Gabelstapler: Last mittels Rundschlinge an die Gabel hängen?

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  • Schau dir mal die DGUV V68 §27 (1) an.

    Entweder der Hersteller/Lieferer des Flurförderzeugs muss den Transport hängender Last als bestimmungsgemäße Verwendung vorsehen oder du hast dafür ein Sachverständigengutachten.

    Wenn das gegeben ist und du an das Flurförderzeug eine Last ORDNUNGSGEMÄSS dran hängst hast du i.d.R. eine Kran.

    Der definiert sich lt. DGUV V52 §2 (1) so

    Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel > 1,5 Meter heben und zusätzlich in eine oder in mehrere Richtungen bewegen können.

    Wenn also dein Flurförderzeug sich bewegen lässt (tut es, sonst wäre es ja keines) und die Möglichkeit besteht, die Last höher als 1,5Meter zu heben (ob du das tust oder nicht ist nicht relevant), dann hast du einen Kran. Es macht keinen Unterschied, ob kraft- oder handbetrieben.

    Bei uns ist dann neben dem Flurförderschein inkl. schriftlicher Beauftragung auch ein Kranführerschein notwendig.

    Schriftlich beauftragt wird bei uns immer. Den wie kann ich als VG nachweisen, dass ich jemanden nicht beauftragt habe?

    UNVERNUNFT HAT ZUKUNFT :rock2:

    Einmal editiert, zuletzt von Emil (31. März 2022 um 12:26)

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  • Wenn also dein Flurförderzeug sich bewegen lässt (tut es, sonst wäre es ja keines) und die Möglichkeit besteht, die Last höher als 1,5Meter zu heben (ob du das tust oder nicht ist nicht relevant), dann hast du einen Kran.

    Nein, hat man nicht, schau mal die DGUV Vorschrift 52 unter §2 in den Absatz 6, siehe da, dort steht:

    "(6) Keine Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

    1. Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anbaugeräte,"

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Über den Absatz 6 hatten wir diskutiert und ein Grenze gezogen.

    Beim Kran wird am Haken direkt die Last nicht angehängt, folglich nutze ich ein Anschlagmittel

    Das Anschlagmittel ist kein Anbaugerät des Flurförderzeugs.

    Die ordentliche Verwendung wird mit dem Flurförderschein nicht vermittelt.

    Somit ist bei uns zusätzlich der Kranführerschein notwendig.

    Für mich sind viele Schriften nicht nur zweideutig, manchmal auch mehrdeutig.

    UNVERNUNFT HAT ZUKUNFT :rock2:

  • Tja ... die GF beruft sich eben auf Vorschrift 52, § 2, Absatz 6 und den Fakt, dass die DGUV-Regeln laut Vorwort nur fachliche Empfehlungen und nicht verbindlich sind. Damit ist auch aus der 109-017, Kapitel 2, Anstrich Nr. 1, Buchst. f als unverbindlich anzusehen. Die getroffenen Maßnahmen würden völlig ausreichen.

    Dem kann ich argumentativ nichts mehr entgegensetzen, denn es gilt zunächst einmal das geschriebene Wort.

    Der Rest wird dann halt im Schadenfall auf dem Rücken der Versicherten vor Gericht ausgetragen.


    Ich sollte diesen Ehrenamtshut wohl besser an den Nagel hängen ... es macht so einfach keinen Spaß mehr.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Hallo Udo,

    die GF beruft sich eben auf Vorschrift 52, § 2, Absatz 6

    damit hat sie auch recht. Aber es gibt ja die Vorschrift 68. Und dort den §11 Abs. 2

    Die von Dir gezeigte Variante entspricht dem nicht.

    VG

    Stephan

    Edit: Und nicht aufzeigen, wo steht das es verboten ist. Aufzeigen lassen wo steht, dass die gezeigte Variante erlaubt ist.... ;)

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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  • Guten Tag,

    auch wenn es eventuell zu spät ist

    Thema durch.

    und ich es eventuell falsch verstanden habe. Möchte ich dennoch mich nochmal anschließen. Es ist schon einiges geschrieben worden, dennoch macht es mich einwenig stutzig und zwar folgende Konstellation einiger Aussagen.

    1. Es ist in den Beiträgen mit Bildern zuletzt immer gezeigt worden, dass es sich um einen "Teleskoplader" handelt. Da ein "Teleskoplader" nicht unter den unten zitierten Absatz 6 zählt. Handelt es sich laut Vorschrift 52 um einen Kran.

    ie GF beruft sich eben auf Vorschrift 52, § 2, Absatz 6 und den Fakt

    In der Durchführungsanweisung DGUV Vorschrift 53 §2 Absatz 1 steht:

    Tragmittel sind z. B. auch die Gabelzinken an einem als Teleskopstapler bezeichneten Kran.

    Es empfiehlt sich, in Bedienungsanleitungen des Herstellers zu schauen, ob die Gabel wenn so benutzt, noch bestimmungsgemäß verwendet wird.

    Nicht nur, dass eventuell die Rundschlingen durchgeschnitten werden können, je nach Last die angehängt wird und diese nicht symetrisch ist kann ein Ungleichgewicht auf die einzelne Gabelzinke wirken, sodass schlimmsten Fall das Gerät zur Seite kippen könnte.

    :/

    Da namhafte Hersteller extra Lasthakenaufnahme bzw. Ausleger anbieten um hängende Lasten aufzunehmen, kann ich mir nicht vorstellen, dass die Gabel so als bestimmungsgemäß verwendet verwendet angesehen werden kann.

    Ob dies nun in der Sache weiterhilft, lass ich nun mal dahingestellt, es waren einfach nur einpaar Gedankengänge vor dem Wochenende von mir.


    Wünsch ein schönes Wochenende

    Gruß

    Mattes

  • hmmm ... die BGHM scheint das etwas anders zu sehen, nämlich je nach Anbaugerät
    Und das ist IMHO auch richtig, siehe z.B. DIN EN ISO 3691, und das ist auch die Aussage des Herstellers.

    Der Hersteller trifft in seinen Unterlagen aber keine konkrete Aussage zu dargestellten Verwendung.
    (und ja, für das Gerät gibt es weitere Anbaugeräte, sprich Kranhaken, Arbeitsbühne).

    Und das führt letztlich zu der von mir zitierten Argumentation - und der kann ich, bedauerlicherweise, nichts entgegensetzen.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)