Tenor: Der Einsatzleiter vom Dienst einer Feuerwehr verrichtet zur Arbeitszeit zählenden Bereitschaftsdienst, wenn er außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein dienstliches Einsatzfahrzeug mitführen, über einen Funkalarmempfänger tändig erreichbar sein und mit einer Alarmierung während dieser Zeit regelmäßig rechnen muss.
Gericht: VGH Baden-Württemberg
Aktenzeichen: 4 S 94/12
Datum: 26.06.2013
Quelle Urteil: http://vghmannheim.de/pb/,Lde/1735852/?LISTPAGE=1735562