Wenn ich ins Jugendarbeitsschutzgesetz schaue, steht da:
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
§ 22 Gefährliche Arbeiten
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden1.mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
2.mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
3.mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
4.mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
5.mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
6.mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind,
7.mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind.
Für mich würden die Jugendlichen evtl. unter Absatz 7 fallen.