Beiträge von sicherheitsingenieur
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Hallo TanzderHexen ich habe diese BA meinen Kunden gesendet und alle GBU auf die genannte Tätigkeit in der BA erweitert.
gruss klaus
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Lagereinrichtungen und -geräte müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Last des Lagergutes sicher aufnehmen können. Ihre Stand- und Tragsicherheit muss den betrieblichen Beanspruchungen genügen und durch rechnerische Tragfähigkeitsnachweise für die tragenden Elemente oder durch Belastungsversuche nachgewiesen sein. Weitere Konkretisierungen zur Ermittlung der Stand- und Tragsicherheit sind dem Kapitel 4 der DGUV Regel 108-007 "Lagereinrichtungen und -geräte" zu entnehmen (http://publikationen.dguv.de/).
"An ortsfesten Regalen mit einer Fachlast von mehr als 200 kg oder einer Feldlast von mehr als 1000 kg, an verfahrbaren Regalen und Schränken sowie an Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
– Hersteller oder Einführer,
– Typbezeichnung,
– Baujahr oder Kommissionsnummer,
– zulässige Fach- und Feldlasten,
– gegebenenfalls elektrische Kenndaten."
"An Lagereinrichtungen und -geräten festgestellte Mängel, durch die Versicherte gefährdet werden können, müssen unverzüglich und sachgerecht behoben werden. Bis zu deren Beseitigung sind die Lagereinrichtungen und -geräte der Benutzung zu entziehen."
Wir empfehlen den Hersteller der Lagereinrichtung anzusprechen und die fehlenden Daten abzurufen. Alternativ muss die Lagereinrichtung gemäß der BGR 234 iVm. anderen geeigneten Regelwerken/Normen "nachgerechnet" werden. In jedem Fall sollte die Benutzung der Lagereinrichtung durch Beschäftigte untersagt werden und ggf. der Bereich um die Lagereinrichtung augenfällig gesichert werden. -
So weit ich dass kenne, hast du
Anspruch auf Sicherheitsschuhe die ein Orthopäde dir zurecht bastelt.
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Guten Morgen, ich mache es immer so:
Die ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" in der Fassung vom Februar 2013 enthält den aktuellen Stand der Technik zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten. Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Sicherheitszeichen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung einhält.
Wendet der Arbeitgeber die geänderten Sicherheitszeichen beim Betreiben von bestehenden Arbeitsstätten nicht an, so hat er mit der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob die in der Arbeitsstätte verwendeten Sicherheitszeichen nach ASR A1.3 (GMBl 2007, S. 674) weiterhin angewendet werden können."gruss Sicherheitsingenieur
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Hallo und guten morgen, Stichwort ist immer Gerüstnutzer. Wenn die Elektriker auf's Gerüst wollen, muss der Vorarbeiter der Elektriker als Gerüstnutzer fungieren und seine Kollegen unterweisen und
den Nachweis das er das Gerüst angesehen hat, dokumentieren.
gruss klaus -
kann man immer mal gut gebrauchen.
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"Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand"
Dieser von den Anwälten gerne zitierte Spruch zeigt deutlich, daß die Gerechtigkeit - ähnlich dem mehr oder weniger zufälligen Zusammenspiel von Wind und Wellen - oft nur ein Zufallsprodukt ist.
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Frag mal die Zuständige Berufsgenossenschaft. Die wird bestimmt Auflagen erlassen.
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Guten Morgen, für mich gilt hier immer § 6 ASiG abs.3 womit ich die Gesetzlichkeit begründe.
gruss Sicherheitsingenieur