Spindeltreppe als Flucht- und Rettungsweg

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  • Tenor:

    1. Eine Spindeltreppe ist in einem für die Flucht oder Rettung von Beschäftigten erforderlichen Verkehrsweg regelmäßig unzulässig.

    2. Ausnahmsweise kann eine Spindeltreppe für den sogenannten ersten Fluchtweg zugelassen werden, wenn der Einbau einer gradläufigen Treppe mit erheblichen Kosten verbunden wäre und hierdurch keine wesentliche Verbesserung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten erzielt werden könnte.

    (Quelle: http://openjur.de/u/308011.html)

    Gericht: Verwaltungsgericht Gießen

    Aktenzeichen: 8 K 1476/09.GI

    Datum: 9. November 2011

    Quelle Urteil: http://openjur.de/u/308011.html

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

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