Explosionsschutz Lackieranlage

ANZEIGE
Werbung auf Sifaboard
  • Hallo allesamt,
    ich habe da ein Problem. Wir haben 2012 eine neue Lackieranlage, geliefert von zwei Lieferanten, bekommen. Der TÜV-Auditor (ISO9001 und OHSAS) hat bemängelt, dass es keine Abnahme vor Inbetriebnahme gibt (und auch noch keine weitere regelmäßige Prüfung). Das wurde sogar als Abweichung deklariert. Gem. Betriebssicherheitsverordnung ist das für Überwachungsbedürftige Anlagen ja vorgeschrieben. Das stellt sich erst mal die Frage ist eine Lackieranlage eine Überwachungsbedürftige Anlage ? Beide Lieferanten haben Ex-Zonen Pläne mitgeliefert und auch in ihrer Doku auf die BetrSichV §14 und 15 Betreff der Prüfungen verwiesen. Nun sagt der damals zuständige interne Projekleiter für das Projekt Lackieranlage, eine regelmäßige Wartung der Anlage würde ausreichen. Ich frage mich jetzt was zu tun ist ? Reicht eine Wartung wirklich aus ? Über Meinungen und Tipps bin ich sehr dankbar.
    Gruß
    Ingo

  • ANZEIGE
  • ...ohne Detailkenntnisse zu haben hilft Dir das hier vielleicht:


    http://www.bgbau-medien.de/zh/z152/2.htm


    Ausserdem hilft Dir vielleicht ein Blick in die: "Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV*), 5.1


    https://www.umwelt.nrw.de/umwelt/pdf/4bimschv.pdf



    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Moin,

    Zitat

    Das wurde sogar als Abweichung deklariert. Gem. Betriebssicherheitsverordnung ist das für Überwachungsbedürftige Anlagen ja vorgeschrieben. Das stellt sich erst mal die Frage ist eine Lackieranlage eine Überwachungsbedürftige Anlage ?


    Gemäß BGI 740 gilt:
    Nach der Betriebssicherheitsverordnung und TRBS 1201-1 muss vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen die Explosionssicherheit der Arbeitsplätze einschließlich der Arbeitsmittel überprüft werden.
    Die Überprüfung ist von einer befähigten Person durchzuführen, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes verfügt (siehe TRBS 1203).


    Der genannte Projektleiter hat Euch schlecht beraten.
    Ist die Lackieranlage Bestandteil einer nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage oder selbst eine solche, dann hättet Ihr sogar den nicht genehmigten Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage - und dann droht §327 Abs.(2) StGB. :whistling:

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Ich gehe einmal davon aus, dass in der Lackieranlage auch mit brennbaren Stoffen umgegangen wird. Weiterhin gehe ich davon aus, dass dort eine entsprechende Lüftung vorgesehen ist. Die Lüftung stellt dann eine sicherheitsrelevante Einrichtung dar, denn durch die Lüftungsmaßnahmen wird bewirkt, dass keine explosionsfähige Atmosphäre vorherrschen kann. Um dies somit längerfristig zu gewähren muss die Lüftungsanlage entsprechend geprüft und überwacht werden.
    Eigentlich müsste sich dazu auch etwas finden lassen in der Betriebsanleitung zur Anlage.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ANZEIGE
  • MichaelD
    Warum soll reteprogni in die 4. BimSchV gucken? Nur mal in die Anlagengenehmigung gucken. Da sollte eigentlich alles unter den Nebenbestimmungen zu finden sein. Je nach Anlagengröße ist u. U. eine Abluftbehandlung dabei (TNV). Dann ist die 4. BImSchV obligat.
    Alles andere wurde hier schon abgearbeitet.
    Interessantes Thema. Prima.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

  • ...wenn eine solche Genehmigung vorliegt ist das richtig, aber ich befuerchte, dann haette sich die Frage nicht gestellt...


    However, Du hast natuerlich recht; vielleicht hilft es reteprogni aber auch grundsaetzlich mal in diese Regularien zu schauen. Ich bin jetzt mal wieder ketzerisch: Wenn die Anlage genehmigungspflichtig ist, und diese Genehmigung nicht vorliegt, dann ist die Betriebssicherheitsverordung das kleinste Problem.


    Aber, hmmm: Zum Thema Genehmigungslage haette der Auditor doch wahrscheinlich auch etwas gesagt?!?!?


    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo MichaelD,


    ich denke, dass hier wieder auch ein wenig inflationär mit den Begrifflichkeiten umgegangen wird. Prüfung und Wartung sowie überwachungsbedürftig nach BetrSichV und BImschG sind Begriffe, die sollte jeder im Vorfeld für sich genau definieren. Werden diese doch oftmals falsch genutzt.
    Bedenklich finde ich hier die In-Betriebnahme einer Anlage ohne vorherige Abnahme durch die Behörden. Eine Genehmigung (bau- oder immissionsschutzrechtlich) muss auf jeden Fall vorhanden sein. Eine immissionrechtlich beinhaltet die baurechtliche Genehmigung (Anm. des Verfassers).


    Ich gehe einmal davon aus, dass in der Lackieranlage auch mit brennbaren Stoffen umgegangen wird. Weiterhin gehe ich davon aus, dass dort eine entsprechende Lüftung vorgesehen ist. Die Lüftung stellt dann eine sicherheitsrelevante Einrichtung dar, denn durch die Lüftungsmaßnahmen wird bewirkt, dass keine explosionsfähige Atmosphäre vorherrschen kann. Um dies somit längerfristig zu gewähren muss die Lüftungsanlage entsprechend geprüft und überwacht werden.
    Eigentlich müsste sich dazu auch etwas finden lassen in der Betriebsanleitung zur Anlage.


    Lieber Tiefflieger, wenn das zutrifft, erreicht nicht ein einziger Farbpartikel die zu lackierende Fläche, weil vorher abgesaugt. Siehe hierzu auch die von a.r.n.i erwähnte BGI 740 (jetzt DGUV-I.....). Der Spühnebel ist immer Ex-Zone! Aber das nur am Rande.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

  • Natürlich hat man eine Ex-Zone im Bereich des Spritznebels, aber nicht im ganzen Raum. Bei entsprechender Luftführung ist die Abluftanlage kein Ex-Bereich.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ANZEIGE
  • hallo retpogni,
    das ist eine sehr interessante Aufgabe. Wie bereits von anderen aufgeführt gehörte die Lackieranlage zu den überwachungspflichtigen. Mit viel Elan könntest Du anfangen bei dem Bauantrag/Baugenehmigung samt dessen Auflagen, dann Abnahmeprotokoll Bauabnahme und der Lieferanten-da ist bestimmt eine Fussnote oder -angel..........
    Wenn die ganze Anlage nach VOB beauftragt wurde hast Du noch die Möglichkeit (wenn fixiert) die 5 jahresklausel zu nutzen Geährleistung.
    dann die Frage : Wer wurde in die gesamte technik, samt wartungs und prüfungsfristen eingewiesen und unterwiesen.
    Wurden verträge abgeschlossen.


    Also Lackieranlagen beinhalten -
    die BGV A3 die ist schon mal als ortsfeste el..... Anlage(UV...) überschritten
    lüftungstechnische Prüfung durch SV
    etc
    etc...


    Solltet Ihr in den Rahmen einer TechPrüfVO eines Bundeslandes fallen, dann stehen dort die 3 Jahres oder 2 jahresfristen der wiederholungsprüfungen. Folglich müsste eine Erstprüfung zur Inbetriebnahme erfolgt sein.


    Die INFO zu überwachungsbedürftigen Analgen
    Abschnitt 15 BGI 740
    Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe,
    Bauliche Einrichtungen,
    Brand- und Explosionsschutz, Betrieb (BGI 740)


    Abschnitt 15 BGI 740 – Prüfungen




    Nach der Betriebssicherheitsverordnung und TRBS 1201-1 muss vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen die Explosionssicherheit der Arbeitsplätze einschließlich der Arbeitsmittel überprüft werden. Die Überprüfung ist von einer befähigten Person durchzuführen, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes verfügt (siehe TRBS 1203).


    Bei überwachungsbedürftigen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind neben der Erstprüfung auch wiederkehrende Prüfungen erforderlich (spätestens alle 3 Jahre).


    Zu überwachungsbedürftigen Anlagen gehören:

    • alle explosionsgeschützten Geräte und Anlagen im Sinne der EG-Richtlinie 94/9/EG (z. B. elektrostatische Sprüheinrichtungen, Leuchten innerhalb von Spritzkabinen, Ventilatoren in Abluftleitungen)
      alle Alt-Geräte und -Anlagen, die vor dem 30.06.2003 errichtet wurden und in den Geltungsbereich der ElexV fielen sowie nichtelektrische Alt-Geräte und -Komponenten.


    Die Prüffristen sind vom Betreiber auf Grund einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Dabei sollten Herstellerangaben und -empfehlungen berücksichtigt werden.
    Der Betreiber hat für fristgerechte Nachprüfungen Sorge zu tragen.
    Die Prüfungen sind mit ihren Prüfergebnissen zu dokumentieren.


    Eine Handlungsanleitung zur Prüfung von Lackieranlagen ist in Vorbereitung.


    Beste Grüße
    Thomas Steini :thumbup:

  • Super SIFABSB,


    Du hast es auf den Punkt gebracht. :thumbup:

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick