Schau dir mal die DGUV V68 §27 (1) an.
Entweder der Hersteller/Lieferer des Flurförderzeugs muss den Transport hängender Last als bestimmungsgemäße Verwendung vorsehen oder du hast dafür ein Sachverständigengutachten.
Wenn das gegeben ist und du an das Flurförderzeug eine Last ORDNUNGSGEMÄSS dran hängst hast du i.d.R. eine Kran.
Der definiert sich lt. DGUV V52 §2 (1) so
Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel > 1,5 Meter heben und zusätzlich in eine oder in mehrere Richtungen bewegen können.
Wenn also dein Flurförderzeug sich bewegen lässt (tut es, sonst wäre es ja keines) und die Möglichkeit besteht, die Last höher als 1,5Meter zu heben (ob du das tust oder nicht ist nicht relevant), dann hast du einen Kran. Es macht keinen Unterschied, ob kraft- oder handbetrieben.
Bei uns ist dann neben dem Flurförderschein inkl. schriftlicher Beauftragung auch ein Kranführerschein notwendig.
Schriftlich beauftragt wird bei uns immer. Den wie kann ich als VG nachweisen, dass ich jemanden nicht beauftragt habe?