S07 Gefahrstoffe, was sind Erzeugnisse?

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  • Hallo zusammen,

    ich bin gerade an der Lern-CD dran und habe gerade das Thema Gefahrstoffe. Da werden Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse erklärt.
    Nun lese ich gerade den §3 Nr. 5 ChemG bzw. REACH-VO Artikel Nr. 3, aber so wirklich klar wird mir das nicht.
    Kann das vielleicht jemand anders (besser) erklären?
    Vielen Dank.

    Viele Grüße,
    Hawkeye

    Viele Grüße,
    Hawkeye

    ...diese Beitrag wurde digital erstellt und ist ohne Unterschrift gültig  8)

    Einmal editiert, zuletzt von Hawkeye (17. September 2014 um 15:15)

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  • Zitat aus TRGS 200:
    2.3 Erzeugnisse
    (1) Erzeugnisse sind gemäß Artikel 2 Nr. 9 der CLP-Verordnung Gegenstände, die
    bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhalten, die in
    größerem Maße als die chemische Zusammensetzung ihre Funktion bestimmen.
    (2) Granulate, Flocken, Späne und Pulver sind z. B. in der Regel keine
    Erzeugnisse.

    Komme damit trotzdem noch net ganz weiter.

    Viele Grüße,
    Hawkeye

    Viele Grüße,
    Hawkeye

    ...diese Beitrag wurde digital erstellt und ist ohne Unterschrift gültig  8)

  • Stoffe: Alkohol, Säure...eben etwas "chemisches", "stoffliches"
    Zubereitung: Gemisch aus Stoffen, Reinigungsmittel, Wodka/O-Saft
    Erzeugnisse: Etwas was aus Stoffen und/oder Zubereitungen gemacht wurde, Kunststoff, Papier, Reifen,

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  • ...Zubereitung: Gemisch aus Stoffen, Reinigungsmittel, Wodka/O-Saft


    Den Begriff Zubereitung gibt es nach CLP nicht mehr, das ist jetzt eine Mischung.

    ...Erzeugnisse: Etwas was aus Stoffen und/oder Zubereitungen gemacht wurde...


    Das reicht als Begründung nicht, relevant ist, dass die Form oder Beschaffenheit hier relevante Bedeutung besitzt und weniger die chemische Zusammensetzung.
    Ein Becher gilt z.B. als Erzeugnis, denn da ist die Form relevant. Er muss eine Flüssigkeit aufnehmen können und man kann ihn in die Hand nehmen. Somit kann der Becher aus unterschiedlichen Materialien sein. Der Becher könnte z.B. auch als Zinnbecher in den Handel kommen, welcher Blei als Gießhilfsmittel enthält. Der Becher wäre weiterhin ein Erzeugnis, obwohl er Gefahrstoffe enthält. Als Erzeugnis hätte er dann eine Befreiung bei der Kennzeichnung, man müsste also keine Gefahrstoffpiktogramme auf dem Becher oder seiner Verpackung anbringen. Nach Lebensmittelrecht dürfte man natürlich einen solchen Becher nicht für die Verwendung mit Lebensmitteln verkaufen.
    Ein (Auto)reifen wurde ja auch schon erwähnt. Da ist einiges an Chemie enthalten, auch so manch ein Gefahrstoff. Trotzdem steht im Vordergrund, dass ein Reifen rund sein sollte, Haftung mit der Straße vermittelt usw. Die chemische Eigenschaft ist dabei im Hintergrund.
    Ein Toilettenspülstein oder auch ein Spülmaschinen-Tab wären andere Beispiele, hierbei handelt es sich nicht um Erzeugnisse. Bei diesen Produkten ist das Aussehen zweitrangig, da zählt die chemische Wirkung und daher handelt es sich hierbei um kein Erzeugnis, sondern um eine Mischung. Die abzusehende Anwendung ist also relevant für die Unterscheidung, Erzeugnis oder Mischung. Ist die chemisch/physikalische Wirkung im Vordergrund ist es eine Mischung, ist es die äußere Form, ist es ein Erzeugnis.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • [quote='tiefflieger','index.php?page=Thread&postID=74027#post74027']Zitat von »QUASI« ...Zubereitung: Gemisch aus Stoffen, Reinigungsmittel, Wodka/O-Saft
    Den Begriff Zubereitung gibt es nach CLP nicht mehr, das ist jetzt eine Mischung.

    Die Mischung entspricht aber der Zubereitung, denn TRGS 200 sagt: "(2) Der Begriff „Zubereitung“ ist bedeutungsgleich mit dem Begriff „Gemisch“ gemäß Artikel 2 Nr. 8 der CLP-Verordnung."

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Die Mischung entspricht aber der Zubereitung, denn TRGS 200 sagt: "(2) Der Begriff „Zubereitung“ ist bedeutungsgleich mit dem Begriff „Gemisch“ gemäß Artikel 2 Nr. 8 der CLP-Verordnung."


    Wobei die TRGS nur noch bis 1.6.2015 gültig ist, als Übergangslösung, denn ab dann gilt vollumfänglich EU-Recht. Nationalstaatliche Organe dürfen EU-Verordnungen nicht präzisieren. Eine TRGS stellt eine solche Präzisierung dar, daher fällt die TRGS 200 auch nach Ende der Übergangsfrist zu CLP. Bei den Sicherheitsdatenblättern hat man es schon, daher wurde aus der TRGS 220 eine Bekanntmachung 220, die "nur noch" Empfehlungscharakter besitzt. Ja, das sind juristische Spitzfindigkeiten, aber die können entscheidend sein, daher würde ich mich immer an das höchstrangige Recht wenden und das ist hier nunmal die CLP Verordnung.
    Auch wenn man umgangssprachlich Zubereitung und Gemisch gleichsetzt, halte ich es in diesem Zusammenhang für sehr kritisch. Es besteht nämlich ein gravierender Unterschied, ob etwas ohne weitere Reaktion gemischt wird, oder ob daraus eine oder mehrere neue Stoffe in einem Gemisch entstehen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Wobei die TRGS nur noch bis 1.6.2015 gültig ist, als Übergangslösung, denn ab dann gilt vollumfänglich EU-Recht. Nationalstaatliche Organe dürfen EU-Verordnungen nicht präzisieren. Eine TRGS stellt eine solche Präzisierung dar, daher fällt die TRGS 200 auch nach Ende der Übergangsfrist zu CLP. Bei den Sicherheitsdatenblättern hat man es schon, daher wurde aus der TRGS 220 eine Bekanntmachung 220, die "nur noch" Empfehlungscharakter besitzt. Ja, das sind juristische Spitzfindigkeiten, aber die können entscheidend sein, daher würde ich mich immer an das höchstrangige Recht wenden und das ist hier nunmal die CLP Verordnung.
    Auch wenn man umgangssprachlich Zubereitung und Gemisch gleichsetzt, halte ich es in diesem Zusammenhang für sehr kritisch. Es besteht nämlich ein gravierender Unterschied, ob etwas ohne weitere Reaktion gemischt wird, oder ob daraus eine oder mehrere neue Stoffe in einem Gemisch entstehen.

    Danke, man lernt ja nie aus.

    Die Definition der alten Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG - für Zubereitungen ist jedoch sehr ähnlich wie für Gemische in der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, lediglich das Wort Gemenge ist entfallen, weil ein Gemenge zu den Gemischen gehören.


    Zubereitungsrichtlinie: „Zubereitungen“: Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen;
    CLP: „Gemisch“: Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen;

    Wobei ich den relevanten Unterschied zwischen Zubereitung und Gemisch auch nach deiner Erklärung nicht wirklich verstehe?

    Auch wenn man umgangssprachlich Zubereitung und Gemisch gleichsetzt, halte ich es in diesem Zusammenhang für sehr kritisch. Es besteht nämlich ein gravierender Unterschied, ob etwas ohne weitere Reaktion gemischt wird, oder ob daraus eine oder mehrere neue Stoffe in einem Gemisch entstehen.

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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  • ...Wobei ich den relevanten Unterschied zwischen Zubereitung und Gemisch auch nach deiner Erklärung nicht wirklich verstehe?...


    Im Prinzip möchte man ja das alte System weiter führen und die Zubereitung nennt sich nun Gemisch. Allerdings möchte man hierbei auch nähere Parameter zum Gemisch ermittelt haben. Gleichzeitig möchte man aber keine weiteren Tierversuche und schon beginnt der Spagat. Es gibt Mischungen, da passiert chemisch nichts. Wenn man z.B. Quarzsand in Wasser gibt bekommt man mehr oder weniger nassen Sand bzw. einen "Matsch". Chemisch haben sich die beiden Komponenten nicht verändert. In der Wirkung auf den Körper allerdings schon. Quarzstäube sind beim Einatmen nicht gerade nett zum Körper, mit Wasser gebunden kann man allerdings kaum Stäube einatmen. Auch gibt es Mischungen, bei denen durch chemische Reaktion ein neuer Stoff entsteht. Der kann weniger gefährlich oder gefährlicher sein.
    Beide Beispiele Zeigen, dass Gemische nicht so einfach zu handhaben sind. Allerding wurde eben für die Praxis die Mischungsrechnung eingeführt um Einstufungen anhand der Komponenten ableiten zu können. Diese sind aber eben nicht immer korrekt und da möchte die EU eben nähere Daten für die Zukunft haben. Noch findet man kaum entsprechende Vorgaben, aber man arbeitet wohl daran. Ich sehe nur wenige Möglichkeiten hier ohne entsprechenden Prüfaufwand zu einem sinnvollen Ziel zu kommen. Selbst Prüfergebnisse führen bei näherer Überprüfung manchmal zu erstaunlichen neueren Erkenntnissen. Bei Alkohol-Wasser Gemischen wurde früher oft der Flammpunkt bestimmt und anhand dessen hätte man in eine Kategorie der Entzündlichkeit einstufen müssen. Man hat dies allerdings nicht getan und damit argumentiert, dass die Flammen nicht erhalten bleiben und erlöschen. Viele Jahre war dies gängige Lehrmeinung. Über REACH wurden nun einige dieser Mischungen einer erneuten Prüfung unterzogen und siehe da, die Alkohol-Wasser Mischungen brennen bei Erreichen der Flammpunktes in vielen Fällen wunderbar weiter, so dass in Zukunft damit zu rechnen ist, dass schon bei deutlich niedrigeren Alkoholgehalten als bisher mit dem Flammensymbol gekennzeichnet werden muss.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.