Jährlicher Betreuungsaufwand

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  • Moin,

    nach der DGUV 2 ist der Betreuungsaufwand jährlich zu ermitteln. Bei uns läuft der Vertrag unterjährig aus. Jetzt liege ich etwas mit unserem Dienstleister im Clinch, weil er die DGUV 2 so interpretiert, dass jährlich gleichzusetzen ist mit dem Kalenderjahr, während ich sage, dass wir der Einfachtheit halber das Jahr ab Beginn des Leistungszeitraums + 365 Tage betrachten (z.B. Betreuung beginnt am 01.06.2014 dann ist für die Zeit bis zum 31.05.2014 der jährliche Betreuungsaufwand zu ermitteln). Ansonsten müsste ich wieder eine prozentuale Aufstückelung der unterjährigen Betreuungszeiträume vornehmen, was in meinen Augen einfach nur zusätzlicher Aufwand ist. Steht es irgendwo in Stein gemeißelt, dass das Kalenderjahr zugrunde zu legen ist? Vielleicht habe ich es ja nur übersehen.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Da muss ich mich mal auf die Seite des Dienstleisters schlagen. Ist mir auch gerade egal was in der DGUV steht. Mitarbeiter XY wird gesagt du hast im Kalenderjahr z.B. 250h zu erbringen da weiß der gute Mann alles klar was macht sich besser im Unternehmen jede Woche für 4h mal rein schauen oder aller 14 Tage für 8h und somit ist für das ganze Jahr schon ein Termin fest und du als Auftraggeber weißt auch er ist immer an diesem Tag vor Ort. Gleichzeitig ist es super für die Buchhaltung abgerechnet wird das Kalenderjahr und du darfst 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres Kündigen. Mitten im Jahr ist halt Buchhalterisch (wie umschreibe ich es am besten) Blödsinn. :D Somit machst ein Vertrag bis zum Ende des Jahres und dann wird Sauber mit einem neuen Vertrag gestartet beginn am 01.01.2015 Ende bis jemand dat DIng kündigt.

    Wünsche einen sicheren Tag
    Lars

    Arbeitsschutz kostet Geld Kranke ein Vermögen


    Sicherheitsfachkräfte … das sind die Mitarbeiter, welche ihren Arbeitsplatz immer am schnellsten aufgeräumt haben:
    :18: Sie brauchen nur den Mund zuzumachen :18:
    Zitat von meiner Mentorin

  • Das Problem ist nur, dass der unterjährige Beginn sowie das unterjährige Ende derzeit ein Faktum sind, mit dem ich leben muss, bei dem nächsten Vertrag kann ich dann das Ende zum Jahresende setzen, da ist es dann kein Problem mehr.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • In der DGUV steht ganz klar was in der Tabelle Anlage 2 Absatz 2 Seite 13.

    die Grundbetreuung ist je nach Zuordnung in eine der drei Gruppen folgende Einsatzzeit in Stunden pro Beschäftigtem/r und Jahr erforderlich:

    Dieser Satz führt bei der Rechtssprechung automatisch zum Kalenderjahr ansonsten werden für den Zeitraum 365 Tage angegeben dann kannst du irgendwann anfangen plus 365 Tage.

    Eine Unterweisung ist mind. einmal Jährlich durch zuführen. Da könnte man sich jetzt auch Streiten.


    Ein Faktum ist es nicht, Aufhebungsvertrag mit einem neuen Vertrag wo ersichtlich ist wie viel Stunden für das laufende Kalenderjahr noch offen sind und dann werden die derzeitigen Mitarbeiterzahlen zu Grunde gelegt. Der Dienstleister wird wenn er den Geld verdienen will dich kurz vor Ende des Kalenderjahres bzw. gleich am Anfang nach deiner Mitarbeiterzahl fragen bzw. die Sifa und dann wird der Vertrag mit einem zusätzlichen Zettel versehen falls sich der Stundensatz nicht verändert hat oder ihr habt einen Vertrag mit einer jährlichen Steigerung von xx% .

    Ich kenne es eigentlich nur so das der Dienstleister dir einen Vertrag vorlegt und du unterschreibst. bzw. Verhandelst noch über ein paar Punkte bis zur Unterschriftsreife. 

    Wünsche einen sicheren Tag
    Lars

    Arbeitsschutz kostet Geld Kranke ein Vermögen


    Sicherheitsfachkräfte … das sind die Mitarbeiter, welche ihren Arbeitsplatz immer am schnellsten aufgeräumt haben:
    :18: Sie brauchen nur den Mund zuzumachen :18:
    Zitat von meiner Mentorin

  • Hallo,

    als Dienstleister ist es doch egal ob mein Vertrag am 01.01.2014 beginnt oder 01.06.2014 beginnt.

    Anhand der DGUV lege ich meine Einsatzzeiten fest.

    Die Grundbetreuung ist doch geregelt. Den Rest bespreche ich mit dem Dienstleister.

    Vetragsbeginn, Vertragsende, Mitarbeiterfeststellung (mehr oder weniger) und dieses halte ich im Vertrag fest.

    Vorher wird ein Lastenheft anhand der DGUV erarbeitet und dann das Pflichtenheft festgelegt.

    Dann keine Probleme. :thumbup:

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  • Ei gude wie,

    ... weil er die DGUV 2 so interpretiert, dass jährlich gleichzusetzen ist mit dem Kalenderjahr, ...

    das ergibt sich nicht aus der DGUV V2, sondern aus dem Bestellungsvertrag.
    Als Auftraggeber zählt doch Deine Interpretation - oder nicht? :D

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • ...Mitten im Jahr ist halt Buchhalterisch (wie umschreibe ich es am besten) Blödsinn. :D ....


    Schönen Gruß an den Buchhalter, wenn er das nicht kann, hat er seinen Job verfehlt. Es gibt z.B. eine große Zahl an Aktiengesellschaften, deren Geschäftsjahr ist nicht das Kalenderjahr und die können problemlos ihre Bilanz enzsprechend den gesetzlichen Vorgaben auch unabhängig vom Kalenderjahr verfassen.

    In der DGUV steht ganz klar was in der Tabelle Anlage 2 Absatz 2 Seite 13.
    [color=#231f20][font='DGUVMeta-Normal'][color=#231f20][size=8][font='DGUVMeta-Normal'][color=#231f20][size=8][font='DGUVMeta-Normal']

    die Grundbetreuung ist je nach Zuordnung in eine der drei Gruppen folgende Einsatzzeit in Stunden pro Beschäftigtem/r und Jahr erforderlich:

    [size=10]Dieser Satz führt bei der Rechtssprechung automatisch zum Kalenderjahr ansonsten werden für den Zeitraum 365 Tage angegeben dann kannst du irgendwann anfangen plus 365 Tage.

    ...


    Die Rechtssprechung wird hier mit Sicherheit nicht das Kalenderjahr als Maß heranziehen, denn sonst würde es bereits in der Regelung Kalenderjahr lauten und nicht Jahr.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ...Als Auftraggeber zählt doch Deine Interpretation - oder nicht? :D


    Na zum Glück zählt nicht einfach die Interpretation des Auftraggebers :D

    Es kommt wirklich darauf an, wie es im Vertrag festgehalten ist. Auf was bezieht sich der Nachweis der erbrachten Stunden? Kalenderjahr, oder Vertragsbeginn? Schau auch mal, wie er im ersten Kalenderjahr abgerechnet hat. Hat er prozentuall das Kalenderjahr abgerechnet, oder jährig nach Vertragsbeginn? Der Dienstleister hat doch dieses Jahr bestimmt bereits Leistungen erbracht, die er noch nicht abgerechnet hat, oder?

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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  • Das Problem besteht mit dem "neuen" und nicht mit dem "alten" Dienstleister??? 8|
    Wenn das so ist, hast Du imo freie Entscheidungsgewalt

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