Suche Urteile zu Dienstreisen: Führen eines Fahrzeugs = Arbeitszeit?

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  • Hallo Mitstreiter.


    Hab heute mal wieder einen kurzen Austausch gehabt. Ein MA soll eine Dienstreise durchführen und der AG möchte die Fahrzeit, in der er sein Fahrzeug zum Erfüllungsort fährt, nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes anerkennen. Das ist für mich erst einmal Nebensache. Ich denke mal, dass wir uns da einig sind und das diese Entscheidung vor keinem Gericht der Welt standhalten wird. Es wird aber etwas spezifischer und nicht so einfach. Einerseits wird der Aufwand anerkannt (also die Stunden dem MA gutgeschrieben und zugesprochen). Andererseits definiert der AG die Reisezeit NICHT als Arbeitszeit. Hier widerspricht er sich also selbst. Daher suche ich Urteile darüber. Ich habe bis jetzt nur Anmerkungen, Erklärungen und Interpretationen etc. ohne schlüssige Verweise gefunden.
    Ein Bsp. MA fährt 4 Stdn zu einem Kongress, zu dem er durch den AG bestellt wird. Nimmt dort seine Aufgaben für 8 Stdn war und ihm wird gem. der internen Regelungen die Heimfahrt gewährt. Der MA ist somit bei 16 Stdn, wovon ihm die mehrgeleisteten Stdn auch entsprechend aufs Zeitkonto gutgeschrieben werden und diese im Anschluss vergütet werden (kein Freizeitausgleich).
    Bevor Ihr aufschreit: JA, ES PASST NICHT! :cursing:
    Ich habe die Frage gestellt, wie es denn ausgehen wird, wenn der MA in der 14. Std einen Unfall hat. Natürlich möchte der GF etwas "Handfestes" haben. Er sieht diese Situation ein und möchte auch etwas daran ändern aber er möchte natürlich was Handfestes haben. Habt Ihr da etwas "Futter" für mich? :thumbup:


    Gruß


    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"


    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

    Einmal editiert, zuletzt von Globetrotter ()

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  • Moin, Jens,

    Habt Ihr da etwas "Futter" für mich?

    Ja: das Problem haben alle Firmen, die einen Außendienst haben.
    Die Lösung Nummer 1: "Lass Dich nicht erwischen."
    Die Lösung Nummer 2: Mund fusselig reden ...
    Erst einmal: der Außendienstler, der zu einem Kunden startet, berechnet seiner Dienstzeit nach Arbeitszeitgesetz unter Berücksichtigung der Zeit, die gebraucht hätte, um zum Auftraggeber zu kommen, denn diese Zeit wird abgezogen.
    Dann unterscheidet der Außendienstler zwischen Arbeitszeit und Bereitschaftszeit. (Das Warten im Vorraum des Ansprechpartners dient natürlich der Entspannung und ist somit keine Arbeitszeit :whistling: ).


    Und wenn das Schöngerechne nichts hilft, um den Mitarbeiter auf die (rechts-)sichere Seite zu bringen, dann hat er ein ernsthaftes Problem, bei dem ich keine Lust (mehr) hätte, als gut meinender Anwalt für den Auftraggeber aufzutreten ... :cursing:

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Das Thema hatte ich letztens auch bei uns und einen kleinen vermerk gemacht, jetzt haben wir ein bischen Wallung in das Thema gebracht. :whistling:


    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Moin Globetrotter,
    klare Antwort aus dem Arbeitszeitgesetz.


    Nachstehendes für Dich zusammengestellt.
    beste Grüße :thumbup:
    Thomas


    Grundlagen Arbeitszeit


    Begriff der Arbeitszeit

    Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen, die aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung zu leisten ist. Zum einen richtet sich die vom Arbeitgeber geschuldete Vergütung in der Regel nach der Arbeitszeit. Zum anderen darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer eine Grenze von acht oder zehn Stunden nicht überschreiten. Es ist daher von erheblicher Bedeutung, was genau zur Arbeitszeit zu zählen ist.

    Beginn/Ende der Arbeitszeit gesetzlich nicht geregelt

    Da gesetzlich nicht geregelt ist, wann die Arbeitszeit beginnt bzw. endet, kommt es zunächst darauf an, ob dies arbeitsvertraglich oder aber in einer Betriebsvereinbarung bzw. Tarifvereinbarung geregelt worden ist. Findet sich eine solche Regelung nicht, gilt Folgendes:

    Waschen und Umkleiden

    Waschen und Umkleiden sind in der Regel nicht zur Arbeitszeit zu zählen. Ausnahmsweise zählt es zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, vorgeschriebene Schutzkleidung zu tragen und diese nach seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz zurückzulassen. Wenn sich der Arbeitnehmer aus hygienischen Gründen nach Arbeitsende einer gründlichen Körperreinigung unterziehen muss, handelt es sich auch insoweit um Arbeitszeit.

    Pausen

    Die Pausenzeit zählt nicht zur Arbeitszeit. Der Pausenanspruch beträgt bei mehr als sechsstündiger Arbeit 30 Minuten, bei mehr als neunstündiger Arbeit 45 Minuten. Die Pause kann in Abschnitte von je 15 Minuten unterteilt werden.

    Wegezeit

    Die Wegezeit, also die Zeit, die der Arbeitnehmer morgens von seinem Wohnort zum Betrieb benötigt und anders herum, zählt grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Als Arbeitszeit gelten dagegen Wege im Betrieb und zu außerhalb des Betriebs gelegenen Betriebsorten. Dazu gehören alle Zeiten für die Beförderung von Arbeitnehmern in betriebseigenen Beförderungsmitteln von der Betriebsstätte zu einer auswärtigen Arbeitsstätte und zurück. Bei der unmittelbaren Anreise vom Wohnort zu der auswärtigen Arbeitsstätte wird die Zeit angerechnet, die über die Wegezeit von der Wohnung zum Betrieb hinausgeht.

    Dienstreise

    Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit auf der Dienstreise verrichtet.
    Was die Reisezeit selbst angeht, differenziert das Bundesarbeitsgericht, wie der Arbeitnehmer zum Ziel der Dienstreise gelangt.
    Wird die Dienstreise mit der Bahn oder dem Flugzeug absolviert, so stellt die Reisezeit keine Arbeitszeit dar, wenn dem Arbeitnehmer während des Fluges oder der Bahnfahrt überlassen bleibt, wie er die Fahrtzeit gestaltet.
    Nach den geltenden Regeln des Arbeitszeitgesetzes sind Fahrtzeiten in solchen Fällen wie Ruhezeiten zu behandeln.
    Muss der Arbeitnehmer dagegen während der Fahrt eine Arbeitsaufgabe, wie z.B. Aktenbearbeitung, Arbeit am Laptop, Dienstbesprechung oder Protokollführung erfüllen, so wird die Reisezeit als Arbeitszeit gewertet.

    Wird die Dienstreise mit einem Pkw absolviert und steuert der Arbeitnehmer das Fahrzeug selbst, so erbringt er eine Arbeitsleistung und die Zeit wird ebenfalls als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes gewertet.


    Dienstreise nach dem TVöD

    Diese Unterscheidung gibt es im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, dessen Geltung auch in vielen privaten Unternehmen vereinbart worden ist, nicht. Bei Dienstreisen gilt nach den Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Es wird dem Arbeitnehmer mindestens die regelmäßige Arbeitszeit vergütet und auch dann, wenn er weniger gearbeitet hat. Die Reisezeit gilt dagegen nicht als Arbeitszeit, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer während der Reisezeit gearbeitet hat oder nicht. Dementsprechend müssen Dienstreisen im Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst gar nicht vergütet werden.


  • Dienstreise nach dem TVöD

    Diese Unterscheidung gibt es im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, dessen Geltung auch in vielen privaten Unternehmen vereinbart worden ist, nicht. Bei Dienstreisen gilt nach den Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Es wird dem Arbeitnehmer mindestens die regelmäßige Arbeitszeit vergütet und auch dann, wenn er weniger gearbeitet hat. Die Reisezeit gilt dagegen nicht als Arbeitszeit, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer während der Reisezeit gearbeitet hat oder nicht. Dementsprechend müssen Dienstreisen im Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst gar nicht vergütet werden.


    ACHTUNG!
    Dieser Passus hat nichts mit der Problemstellung zu tun, da es hier um die Frage der zu vergütenden Arbeitszeit geht. Die eigentliche Problemstellung zielt aber auf die Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz ab. Das sind zwei völlig verschiedene Paar Schuhe. Dass die Zeit vergütet wird steht bei Jens völlig außer Frage, aber der Arbeitgeber will es nicht als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG werten. Das ist das Kernproblem.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Zitat von »SIFABSB«
    Dienstreise nach dem TVöD


    Diese Unterscheidung gibt es im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, dessen Geltung auch in vielen privaten Unternehmen vereinbart worden ist, nicht. Bei Dienstreisen gilt nach den Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Es wird dem Arbeitnehmer mindestens die regelmäßige Arbeitszeit vergütet und auch dann, wenn er weniger gearbeitet hat. Die Reisezeit gilt dagegen nicht als Arbeitszeit, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer während der Reisezeit gearbeitet hat oder nicht. Dementsprechend müssen Dienstreisen im Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst gar nicht vergütet werden.


    ACHTUNG!
    Dieser Passus hat nichts mit der Problemstellung zu tun, da es hier um die Frage der zu vergütenden Arbeitszeit geht. Die eigentliche Problemstellung zielt aber auf die Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz ab. Das sind zwei völlig verschiedene Paar Schuhe. Dass die Zeit vergütet wird steht bei Jens völlig außer Frage, aber der Arbeitgeber will es nicht als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG werten. Das ist das Kernproblem.


    Gruß Frank


    Ganz anders erklärt, fahre ich mit meinem eigenen Fahrzeug im Auftrag von a nach b, so nehme ich die Aufagben des AG wahr, dies bedeutet das ich lenke und somit Arbeitsleistung erbringe. Die Zeit der Leistungserbringung wird als Arbeitszeit gerechnet. Ausnahme heirzu wäre: Der MA von Globtrotter würde von einem Taxi von a nach B gefahren, somit keine Arbeitsleistung des MA.
    beste Grüße
    Thomas

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  • Besten Dank für die ganze Hilfe.


    Ich denke, dass ich damit gut was anfangen kann und das Problem demnächst nicht mehr existiert :thumbup:


    Gruß


    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"


    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • ...Ganz anders erklärt, fahre ich mit meinem eigenen Fahrzeug im Auftrag von a nach b, so nehme ich die Aufagben des AG wahr, dies bedeutet das ich lenke und somit Arbeitsleistung erbringe. Die Zeit der Leistungserbringung wird als Arbeitszeit gerechnet. ...


    Wobei auch dies nicht immer der Fall sein muss, je nach Arbeitsvertrag. Es ist dabei durchaus relevant, was als Arbeitsort festgelegt wurde.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Wird die Dienstreise mit einem Pkw absolviert und steuert der Arbeitnehmer das Fahrzeug selbst, so erbringt er eine Arbeitsleistung und die Zeit wird ebenfalls als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes gewertet.


    Im Arbeitszeitgesetz habe ich das nicht gefunden?!?!


    Gruß Henry

  • Moin,

    Im Arbeitszeitgesetz habe ich das nicht gefunden?!?!

    schau mal unter §21 a
    "Straßentransport" gilt für mich auch dann als Begriff, wenn nur die eigene Person transportiert wird ... :whistling:


    Ansonsten ist das Selbst-Fahren eine betriebliche Tätigkeit und unterliegt dem ArbZG.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)


  • § 21a Beschäftigung im Straßentransport


    (1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung in ihren jeweiligen Fassungen gelten die


    .....................................................................


    Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten.


    --> etwas weit hergeholt!


    Ich bin ebenfalls der Meinung das das Arbeitszeit ist, aber diese Begründung wird Dir jeder Chef um die Ohren hauen!


    Gruß Henry

  • hallo Forum,
    wer selbst körperlich tätig wird und den Leihwagen für eine dienstliche Fortbildung lenkt,um von a nach b zu fahren, erbringt Arbeitsleistung.
    Diese wird angerechnet, vergütet und ggf. mit Zeitzuschlägen erhöht.


    Wer sich fliegen lässt oder gefahren wird, um von a nach b zu kommen, erbringt keine Arbeitsleistung
    Diese wird nicht angerechnet, nicht vergütet und nicht mit Zeitzuschlägen ggf. erhöht.


    Mal eine ganz andere Frage: Warum ist das Verhältnis / die Situation zwischen AG und AN so strittig??


    Nachstehend eine gute Quelle hierzu: Dienstreise.


    Die arbeitsrechtliche Behandlung von Dienst-/ Reisezeiten


    Fragen rund um die Arbeitszeit stellen die Praxis ständig vor neue Herausforderungen.
    Eine Facette des Problemkreises Arbeitszeit bietet hierbei die Behandlung von Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer auf Anordnung seines Arbeitgebers aufwendet.
    Dabei sind 2 Problemkreise strikt voneinander zu trennen, die in der arbeitsrechtlichen Praxis häufig verwechselt werden:
    • Einerseits die Frage, wann Reisezeit Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist
    • Sowie andererseits die Frage, wann und inwieweit Reisezeit zu vergüten ist.


    Zur richtigen Einordnung der unterschiedlichen Themenkomplexe gilt es, folgendes zu beachten:


    Arbeitszeit
    Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Wann die Arbeitszeit beginnt und endet, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach gefestigter Rechtsprechung des BAG beginnt und endet die Arbeitszeit mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme bzw. mit der Beendigung der Arbeitsleistung am Arbeitsplatz. So gehen etwa weite Wege auf dem Betriebsgelände zu Lasten des Arbeitnehmers. Kollektiv- oder individualvertragliche Vereinbarungen können anderes vereinbaren. Die werktäglich höchst zulässige Arbeitszeit beträgt 8 Stunden (§ 3 S. 1 ArbZG). Ordnet der Arbeitgeber Dienstreisen an, deren Dauer über dieses Höchstmaß hinausgeht, hat dies vor allem zwei praktisch wichtige Konsequenzen: zum einen besteht eine Dokumentationspflicht für diese Zeiten (§ 16 Abs. 2 ArbZG), zum anderen ist die Dienstreiseanordnung nur wirksam, wenn die werktägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreitet und entsprechender Freizeitausgleich gewährt wird (§ 3 S. 2 ArbZG iVm § 134 BGB).


    Wegezeit
    Nicht zur Arbeitszeit gehört die Wegezeit, die der Arbeitnehmer von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte benötigt (stRspr. des BAG, zuletzt noch mit Urt. vom 27.11.2008, AZ: 6 AZR 765/07). Sie ist daher sowohl arbeitsschutzrechtlich wie auch vergütungsmäßig irrelevant.


    Dienstreise
    Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zu einem Ort fahren muss, an dem ein Dienstgeschäft zu erledigen ist. Hierbei ist es unerheblich, ob die Dienstreise von der Wohnung oder von der Betriebsstätte aus angetreten wird. Durch das bloße Reisen erbringt der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung. Reisen gehört regelmäßig nicht zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer, etwa als Außendienstmitarbeiter - mangels festen Arbeitsorts - seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ohne dauernde Reisetätigkeit gar nicht erfüllen kann (so in Bestätigung seiner Rspr. zuletzt BAG vom 22.04.2009, AZ: 5 AZR 292/08). Allerdings macht der Umstand, dass eine Dienstreise im Interesse des Arbeitgebers unternommen wird, die dafür aufgewendete Zeit nicht automatisch zu einer solchen, während derer Arbeit geleistet würde. Arbeitszeitrechtlich zählt diese nur dann zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer Arbeitsleistungen erbringen muss (z. B. Fahren des Pkw, Aktenstudium, Lesen von E-Mails, Vor- und Nachbereitung des Termins oder Besprechung). Gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dagegen lediglich vor, die Dienstreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu nutzen, überlässt er ihm aber, wie er die Zeit nutzt, gilt die Wegezeit einer Dienstreise nicht als Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG (seit der klarstellenden Entscheidung des BAG vom 11.07.2006, AZ: 9 AZR 519/05). Entscheidend für die arbeitszeitrechtliche Behandlung von Wegezeiten ist daher die mit der Reise einhergehende Belastung des Arbeitnehmers (sog. „Beanspruchungstheorie"). Entscheidend ist hierbei nicht, ob der Arbeitnehmer auf der Hin- und Rückreise tatsächlich Arbeitsaufgaben erledigt, sondern allein, ob er die Reisezeit auf Anforderung des Arbeitgebers dazu nutzen muss. Erst diese Anweisung des Arbeitgebers, Aufgaben auf dem Hin- oder Rückweg zu erledigen, macht die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu arbeitszeitrechtlicher anzurechnender Tätigkeit. Wer dagegen „dösen" darf, wird durch die Reise nicht belastet, und zwar selbst dann nicht, wenn er tatsächlich Arbeitsaufgaben erledigt.


    Vergütungsrechtliche Behandlung


    Ausgehend von diesen Unterscheidungskriterien ist - sofern keine einzel- oder kollektivvertragrechtlichen Regelungen bestehen (Beschluss des BAG vom 10.10.2006, AZ: 1 ABR 59/05) - bezüglich der vergütungsrechtlichen Behandlung zu unterscheiden:
    • wird die Reise während der Arbeitszeit zurückgelegt, ist sie regelmäßig vergütungspflichtig
    • Wird die Reise außerhalb der Arbeitszeit zurückgelegt, ist nochmals zu differenzieren:
    o bei Reise- und Aufenthaltszeiten, die keine besondere Belastung des Arbeitnehmers mit sich bringen - siehe oben - besteht regelmäßig keine Vergütungspflicht
    o bringt dagegen die Reise- und Aufenthaltszeit, so etwa bei der eigenen Lenkung eines Pkw, eine Belastung des Arbeitnehmers mit sich, beinhaltet dies eine arbeitsvertragliche Nebenleistung, die ebenfalls vergütet werden muss
    o muss der Arbeitnehmer, etwa bei Auslandsreisen, freie Tage außerhalb seines Wohnortes verbringen, gelten die gleichen Unterscheidungskriterien
    gehört die Reisezeit allerdings zur arbeitsvertraglichen Hauptleistung wie z. B. bei einem Kraftfahrer, Vertreter oder Außendienstmitarbeiter, der verschiedene Kunden besucht, so stellt sie eine vergütungspflichtige Arbeitszeit dar. Diese insoweit bereits seit der Entscheidung des BAG vom 03.09.1997 (AZ: 5 AZR 428/86) bestehenden Grundsätze hat das BAG mit seiner Entscheidung vom 22.04.2009 noch einmal - insbesondere auch im Hinblick auf die neuzeitlichen Anforderungen der Arbeitswelt - konkretisiert: danach gehört die Reisetätigkeit bei Außendienstmitarbeitern generell zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten nach § 611 Abs. 2 BGB. Mangels festen Arbeitsorts könnten Außendienstmitarbeiter ihre vertraglich geschuldete Arbeit ohne dauernde Reisetätigkeit gar nicht erfüllen. Das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit sei darauf gerichtet, verschiedene Kunden zu besuchen, wozu die jeweilige Anreise zwingend gehöre. Dies gelte nicht nur für die Fahrten zwischen den Kunden, sondern auch für Fahrten zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück, da sie mit der übrigen Tätigkeit eine Einheit bilden würden und nach der Verkehrsanschauung jedenfalls bei Außendienstmitarbeitern, Vertretern, „Reisenden" u. ä. insgesamt die Dienstleistung im Sinne der §§ 611 und 612 BGB darstelle. Dies sei auch völlig unabhängig davon, ob der Fahrtantritt ab der Betriebsstätte des Arbeitgebers oder ab der Wohnung des Arbeitnehmers erfolge. In jedem Falle sei eine dem Arbeitgeber zugute kommende Arbeitsleistung dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer bei An-und Abreise selbst tätig werden müsse und die Fahrt vom Arbeitgeber Kraft Direktionsrechts bestimmt werde.


    Vielleicht konnte ich damit weiterhelfen
    Beste GRüße
    Thomas

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  • Moin,

    --> etwas weit hergeholt!

    ähhh, nein, Du hast den Verweis "... bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ..."
    nicht berücksichtigt.
    Dort
    http://bgl-ev.de/images/downlo…e/gesetze/vo_ewg_3820.pdf
    steht dann:
    Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
    1. „Straßenverkehr": jede Fortbewegung eines zur Personen- oder Güterbeförderung benutzten leeren oder beladenen Fahrzeugs auf Straßen, zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat;
    2. „Fahrzeuge": Kraftfahrzeuge, Zugmaschinen, Anhänger und Sattelanhänger gemäß den nachstehenden Definitionen:
    a) „Kraftfahrzeug": mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge jedes Fahrzeug mit mechanischer Antriebsvorrichtung, das mit eigenem Antrieb auf der Straße verkehrt und normalerweise zur Personen- und Güterbeförderung dient;


    :whistling:

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • zumindest für das Ausland sieht das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil (5 AZR 553/17) es folgendermaßen:
    "Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten."
    http://www.spiegel.de/karriere…tet-werden-a-1233787.html


    Das könnte durchaus einen wesentlichen Richtungswechsel auch der arbeitsschutzrechtlichen Rechtsprechung bedeuten:
    http://www.spiegel.de/karriere…den-folgen-a-1233889.html


    Jedenfalls lohnt die weiterere Verfolgung bis die Gründe der Entscheidung veröffentlicht werden.