Guten Tag,
auch wenn es eventuell zu spät ist
und ich es eventuell falsch verstanden habe. Möchte ich dennoch mich nochmal anschließen. Es ist schon einiges geschrieben worden, dennoch macht es mich einwenig stutzig und zwar folgende Konstellation einiger Aussagen.
1. Es ist in den Beiträgen mit Bildern zuletzt immer gezeigt worden, dass es sich um einen "Teleskoplader" handelt. Da ein "Teleskoplader" nicht unter den unten zitierten Absatz 6 zählt. Handelt es sich laut Vorschrift 52 um einen Kran.
ie GF beruft sich eben auf Vorschrift 52, § 2, Absatz 6 und den Fakt
In der Durchführungsanweisung DGUV Vorschrift 53 §2 Absatz 1 steht:
Tragmittel sind z. B. auch die Gabelzinken an einem als Teleskopstapler bezeichneten Kran.
Es empfiehlt sich, in Bedienungsanleitungen des Herstellers zu schauen, ob die Gabel wenn so benutzt, noch bestimmungsgemäß verwendet wird.
Nicht nur, dass eventuell die Rundschlingen durchgeschnitten werden können, je nach Last die angehängt wird und diese nicht symetrisch ist kann ein Ungleichgewicht auf die einzelne Gabelzinke wirken, sodass schlimmsten Fall das Gerät zur Seite kippen könnte.
Da namhafte Hersteller extra Lasthakenaufnahme bzw. Ausleger anbieten um hängende Lasten aufzunehmen, kann ich mir nicht vorstellen, dass die Gabel so als bestimmungsgemäß verwendet verwendet angesehen werden kann.
Ob dies nun in der Sache weiterhilft, lass ich nun mal dahingestellt, es waren einfach nur einpaar Gedankengänge vor dem Wochenende von mir.
Wünsch ein schönes Wochenende
Gruß
Mattes