Fragen zur Regelwerke bei Altmaschinen

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  • YHallo,



    derzeit beschäftige ich mich mit dem Thema Altmaschinen. Bei den meisten Firmen stehen noch alte Werkzeugmaschinen rum, welche nicht mehr dem heutigen Stand der Technik entsprechen (keine Kapselung, etc.).



    Dazu hätte ich einige Fragen an die Spezialisten:




    Ich habe mal versucht alle möglichen Fälle in ein Flowchart
    einzutragen. Wenn man mal Übergangsfristen außer Acht lässt, müssten die Fälle
    und die relevanten Verordnungen und Richtlinien eigentlich stimmen, oder?





    Zur
    Frage ob Altmaschinen nachgerüstet werden müssen folgendes Flowchart:




    Sehe ich das richtig, dass man die Bilder auch auf folgende
    Weise kombinieren kann?



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  • Hi YHallo




    Alle Maschinen bis 1995 fallen ersteinmal nicht unter die EG MaschRL. Ab 01.01.1996 = EG Masch RL bis Ende 1995 die guten alte UVVen. Anders sieht es aus
    wenn alte Maschinen umbgebaut werden sollen.



    1. Wesentliche Änderung
    2. Aufwand / Kosten


    usw. usw

  • Hallo,



    wie schon vom Vorredner gesagt wurde.


    Bei alt Maschinen gab es auch Pflichten der Nachrüstpflicht z.B. Berührungsschutz usw. Diese mussten Nachgerüstet werden, was aber an vielen Betrieben nicht angekommen ist oder bis heute noch nicht umgesetzt wurde, obwohl die Übergangsfrist längst abgelaufen ist.



    Grüße aus Neuwied

  • Moin,

    Sehe ich das richtig, dass man die Bilder auch auf folgende
    Weise kombinieren kann? ...

    ich sehe jetzt keinen Fehler, würde jedoch das Kästchen unten links ausführlicher beschreiben: "Anhang I" bezieht sich auf die BetrSichV.
    Dann würde ich die Kästchen "MRL" noch mit den Konsequenzen ergänzen, die auf den Unternehmer zukommen, wie z. B. "Erstellen einer Gesamtkonformitätserklärung".

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • moin Mike87,
    besten Dank für Deine tollen Beitrag und das Du dieses Thema mal grafisch erfasst hast.
    Altmaschinen müssen vor dem ersten Einsatz den aktuellehn Forderungen angepasst sein. EU Recht
    Gleiches gilt für in betriebbefindliche Altmaschinen, wenn sich neue Erkenntnisse ergeben, die den Schutz der MA verbessern.


    Beste GRüße
    Thomas


    Fallst Du nähere Infos suchst:
    Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie)

    RICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)



    Kurztitel: Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

    Rechtsnatur:Richtlinie

    Geltungsbereich:Europäischer Wirtschaftsraum, Schweiz, Türkei

    Veröffentlichung:ABl. EG Nr. L 157/24, 09.06.2006

    Inkrafttreten:29.06.2006

    In nationales Recht umzusetzen bis:29.06.2008

    Umgesetzt durch:Produktsicherheitsgesetz, Maschinenverordnung (Deutschland)



    Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
    Die Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (kurz: Maschinenrichtlinie) regelt ein einheitliches Schutzniveau zur Unfallverhütung für Maschinen beim Inverkehrbringen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei.





    Ziele und Umsetzung
    Durch die Maschinenrichtlinie sollen nichttarifäre Handelshemmnisse in der Union abgebaut werden. Das europäisch harmonisierte Recht verdrängt die einzelstaatlichen nationalen Bestimmungen zum Inverkehrbringen von Maschinen.

    Die Maschinenrichtlinie entfaltet wie alle Richtlinien, die auf Grundlage des EG-Vertrags erlassen werden, keine unmittelbare Wirkung. Sie muss in nationales Recht transformiert werden. In Deutschland ist dies durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die darauf gestützte Maschinenverordnung (9. ProdSV) erfolgt, in Österreich durch die Maschinensicherheitsverordnung. Jedoch wird in der Maschinenverordnung Bezug auf Anhang I der Maschinenrichtlinie genommen, insoweit besteht eine quasi unmittelbare Wirkung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der europäischen Maschinenrichtlinie.

    Die Neufassung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde am 9. Juni 2006 im EU-Amtsblatt (L 157) veröffentlicht. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt in Deutschland durch die Maschinenverordnung - 9. ProdSV. Seit dem 29. Dezember 2009 ist die neue Maschinenrichtlinie verbindlich anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt galt noch die Richtlinie 98/37/EG, d. h. es gab keine Übergangsfrist.

    Im Wesentlichen wurden nachstehende Änderungen vorgenommen:
    klarere Abgrenzung des Anwendungsbereichs zur Niederspannungsrichtlinie und zur Aufzugsrichtlinie
    unvollständige Maschinen sind im Anwendungsbereich mit aufgenommen. Aus den zugehörigen Unterlagen muss hervorgehen, welche Anforderungen der Richtlinie erfüllt wurden. Zum Lieferumfang gehören eine Einbauerklärung und eine Montageanleitung, welche in einer Amtssprache der EG abzufassen ist, die vom Hersteller der vollständigen Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut wird, akzeptiert wird (Im Gegensatz dazu müssen Betriebsanleitungen immer in der Sprache des Verwenderlandes abgefasst sein).
    die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen wurden an den technischen Fortschritt angepasst
    Wahlmöglichkeiten bei Konformitätsbewertungsverfahren für als besonders gefährlich eingeschätzten Maschinen (Siehe Anhang IV der Richtlinie)
    Sicherheitsbauteile erhalten CE-Kennzeichnung

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