Tenor:
1. Eine Spindeltreppe ist in einem für die Flucht oder Rettung von Beschäftigten erforderlichen Verkehrsweg regelmäßig unzulässig.
2. Ausnahmsweise kann eine Spindeltreppe für den sogenannten ersten Fluchtweg zugelassen werden, wenn der Einbau einer gradläufigen Treppe mit erheblichen Kosten verbunden wäre und hierdurch keine wesentliche Verbesserung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten erzielt werden könnte.
(Quelle: http://openjur.de/u/308011.html)
Gericht: Verwaltungsgericht Gießen
Aktenzeichen: 8 K 1476/09.GI
Datum: 9. November 2011
Quelle Urteil: http://openjur.de/u/308011.html