Welche Bauvorschrift ist einzuhalten?

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    • Offizieller Beitrag

    Hallo liebe Fachkollegen,

    Ich habe zur Zeit eine komplizierte Situation zu bearbeiten.

    Ein Teil davon ist ein Sachverhalt, den ich hier nicht direkt ansprechen darf, aber den ich an einem Beispiel folgendermaßen schildern würde:
    Vor einigen Jahren wurde eine neue Stahlbauhalle (eingeschossig, ca. 500 m2 Grundfläche, mehrere Rolltore) für Werkstattarbeiten und Lager errichtet. Nach kurzer Zeit wurde die Halle als LKW-Garage umgenutzt. Diese Umnutzung ist nicht beim Bauamt beantragt worden und auch die entsprechenden sicherheits- und bautechnischen Forderungen z. B. der damaligen Garagenverordnung nicht umgesetzt worden. Dieser Sachverhalt wurde durch die früheren Verantwortlichen geduldet, ist aber so richtig erst durch eine neue Situation jetzt herausgekommen.
    Wenn man nun dieses Problem „heilen“ will, was habe ich einzuhalten bzw. auf welche Regelungen muss ich mich da beziehen? Habe ich gewissermaßen einen „Bestandsschutz“ auf die zum Zeitpunkt der Umnutzung geltenden Vorschriften? Reicht es aus, diese Anforderungen nachträglich zu erfüllen oder muss ich mich jetzt auf die aktuellen Vorschriften beziehen?

    Ich habe da zwar so ein „Bauchgefühl“, was zu tun wäre, aber ich würde gern eure Erfahrungen, euer Wissen und eure Meinung dazu hören (Ich will keine Rechtsberatung ^^ )

    Hinweis
    Ich bin jetzt erst mal bis zum WE unterwegs und internetmäßig abgeschnitten. Also bitte habt Verständnis, wenn ich noch nicht gleich auf eure Beiträge antworten kann.


    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)

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  • Hallo,

    ich sehe hier keinen Bestandsschutz mehr, auch sehe nicht ein
    genehmigungsfreies Vorhaben. Dementsprechend besteht
    Handlungsbedarf u.a. nach der SächsGarVO (sofern es sich um
    Sachsen handelt) in aktueller Fassung.

    Wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass auch "illegale Bauten"
    Bestandsschutz genießen können. Siehe dazu einschlägige Literatur,
    wird aber auf deinen Fall nicht zutreffen.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • hallo Peter,
    guter gedanke vom Bestandschutz. Nur Bestandschutz ist dann möglich, wenn ich ein Objekt oder ein Gebäude zum Betrieb genehmigt habe. damals wurde wohl ein werkstatt -und Lagergebäude per bauantrag und bauaufsichtlich genehmigt. Somit wurden die technsichen, baulichen und organisatorischen Anforderungen erfüllt.
    Nun wurde das Gebäude zur LKW-Halle umgenutzt. Hierbei entstehen andere gefährdungen, die Rettungskräfte gehen laut alter Informationen von anderen Begebenheit aus...............das Brandschutzkonzept ist völlig überflüssig, es gibt keines.
    Wer ein Gebäude anders als im Bauantrag genehmigt nutzt, macht sich strafbar. Siehe illegale Nutzung.
    Es gibt eine gutes Beispiel aus Wuppertal:
    erste Nutzung als Kurbad
    Nutzungsänderung
    neue Nutzuung als Brauhaus.
    Was ändert sich dann im Bereich des Brandschutzes, des Arbeitsschutzes und der baulichen Begebenheiten.
    Aber mal eine andere Frage:
    Was hast Du nun damit zutun, als SIFA?????
    Diese Klärung gehört normaly nicht ins Aufgabengebiet der SIFA.
    Im Nachgang ist aus WIKIPEDIA die entsprechende Rechtsgrundlage für Garagen aus den BUndesländrn aufgeführt. Ich weiss nicht, in welchem Bundesland Dein Problem steckt.
    Beachte bitte, bei dieser GRöße kommt die Garagenverordnung wohl nicht mehr zu tragen, in NRW wäre hier schon die SBauVO mit einzubeziehen

    Schöne Grüße aus dem Rheinland
    Thomas


    Garagenverordnung

    Die Garagenverordnungen (GarVO, GaVO oder GaStellV) der deutschen Länder enthalten Vorschriften für den Bau und den Betrieb von Garagen und Stellplätzen.
    Im Einzelnen ist dort unter anderem Folgendes geregelt:
     die Mindestbreite und der Mindestkurvenradius von Zu- und Abfahrten;
    die maximale Steigung und die Mindestbreite von Rampen;
    die Mindestlänge und -breite von Stellplätzen, die Mindestbreite von Fahrgassen sowie der Mindestanteil von Frauenparkplätzen;
    die Mindesthöhe;
    die Brandschutzeigenschaften von Wänden, Decken, Dächern und Stützen. In Berlin und in Nordrhein-Westfalen gibt es derzeit keine Garagenverordnungen. In Berlin wurde sie 2004 durch die Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen (Anlagen-Prüfverordnung - AnlPrüfVO) außer Kraft gesetzt. In Nordrhein-Westfalen wurden die Inhalte der Garagenverordnung 2009 in die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten integriert.

    Baden-Württemberg
    Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Garagen und Stellplätze
    Garagenverordnung - GaVO

    Bayern
    Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze
    GaStellV

    Berlin
    Mai 2001_AK.pdf Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen; außer Kraft gesetzt durch die
    Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen

    Garagenverordnung - GaVO
    Anlagen-Prüfverordnung - AnlPrüfVO

    Brandenburg
    Brandenbrgische Verordnung über den Bau von Garagen und Stellplätzen und den Betrieb von Garagen
    Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung - BbgGStV

    Bremen
    Bremische Verordnung über Garagen und Stellplätze
    BremGaVO

    Hamburg
    Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen (PDF; 103 kB)
    Garagenverordnung - GarVO

    Hessen
    Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen
    Garagenverordnung-GaVO

    Mecklenburg-Vorpommern
    Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
    Garagenverordnung - GarVO

    Niedersachsen
    Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
    Garagenverordnung- GaVO

    Nordrhein-Westfalen
    Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen; außer Kraft gesetzt durch die
    Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (PDF; 200 kB)
    Garagenverordnung - GarVO
    Sonderbauverordnung – SBauVO

    Rheinland-Pfalz
    Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
    Garagenverordnung - GarVO

    Saarland
    ritte Verordnung zur Landesbauordnung
    Garagenverordnung - GarVO

    Sachsen
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Garagen
    Sächsische Garagenverordnung - SächsGarVO

    Sachsen-Anhalt
    Garagenverordnung
    Garagenverordnung - GaVO

    Schleswig-Holstein
    Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
    Garagenverordnung - GarVO

    Thüringen
    Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
    Thüringer Garagenverordnung -ThürGarVO

    Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
    se Seite wurde zuletzt am 7. April 2014 um 15:33 Uhr geändert.

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  • Hallo,


    Beachte bitte, bei dieser GRöße kommt die Garagenverordnung wohl nicht mehr zu tragen

    Das sehe ich auf den ersten Blick nicht so:
    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes…&sg=2#det211497

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Im wahrsten Sinne des Wortes "falsche Baustelle" :D

    Eine Nutzungsänderung ist ein bauordnungsrechtlicher Vorgang. Da hat eine SiFa absolut nichts verloren. Sicherlich kann die SiFa in der Planungsphase für die neue Nutzung mit einbezogen werden, aber bei dem eigentlichen Vorgang der baurechtlichen Nutzungsänderung ist die SiFa absolut deplatziert. Das ist ein Vorgang zwischen Nutzer/Bauträger und der Baugenehmigungsbehörde.

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Hallo Peter,

    Zitat

    Nutzungsänderungen fallen unter den Bestandsschutz, solange sie unwesentlich für die Qualität und Quantität einer baulichen Anlage sind. Sind die erfolgten Nutzungsänderungen aber als mehr als wesentlich für die betreffende bauliche Anlage, so verfällt der Bestandsschutz.


    Wie ich es verstanden habe, wäre eine Nutzungsänderung damals nicht genehmigungsfähig gewesen, bzw. nur mit entsprechenden Anpassungen die aber nicht erfolgt sind.
    Somit gilt imo: Es sind die zur Zeit des Antrags geltenden Gesetze und Regelungen zu beachten.
    Die Garagenverordnung kommt bei dem Beispiel zum Tragen, ebenso die Landesbauordnung, diverse Verwaltungsvorschriften...
    Fachanwälte kennen da aber mit Sicherheit 1-20 Lücken, die man nutzen könnte.

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Hallo,


    Das sehe ich auf den ersten Blick nicht so:
    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes…&sg=2#det211497
    Zur genauen baulichen Findung fehlt uns doch hier die Anzahl und Größe sowie Funktion der LKW. Es können auch STW`n sein, bei der Abstellung von Fahrzeugen in Hallen ist immer (in Abhängigkeit der Fahrzeuge, Größe-Gewicht-Gefahrstoffe) anders als imm Werkstatthalle mit Lager. Vergleich mit Industriebaurichtlinie und Garagenverordnung
    Gruß
    Simon Schmeisser

  • Hallo Peter,

    deine Firma hat ein großes Problem, da keine Nutzungsänderung der Halle von Lager und Werkstatt auf Garage bei der Behörde beantragt und genehmigt wurde.
    Die Folge ist ihr betreibt eine nicht genehmigte Garage -> Verstoß gegen Baurecht
    Ohne Genehmigung wird die Versicherung im Brandfall nichts zahlen!
    Von den strafrechtlichen Folgen bei Personenschaden möcht ich garnicht reden!

    Es sollte schnellstens eine Nutzungsänderung bei der Baubehörde eingereicht werden.
    Im Bauantrag wird ein Brandschutznachweis I (Doku. Brandschutzkonzept) und der Brandschutznachweis II (Nachweis über die Umsetzung der Brandschutzmaßnahmen) gefordert. Zum Erstellen des Brandschutzkonzeptes solltes du einen guten Brandschutzsachverständigen suchen um die Probleme mit Abweichungen vom Baurecht usw. genehmigungsfähig zubekommen.

    Gruß
    Dieter

  • Da keine genaueren Daten wie Standort etc. genannt wurden, eine eher allgemeine, aber vermutlich ausreichende Antwort:
    Wenn die Umnutzung damals genehmigungsfähig gewesen wäre, könnte Bestandsschutz bestehen, jedoch wäre die Umnutzung nur dann genehmigungsfähig gewesen, wenn die damaligen Vorschriften nach Garagenverordnung, Sonderbauverordnung oder was auch immer an dem Standort einzuhalten gewesen wäre auch eingehalten worden wären. Was so kompliziert klingt, ist simpel: Es kann jetzt nur bei Einhaltung aller aktuellen Vorschriften und Verordnungen ein legaler Zustand hergestellt werden. Es muß quasi jetzt eine Umnutzung erfolgen - bei Einhaltung aller einschlägigen Vorgaben. Daß man bei einem bestehenden Gebäude oftmals Schwierigkeiten hat, diese alle einzuhalten ist normal. Man kann also erwarten, daß mit den Behörden und der Feuerwehr ggf. Kompensationen gefunden werden müssen.

    In meinen Augen ist es aber egal, ob ich nach einer Musterbauordnung, einer Garagenverordnung oder einer Sonderbauverordnung oder was auch immer vorgehen muß - die Änderungen in den letzten Jahren waren ganz sicher nicht so groß, daß man bei Anwendung älterer Vorschriften nennenswert Geld sparen könnte. Also wozu großartig Gedanken machen? Im Gegenteil: Ich würde der zuständigen Behörde ganz deutlich signalisieren, daß man jetzt auf den bestmöglichen Stand aufrüsten will (und das dann auch tun, logisch!), da das ein mögliches öffentliches Interesse an der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit, also der nicht so ganz legalen Nutzung in den letzten Jahren aufheben könnte... Im Klartext: Ich würde eher drei Euro Fuffzig mehr für einen besseren Brandschutz ausgeben, statt ein vermutlich teureres Bußgeld zu riskieren.

    Nur meine zwei Cent...


    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

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  • Hallo,

    Man kann also erwarten, daß mit den Behörden und der Feuerwehr ggf. Kompensationen gefunden werden müssen.

    Was höchst unterschiedlich gehandhabt wird. Ich hatte hier schon
    Gebäude mit nicht genehmigten Nutzungsänderungen da ging es relativ
    schnell um die Nutzungsuntersagung....in einem anderen LK hat
    dies schon wieder anders ausgesehen....

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

    • Offizieller Beitrag

    hallo,

    da bin ich wieder zurück ...

    Vielen Dank allen Antwortgebern. :thumbup:

    Ich hatte ja schon geschrieben, dass die eigentliche Situation relativ schwierig ist und die Lkw-Garage nur ein Vergleichsbeispiel ist. Mir kam es hierbei nur auf die vergleichbare Rechtssituation an, die ich und das Garagenbeispiel haben. Ansonsten steckt in meinem Problem schon eine ganze Menge, was eine SIFA betrifft. Das noch mal zur Erläuterung.

    Im Tenor zu euren Beiträgen bestätigt ihr mir meine bisheriger Gedanken, dass es hier keine andere Lösung geben kann, als schleunigst die aktuellen Rechtsverordnungen zu erfüllen und einen genehmigungsfähigen Zustand herzustellen.

    :62:


    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)

  • Viel Glück dabei.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010