GBU für Drohneneinsatz über Publikum?

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  • Guten Abend die Kollegen,


    hat schon mal jemand eine GBU für den Einsatz einer Foto/Film-Drohne über Personen erstellt?


    Danke im voraus

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  • Nach meinen Informationen ist der Einsatz von ferngesteuerten Fluggeräten (Modellflugzeuge, Drohnen) über Publikum grundsätzlich untersagt und in keinem Fall Ausnahmegenehmigungsfähig.
    Am Besten mal bei der zuständigen Bezirksregierung anfragen ...

    Beste Grüße,
    Udo


    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Danke für die Antworten bisher, die allerdings nicht die Frage beantwortet hatten. Wie schon in einem anderen Forum aus meiner Branche geschrieben, finde ich Mutmaßungen (ich glaube, ich denke, nach meinen Infos...) nicht hilfreich. Wenn also der Kollege "nach meinen Informationen" schreibt, sollte er auch "die" Info geben und/oder eine Link setzen oder "bis ans Ende der Tage schweigen".


    Damit die Pauschalaussage "geht überhaupt, gar nie nimmer nicht, nach meinen Infos..." widerlegt wird, poste ich die für meine Branche relevanten Infos zu Drohnen über Publikum nachstehend. Es geht und es wird gemacht. Nur noch nicht unter meiner Aufsicht:


    http://www.eventfaq.de/5814-drohnen-ueber-der-veranstaltung/
    http://crisis-prevention.de/ni…oeglichkeiten-und-grenzen


    Viele Grüße,
    Falco

  • Hallo Falco,


    Meine Informationsquelle: RP Freiburg, Abteilung 4, Referat 46.
    Es ging um den Einsatz eines Modellhubschraubers mit Kamera für eine Übung nichtpolizeilicher BOS.
    Die Unterlagen sind mir nicht mehr zugänglich.


    Im übrigen ....
    Die Aussage "über Publikum geht nicht" werden durch die von dir genannten Links (privatrechtliche Äußerungen ohne jede Rechtswirksamkeit) weder eindeutig bestätigt noch eindeutig verneint.
    Das der Flug über Publikum bei verschiedenen Veranstaltern zu gewerblichen Zwecken gemacht wird (oft entgegen der Genehmigungsauflagen i.S. v. § 16 LuftVO), ist bekannt; ebenso, das immer häufiger Drohnen zur Überwachung im Rahmen von Maßnahmen zur polizeilichen und öffentlichen Gefahrenabwehr ohne ausdrückliche Genehmigung eingesetzt werden.


    Aus diesen Gründen mein Hinweis auf die zuständige Behörde, die sicher in der Lage ist, dir für dein spezielles Problem gerichtssichere Auskünfte zu erteilen.

    Beste Grüße,
    Udo


    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • Hallo Udo,


    danke fürs nachreichen. Selbstverständlich würden meine Kunden alle notwendigen Genehmigungen einholen und ich dann eine GBU erstellen.. Dafür bin ich ja auch da. Interessant ist es, negative Aussagen von Behörden zu hören.


    Abschließend bleibt mir nur zu sagen, dass hier anscheinend noch keiner eine GBU für diese Sache erstellt hat.


    Viele Grüße,
    Falco

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  • Servus!


    Vielleicht kann ich als Pilot mit meiner SPL etwas weiter helfen.

    Eine Drohne - Quadrokopter etc. ist ein Luftfahrzeug und unterliegt wie bereits genannt, der LuftVO. Damit ist das Luftfahrtbundesamt (LBA) und die Deutsche Flugsicherung (DFS) zuständig. In München u.a. auch das Luftfahrtamt Südbayern. Auf europäischer Ebene regelt das der europäischen Rat.


    Grundsätzlich gilt:

    Gewichtsabhängig ist eine Kennzeichnungspflicht (>0,25kg), ein Kenntnisnachweis (>2 kg) bzw. eine Erlaubnispflicht (>5kg). Alles unterhalb 100m. Oberhalb von 100m Kenntnisnachweis & Erlaubnispflicht.


    Flugverbot gilt über:

    Behörden, CTR Flugplätzen (s.a. Landeplätze), Industrieanlagen, Wohngebäuden/Ansiedlungen, Naturschutzgebieten, Menschenansammlungen, Polizei und Rettung.


    Insgesamt kann ich nur anraten, sich vor Einsatz bzw. Beauftragung sehr genau mit dem Thema auseinander zu setzen. Es wird sehr schnell, sehr komplex. Und die Lufthoheit über dem eigenen Grundstück liegt nicht beim Eigentümer des Grundes, sondern bei den Behörden.


    Hier noch ein paar Links - für die ersten Infos:

    Drohnen 1x1 (Luftraum)

    DrohnenVO

    Drohnenregeln

    Nachrichten für Luftfahrer


    Wenn spezielle Fragen sind, bitte direkt bei mir melden.


    Viele Grüsse

  • Und die Lufthoheit über dem eigenen Grundstück liegt nicht beim Eigentümer des Grundes, sondern bei den Behörden.

    Naja so ganz stimmt dies nicht. Gem. BGB § 905 habe ich schon Hoheitsrechte welche aber in der Realität durchaus eingeschränkt werden können. Zum Beispiel gibt es ja die Mindestflughöhen nach dem Luftfahrtverkehrsgesetz. Wenn also z.B.eine Drohne in weniger als 50 m Höhe über meinem Grundstück steht und Fotos/Videos macht, könnte ich meine Walter rausholen und die Drohne abschießen. Weitere rechtliche Ansprüche beider Seiten lass ich jetzt mal außen vor.

    Gruß Martin