Besucherreglungen Besucherordnungen

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  • Hallo Zusammen,


    ich brauche mal eure Hilfe unser Unternehmen hat seit Jahren eine Besucherordnung die auch in fast allen Abteilungen eingehalten wird nur in einer Abteilung gibt es hin und wieder Probleme mit der Einhaltung dieser Regel.
    Nun einmal zuerst zu den Regeln. Jeder Mitarbeiter muss seine Besucher im Sekretariat anmelden oder der Besucher meldet sich am Tag des Besuches selber an, er wird dann in die Besucherliste eingetragen und bekommt die Sicherheitsanweisungen für Besucher ausgehändigt. Der Besuchte holt den Besucher dann im Sekretariat ab und bringt den Besucher dann auch zurück er wird dann aus der Liste ausgestrichen und geht.


    Bei uns im Unternehmen gibt es aber auch Nebeneingänge die ab und zu nach Absprache mit unseren Mitarbeitern aus der besagten ABT. von Besucher benutzt werden dadurch weiß das Sekretariat nicht wer sich im Unternehmen aufhält.
    Die Geschäftsleitung möchte das unterbinden und fragte mich nach Rechtsgrundlagen für Besucherreglungen (Ordnungen) mir viel im ersten Augenblick nur allgemeine Themen ein wie Arbeitssicherheit, Betriebssicherheit und Hausrecht ein aber das Reicht der Geschäftsführung nicht sie will keine Diskussionen aufkommen lassen und Rechtsgrundlagen einsetzen um das Vorgehen der Abteilung zu unterbinden.


    Ich habe schon unter Google geschaut aber nur Besucherreglungen gefunden keine Rechtsgrundlagen. Vielleicht habe ich auch einfach die falsche Frage gestellt. Kann mir einer von Euch auf die Sprünge helfen?

    Mit freundlichen Grüssen aus Braunschweig!


    Hans-Jürgen

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  • Hallo Hans-Jürgen,


    ich befürchte da wirst Du nichts finden, was Du Deiner Geschäftsführung nicht bereits genannt hast.
    Die Rechtsgruundlage ist das was Deine GF vorgibt. Und wenn es eine Besucherregelung gibt, die nicht eingehalten wird muss notfalls eine weiterreichende persönliche Maßnahme ergriffen werden...


    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Im Arbeitsschutz wirst du nix finden.Hier greift das Hausrecht.Die Anordnung des Hausherrn bzw.Geschäftsführung sollte schriftlich der entsprechenden Abteilung zukommen lassen. Dem entsprechenden Verantwortlichen der Abteilung kann damit auch Arbeitsrechtlich Konsequenzen angezeigt werden.--Direktionsrecht--Ermahnung--Abmahnung---.......

  • Hallo Sturm,


    folgende Ideen noch zur Thematik:


    - Fürsorgepflicht des Eigentümers/Nutzers: Es darf kein vermeidbarer Schaden Dritten zugefügt werden.
    - Verkehrssicherungspflicht: Die Maßnahmen zur Verkehrssicherung verlangen, dass diese auch von den Betroffenen eingehalten werden. Das gilt auch für Besucher.
    - Notfallvorsorge: Die Pflicht, die Rettungskette und weitere Notfallmaßnahmen zu gewährleisten, gilt für alle auf dem Grundstück anwesenden Personen. Und dazu muss der Unternehmer wissen, wer anwesend ist.


    Quellen? Das wird ein bisschen mühsam zu recherchieren.
    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Moin,

    ... nur Besucherreglungen gefunden keine Rechtsgrundlagen.

    ... BGV A0. :D


    Und nun ernsthaft: Die GefB Deiner Unternehmensleitung, die das berücksichtigt, was Niko aufgezählt hat ... und das ist dann die Rechtsgrundlage ... 8)

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

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  • Na da muss ich mich doch nochmal einblenden.Rechtsgrundlage hier ist eindeutig das Hausrecht gemäß BGB.Der Eigentümer oder bzw.Geschäftsleitung kann bestimmen wie und wem der Zutritt gewährt wird. Das steht so klar in dem Bürgerlichem Gesetzbuch.Wenn ich noch alles richtig zusammenbekomme steht das in § 858 und glaub ich §903

  • Hallo Zusammen,


    erst einmal vielen Dank für eure richtigen Anregungen.


    Ich habe mich inzwischen ein wenig eingelesen und folgendes sinngemäß gefunden.


    Arbeitgeber-/ Unternehmerpflichten nach § 21 SGB VII § 3 und 4 Arbeitsschutzgesetz


    Der Arbeitgeber/Unternehmer ist für den Arbeits- und Gesundheitsschutz von Mitarbeitern, Besuchern und Fremdfirmenmitarbeiter in seinen Betrieb verantwortlich.


    Bürgerliches Gesetzbuch und Verkehrssicherungspflicht


    • Gesetzliche (besondere) Verkehrssicherungspflicht:
    Arbeitssicherheit/Arbeitsschutzvorschriften (z. B. ArbSchG, GefStoffV, ASiG, UVVen)
    • Gesundheitsschutz (allgemein) (z. B. ChemG, Arzneim.G, GefStoffV, GPSG)
    • Umweltschutz (Mensch und Umwelt) (z. B. B.ImmSchG, GefStoffV)
    • Sachgüterschutz (z. B. DenkmalSchG, GefStoffV)
    • Allgemeine Verkehrssicherungspflicht
    – Wer Gefahrenquellen schafft oder in seinem Herrschaftsbereich bestehen lässt,
    – auf deren Nichtvorhandensein Dritte vertrauen,
    – muss Vorsorge treffen (nach Zumutbarkeit) zur Schadensverhütung.
    – Fürsorgepflicht.
    Gesetzliche Verkehrssicherungspflichten sind vorrangig vor der allgemeinen
    Verkehrssicherungspflicht.-/Unternehmerpflichten nach § 21 SGB VII,
    • Wer eine Gefahr schafft, muss Vorsorge treffen.
    • Verkehrssicherungspflicht gilt nicht bei offensichtlichen Gefahren.
    • Gefahrenbeseitigung wird gefordert, soweit sie zumutbar ist.


    Vorsorge für Personen: Mitarbeiter, Besucher, Passanten, Fremdfirmen, Leiharbeiter


    Bürgerliches Gesetzbuch §618 Pflicht für Schutzmaßnahmen


    Die Auflistung hat der Geschäftsführung gereicht und hat entsprechende Order rausgegeben.


    Danke nochmals für Eure Hilfe.

    Mit freundlichen Grüssen aus Braunschweig!


    Hans-Jürgen

  • Hallo Sturm,


    nur zur Vervollständigung: § 823 BGB
    Entsprechend dem § 823 Absatz 1 BGB hat derjenige, der seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies beinhaltet den Ersatz beschädigter Gegenstände (Autos etc.), ebenso wie Behandlungskosten und Schmerzensgeld (§ 253 Absatz 2 BGB) für Schäden an Körper und Gesundheit.
    Dieser würde ggf. bei verunfallten Dritten greifen.

    Gruß
    AL_MTSA


    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Hallo Martin,

    Rechtsgrundlage hier ist eindeutig das Hausrecht gemäß BGB.Der Eigentümer oder bzw.Geschäftsleitung kann bestimmen wie und wem der Zutritt gewährt wird

    Dieses Recht findet aber Einschränkungen für bestimmte Personengruppen:
    - Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht mit Hoheitsrechten
    - Mitarbeiter von Versorgungsunternehmern (Stromversorger, Wasserversorger) entsprechend der vereinbarten Satzung
    - Mitarbeiter mit Sonderfunktionen, z.B. Datenschutzbeauftragte
    - Mitarbeiter von Gewerkschaften
    - andere?


    Deswegen muss hier die Schleife über den Arbeitsschutz gemacht werden. Sodass z.B. auch der Datenschutzbeauftragte Sicherheitsschuhe in der Fertigung trägt... :D
    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

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  • ...Entsprechend dem § 823 Absatz 1 BGB hat derjenige, der seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. ...


    Wobei es auch hiervon eine Ausnahme gibt, wenn es z.B. eine Bahn ist, da gibt es ein entsprechendes Haftpflichtgesetz mit geradezu lächerlichen Entschädigungsgrenzen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.