Ein Bagger auf der öffentlichen Straße

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  • Hallo!

    Am Kaffeetisch sehe ich, wie ein Bagger vor unserem Haus vorbeifährt.
    Am nächsten Tag sind es ein kleiner Raupenbagger und ein Hubstapler. Die fahren ein paar Stunden später auch noch ohne Beleuchtung im Dunkeln zurück zur Hauptbaustelle.
    Ich bin erstaunt, dass Fahrzeuge ohne Zulassungskennzeichen, ohne komplette Beleuchtung auf öffentlichen Straßen unterwegs sind.

    Der Polier behauptet, dass die Fahrzeuge nicht angemeldet sein müssen, weil es Werkzeuge sind und nur sehr langsam fahren können.

    Bitte klärt mich auf.

    Grüße
    Flügelschraube

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  • Und das Motto: "Wo kein Kläger, da kein Richter" nicht vergessen ...
    Es ist wie überall, so lange nix passiert oder kontrolliert wird ...

    Schon richtig aber es ist ja auch möglich das die ganz legal so unterwegs sind.

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Moin,

    es hängt von der Geschwindigkeit der Fahrzeuge ab. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen unter 20km/h sind nicht zulassungspflichtig und damit von einigen Bestimmungen befreit. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20km/h sind zulassungspflichtig und damit auch allen Vorschriften unterlegen, die für Fahrzeuge der jeweiligen Gewichtsklasse gelten.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • ...so ist es.

    Bei den langsamen (unter 20km/h) gilt, soweit ich weiss: Beleuchtung, Blinker, Besitzer muß erkenntlich sein (z. B. Firmenaufkleber), Haftpflichtversicherung, der Fahrer muß in Besitz eines Führerscheines für die Gewichtsklasse sein, gefährliche Zinken (z.B. an den Baggerschüppen) oder Schneiden an Radladerschaufeln oder Gabeln von Staplern müssen entschärft (abdeckt) werden.

    Noch was vergessen? Ich glaube im großen war's das.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 Km/h


    - Beförderung und Transport von Personen und Ladung ist verboten!
    - Scharfe Kanten und / oder Grabzähne sind mit einem Schutz zu versehen!
    - Das Mitführen von Anhängern ist verboten!
    - Geschwindigkeitsschilder links, rechts und hinten sind Pflicht!

    Mitzuführende Ausrüstung

    Erste-Hilfe-Verbandskasten
    Warndreieck
    Warnweste
    Warnleuchte (bei zulässigem Gesamtgewicht über 3,5t)
    Unterlegkeil (bei zulässigem Gesamtgewicht über 4t)

    Ab dem 50sten Lebensjahr ist für die C Führerscheinklassen eine erneute und regelmäßige Prüfung der Augen Pflicht. Die alten Klassen 2 und 3 müssen aufgrund dessen aktualisiert werden.


    Führerscheinklassen

    Klasse 5
    Klasse L

    Mitzuführende Dokumente

    Möglichkeit 1:

    Allgemeine Betriebserlaubnis
    ggf. Ausnahmegenehmigung
    ggf. Spezialgenehmigung für einzelne technische Veränderungen

    Möglichkeit 2:

    Einzelbetriebserlaubnis mit zugehörigem Gutachten
    ggf. Ausnahmegenehmigung
    ggf. Spezialgenehmigung für einzelne technische Veränderungen

    Beschriftung des Fahrzeugs

    Vorname
    Name
    Wohnort

    oder

    Name der Firma
    Firmensitz

    (dauerhaft gut lesbar linke Seite des Fahrzeugs)

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hallo,

    gilt ein an eine selbstfahrende Arbeitsmaschine angehängter Kompressor (Dieselbetrieben) als Anhänger? Das sieht man nämlich öfters, dass die einen Kompressor oder einen Wassertank hinterherziehen.

    Ich habe einen alten Führerschein der Klasse C. Bin über 50, habe aber noch keine Untersuchung über mich ergehen lassen. Darf man das nachholen oder ist meine Fahrerlaubnis automatisch erloschen?

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

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  • moin zusammen,

    die Fahrerlaubnis erlischt nicht, gilt allerdings ohne Untersuchung nicht mehr für Kraftfahrzeuge >3,5 t ZGM. Sobald die geforderte Untersuchung erfolgreich absolviert wurde, eingetragen ist, ist der vorige Stand wieder da und es kann weitergehen.

    Zu Beginn der Änderung in der FeV hat es leider noch Unstimmigkeiten gegeben, manche Behörde hat es bei Erreichen des 50. Lebensjahres ohne Untersuchung tatsächlich so gehandthabt, dass die alte Klasse nicht mehr anerkannt wurde, andere haben auch bei Überschreitung problemlos wieder freigegeben; mittlerweile ist das aber bundeseinheitlich geregelt, dass auch bei versäumter Untersuchung bei Nachholen derselben der vorige Stand wieder eingesetzt wird...

    und was die selbstfahrenden, kraftbetriebenen Arbeitsmittel anbetrifft, wurde schon so ziemlich alles gesagt; Ausnahmegenehmigung nach §70 STVZO durch die zuständige Stelle mit den dann gebotenen Auflagen oder komplette Um-/Ausrüstung nach STVZO... Der Führerschein "L" bzw. "3" gilt übrigens auch für die Arbeitsmittel bis zulässige, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 25 Km/h. Erst darüber wird es spannend, was den Führerschein betrifft.

    (wobei allerdings beispielsweise beim Gabelstapler den Wenigsten bekannt sein dürfte, dass dann lediglich das Befahren öffentlichen Verkehrsraumes, jedoch keinesfalls mit Last zum Transport bzw. zum Be- oder Entladen von LKW auf öffentlichem Verkehrsraum, gestattet ist. Lediglich als Ersatz der Gabelzinkenabdeckung kann eine Europalette genommen werden -ohne Last darauf versteht sich. Das benötigt natürlich wieder eine gesonderte (kostenpflichtige) Genehmigung mit entsprechender Absperrung/Sicherung nach RSA 95 o.ä. ....)

    schöne Grüße vom Niederrhein...

    Einmal editiert, zuletzt von Griffin's300 (27. Februar 2014 um 17:50)