr nicht mehr als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig, sondern für eine andere Tätigkeit abgeordnet. Trotzdem ist mein Arbeitsschutzauge nicht blind, was den Vermieter arg nervt - die Leuchtmittel hat er schon zähneknirschend ausgetauscht.
    Was aus der fehlenden Lüftung in den Sanitärräumen wird - man weiß es nicht. Noch zwei männliche Kollegen mehr und die Anforderungen der ASR werden auch bei Vernachlässigung der Lüftung nicht mehr erfüllt - bei den Frauen wird es auch eng.

    Aber mein eigentliches Problem:

    Gestern wurde in den Büroräumen ein Wasserspender installiert. Das ist grundsätzlich ganz gut, jedoch bin ich arg ins Grübeln gekommen, als ich die Installation sah:

    Da ich gerade keinen Zugriff auf die einschlägigen Vorschriften (insbesondere VDE) habe, bin ich auf die Idee gekommen, dass ich diesbezüglich von euch Unterstützung bekommen könnte?

    Ich möchte dem Arbeitsschutzbeauftragten (so heißt er hier) die potentielle Gefährdung melden, dies aber qualifiziert machen. Würdet ihr mich dabei bitte unterstützen?

    Herzliche Grüße Anni

    Wie bereitest Du die Flasche im heimischen Umfeld auf, wo auch Desinfektionsmittel umgefüllt werden?

    Soweit ich gelesen habe, soll H2O2 gegen die Sporen wirksam sein - und mit hineingefüllt werden.

    MHD ist - glaube ich - das am Wenigsten Relevante. Das Zeug wird ja derzeit schnell verbraucht.

    Im heimischen Umfeld fülle ich gar kein Desinfektionsmittel um. Ich persönlich nutze es auch nur, wenn die Möglichkeit zum Händewaschen nicht gegeben ist.

    Das heimische Umfeld ist aber auch nicht das, was hier zur Debatte steht. Als Sifa haben wir die AG zu beraten, und zwar möglichst so, dass er rechtssicher handeln kann. Es schadet nicht, auch den BA einzubeziehen.

    Ob du empfiehlst, die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen, liegt auch in deiner Entscheidung. Wenn du deinem AG vermittelst, dass das MHD, entgegen der Regelungen im Art. 69 der BiozidVO nicht besonders relevant ist, dann kannst du das tun.

    Die Sifa ist in ihrer Arbeit grds. weisungsfrei, das entbindet aber nicht von einer qualitativ hochwertigen und möglichst allumfassenden Beratung. Persönliche Ansichten können dabei durchaus geäußert werden, aber eindeutige gesetzliche Vorgaben sollten schon übermittelt werden.

    Der AG kann dann selbst entscheiden, ob er die persönlichen Ansichten der Sifa teilt oder sich doch lieber an den Regelungen der jeweiligen Vorschriften orientieren möchte.


    In jedem Fall hat er die alleinige Verantwortung gegenüber seinem Arbeitnehmer.

    Moin

    Wie sieht den die pragmatische Lösung aus?

    Die Flaschen können im Geschirrspüler aufbereitet werden.

    Was ich gut finde: Sprühflasche (oder Dosiervorrichtung) und Nachfüllpack vom selben Hersteller.

    Dann muss man nichts mehr beschriften, denn die genutzte Einheit (Sprühflasche, Flasche im Dosiergerät) IST schon beschriftet.

    Grundsätzlich stimme ich dir zu. Allerdings passen Chargennummer und MHD nicht. Die Angaben sollten ergänzt werden.


    Darüber hinaus sollten auch diese Flaschen aufbereitet werden. Das was niemand braucht ist eine Desinfektionsmittelresistenz.

    Muss jeder selber für sich ausmachen. Ich hab das go an nur eine bestimmte erfahrene Person gegeben und gut ist.

    Gruß Martin

    Jeder darf natürlich selbst entscheiden, gegen welche gesetzlichen Vorschriften er verstößt.

    Ich persönlich würde das auch nie empfehlen bzw. mein GO geben. Der Kontakt mit der zuständigen Landesbehörde tat nicht weh und hat niemandem geschadet im Gegenteil...

    Guten Morgen,

    ich denke, dass es nicht unsere Aufgabe ist, zu entscheiden, was ein Arzneimittel und was ein Biozidprodukt ist.
    Die Hersteller sind zu ensprechenden Aussagen und Kennzeichnungen verpflichtet.

    Fakt ist, wenn ein Desinfektionsmittel unter den Regelungskreis des Arzmeinmittelgesetzes fällt (z. B. Sterillium), dann ist der Ab-/Umfüllvorgang eine Herstellung. Zum Ab-/Umfüllen - Herstellen- ist nur ein bestimmter Personenkreis berechtigt.

    Ich betreue als Sifa die Polizei. Hier wurden Kanister mit Sterillium geliefert. Aufgrund meiner Empfehlung wurde mit der zuständigen Behörde Kontakt aufgenommen. Diese hat für die Zeit der Pandemie das Umfüllen erlaubt und das Kennzeichnungsetikett, welches zwangsläufig selbst erstellt werden musste, überprüft und "freigegeben". Auch für das Aufbereiten der Flaschen wurde ein prakmatisches Verfahren empfohlen, wenn nicht anders möglich.

    Biozidprodukte dürfen zwar ab-/umgefüllt werden, aber auch hier gilt es, die Regelungen der Biozidverordnung - insbesondere die Kennzeichnungsvorgaben - zu beachten. Darüber hinaus sollten auch hier die Flaschen aufbereitet werden.

    Es wäre nicht lustig, wenn ein Mitarbeiter aufgrund von Verunreinigungen des (Hände)Desinfektonsmittels Hände wie eine Bärenpranke bekommt.

    Ich wünsche euch einen schönen Tag.

    Viele Grüße

    Anni

    Dabei fällt mir noch was ein...

    Wenn wir gemäß der Verfügung das Desinfektionsmittel (in unserem Fall für die Mitarbeiter) selber herstellen: Was gilt es dabei - rechtlich - zu bedenken? Wir treten dann ja in die Rolle eines Herstellers...oder gilt das im Pandemiefall nicht mehr?

    Eine Betriebsanweisung erstellen, ok.... aber kommt da noch was dazu? Und dabei halte ich mich nur an die Rezeptur in der Verfügung, da alle anderen Rezepturen ja wie erwähnt einer Einzel-Genehmigung bedürfen...

    Viele Grüße

    Eweline

    Arzeinmittelgesetz und Biostoff-Verordnung werden nicht außer Kraft gesetzt. Daher sind die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen zwingend zu erfüllen. Auch die Zulassung ist nicht entbehrlich.

    Dass Apotheken jetzt Desinfektionsmittel herstellen können ist doch das, was benötigt wird, um den momentan bestehenden Engpass zu überbrücken.

    Nutzt einfach das erweiterte Angebotsspektrum und kauft Desinfektionsmittel in der Apotheke.

    Und letztendlich kann man auch überlegen, ob das Desinfektionsmittel überhaupt benötigt wird, oder vielleicht Wasser und Seife doch ausreichend und wirkungsvoll sind. Ich denke da nicht zuletzt an die vielen Toiletten, die mit einem Desinfektionsspender ausgestattet und momentan immer leer sind (nicht nur das Mittel - auch der Spender selbst).

    Nicht ganz dieses Thema aber auch passend: Auch das Abfüllen/Umfüllen von Desinfektionsmitteln kann u. U. ein nicht erlaubter Vorgang sein.

    Herzliche Grüße

    Anni

    Statt Händeschütteln zur Begrüßung versuchen die Leute hier es jetzt mit der "Ghetto-Faust", also kurze Berührung von Fingerknöchel an Fingerknöchel. Das mag weniger riskant sein, als großflächige Handberührung, aber wenn man sich schon angepasst verhalten will, sollte man dann nicht konsequent sein und Handberührungen ganz sein lasssen?

    Das habe ich aus der Bundeswehr auch gehört. Man wollte von der Berührung nicht abrücken.

    Nunja, jeder macht für sich seine eine "GB", und bestimmt Maßnahmen...

    Hallo,

    ich denke auch, dass die Frage auf Sonderbauten ausgerichtet ist.

    Die Originalfrage lautet wahrscheinlich:

    Was darf man in einem Gebäude, errichtet nach der jeweiligen Landesbauordnung nicht?

    a)...

    b) eine Versammlungsstätte für 230 Personen einrichten

    c)...

    d)...

    Diese Frage ist genau so in der Sammlung der Prüfungsfragen für Brandschutzbeauftragte abgedruckt. Die Lösung dazu (lt. Lösungsheft) ist B.

    Hallo,

    in der DIN 5035-6 steht folgendes zum Luxmeter:

    "Das Beleuchtungsstärkemessgerät muss eine Auflösung von mindestens 1/100 des zu messenden Wertes

    der Beleuchtungsstärke besitzen.

    Der Durchmesser der Lichteintrittsfläche des Fotometerkopfes des Beleuchtungsstärkemessgerätes darf

    30 mm nicht überschreiten und muss kleiner als der Rasterpunktabstand eines Messrasters sein. Der

    Durchmesser ist im Messbericht anzugeben.

    Der Fotometerkopf sollte, entsprechend der Messaufgabe, horizontal, vertikal oder beliebig geneigt

    ausgerichtet werden können (z. B. Libelle, Neigungsskala, kardanische Aufhängung"

    In der LV41 findest du folgenden Wortlaut zu den Anforderungen an das Messgerät:

    "8.2.1 Luxmeter

    Luxmeter sollten einen Messbereich von 1 lx bis 20.000 lx aufweisen; nur für Messungen an Sicherheitsbeleuchtungsanlagen ist eine höhere Empfindlichkeit (etwa ab 0,1 lx) erforderlich. Sie müssen eine V (λ) - Anpassung (2.8) besitzen. Der lichtelektrische Empfänger muss auflerdem eine cos-Korrektur (2.9) aufweisen, durch die schräg einfallende Anteile des Lichtes richtig bewertet werden. Man unterscheidet Messgeräte mit fest eingebautem lichtelektrischen Empfänger und solche, bei denen der lichtelektrische Empfänger über eine An-schlussleitung mit dem Messgerät verbunden ist, die in der Handhabung günstiger sind"

    Gruß Anni

    muss lt der Rechtslage nicht, bei uns wird aber gerade geklärt, ob wir die ersten 1-2 Tage Freistellung bezahlen bis eine Abklärung über den Arzt erfolgt ist und eine Bescheinigung vom Arzt (Gesund oder nicht) vorliegt...

    1 - 2 Tage dürften etwas zu wenig sein, s. § 56 IfSG.

    Hallo Anni,

    sieh mal in die Zulassung für ein Produkt eines bekannten Herstellers - allerdings

    diese allerdings seit 1.1. abgelaufen.

    mfg.

    Danke für deine Antwort. In der Zulassung ist leider auch nicht die Vorschrift aufgeführt.


    Mein Problem ist, dass das Ü-Zeichen nicht an der Tür angebracht ist. Es muss auch nicht angebracht aber existent sein.

    Ich fange in der Argumentationskette also ziemlich weit unten an und brauche daher die genaue Quelle.

    Sobald ich Zeit habe, besorge ich mir die relevanten DIN un lese diese mal genau.

    Beste Grüße

    Hallo,

    kann mir jemand sagen, wo geregelt ist, dass Feuerabschlusstüren ein Übereinstimmungskennzeichen haben müssen.

    Ich habe im Netz lange gesucht und nichts gefunden. Auf die DIN habe ich leider keinen Zugriff. Die muss ich mir erst besorgen.

    Viele Grüße

    Anni

    Hallo,

    das ist ja ein "lustiges" Ansinnen. Ich möchte dir nicht zu nahe treten, aber ich glaube, dir fehlen dafür die Kenntnisse generell oder in der erforderlichen Tiefe.


    Deine Auffassung, in den einschlägigen Vorschriften wäre nichts zu der Thematik zu finden, kann ich nicht teilen.

    Das ASiG macht zu den Aufgaben der Betriebsärzte genaue Ausführungen. Damit sollte deinem Chef klar sein, dass die Grundbetreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit Grenzen hat, an der der BA dann weiter agieren muss.

    Herzliche Grüße