Ex-Schutz-Dokument Lacklager

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  • Hallo Leute,

    ich brauch eure Hilfe:

    Ich muss für unser lacklager das Ex-Schutz-Dokument erstellen.
    Eine Schulung bei der BG hatte ich schon, aber die ist 1 1/2 Jahre her...
    Die Übung die wir damals gemacht haben ist verschütt gegangen.

    Hat von euch jemand mal so was gemacht?

    Unser Lager hat eine Beleuchtung in Ex Ausführung und ein Gitter in der Tür. Keine aktive Belüftung - da darin z.T. auch umgefüllt wird fällt das Ding erst mal durch! (Aktive Lüftung soweit ich weiß)

    Es wird momentanüber 1 t gelagert - auch dies ist nach meinem Wissensstand unzulässig.
    Das meiste davon sind Reinigungsmittel, die wir seit einiger Zeit versuchen gegen andere auszutauschen, aber bisher mit nur mässigem Erfolg.

    Wenn das nicht klappt brauchen wir eh die aktive Belüftung und ene Entsorgung der VOC (weil über 5t)

    Also wer kann und will mir helfen?

    danke

    ULI

    Danke uli_bw

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  • Hallo,

    eine gute Hilfe findest du in dem Dokument aus Sachsen:

    Mitteilung Nr. 1/2003 LAA Sachsen Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz und Explosionsschutzdokument

    findest du im Internet z.B. mit Google.

    Ansonsten ist in Schleswig Holstein eine zweifache Lüftung erforderlich.
    Das mit der Grenze von 5 t Lösemittel um unter VOC Verordnung zu bleiben sehe ich auch so.
    Wie sieht es mit Auffangwannen aus?
    Thema Erdung?
    Hast du mal die Zusammenlagerung geprüft?
    Brennbare Flüssigkeiten dürfen ja nicht mit allen Stoffen zusammengelagert werden.
    Vielleicht hilft dir auch meine Praktikumsarbeit weiter. Ich schicke sie dir mal per mail.

    Gruß Udo

    • Offizieller Beitrag

    Vielleicht hilft das .....

    Direkte praktische Auswirkungen hat das Außerkrafttreten der VbF und der Übergang auf die BetrSichV/GefStoffV zunächst insofern, dass sich die Mengen für die erlaubnisbedürftige Lagerung verändert haben. War nach der VbF ein Lager bereits ab 1000 Litern Lagervolumen erlaubnisbedürftig, so ist dies nach der BetrSichV eine Lageranlage ab 10.000 Liter hoch- oder leichtentzündlicher Flüssigkeit. Überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem 01.01.2003 legal betrieben worden sind, können gemäß § 27 BetrSichV weiter betrieben werden. Für die Lagerung und den Umgang von brennbaren Flüssigkeiten gelten die vorhandenen technischen Regeln zunächst weiter, bis diese vom Ausschuss für Betriebssicherheit geändert worden sind. Kann die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden (§ 16 GefstoffV), muss vom Arbeitgeber bis zum 31.12.2005 für die entsprechenden Bereiche unabhängig von der Betriebsgröße das Explosionsschutzdokument gemäß § 6 BetrSichV erstellt werden. Eine Erweiterung der Regelungen gegenüber der VbF stellen die wassermischbaren Flüssigkeiten dar. Wurden die wassermischbaren brennbaren Flüssigkeiten mit einem Alkoholanteil von weniger als 82% (vergleiche hierzu § 2 Abs. 1 Nr. 3 VbF) von der VbF ausgenommen, so werden diese heute vom Regelungsumfang der BetrSichV erfasst, solange der Flammpunkt der Flüssigkeiten kleiner als 21°C ist. Hinsichtlich der Kennzeichnung der brennbaren Flüssigkeiten nach der GefStoffV gilt, dass die brennbaren Flüssigkeiten neben der Kennzeichnung nach der VbF bereits nach altem Recht auch die Einstufung und die Kennzeichnung nach der GefStoffV aufweisen mussten. Somit sollten die erforderlichen Kennzeichnungen auf dem Behältnis und dem Sicherheitsdatenblatt vorhanden sein. Stand: 10/2005

    Also sollte auch die trbf 20-läger nicht ausser aucht gelassen werden.

    herbert

  • Ihr seid gut.
    Danke erstmal.
    Das schwierigste ist, dass das ganze neben einem neuen Projekt und 2 Inbetriebnahmen ablaufen soll!
    Aber das kennt ihr wahrscheinlich auch. Also nicht jammern, an die Arbeit.

    Danke

    ULI

    Danke uli_bw

  • Nach TRbF20 muss ein aktives Lager mit 5 fachem Luftwechsel (überwacht) belüftet werden. TRbF 20 5.4.2 (8)
    Für ein passives Lager gilt aber Luftwechsel 0,4 bis 2. 5..2 (9)
    Nach TRbF 30 5.3.2 (1) werden keine besonderen Anforderungen an die Lüftung gestellt, wenn ich unter 200l /h komme. Wir erreichen sogar locker (3), da wir unter 50 l sind.
    Heisst das nicht, dass ich eigentlich keine technische Lüftung brauche?
    Oder kann ich her die techn. Lüftung nur zum Abfüllen einschalten? Und mit Nachlauf (Z.B.15 min) abschalten? (es wird im inter hier schließlich sonst eine ganze Menge Energie verschwendet...)
    Dass ich im Berreich der Abfüllung Zone 1 und das Lager Zone 2 ist ist mir bekannt.
    Nach TRbF20 8.3.2 (7) sind grundsätzlich Zone 1...

    Ich häng hier irgendwie dran fest... X(

    Unser Lager hat 90 m³, gelagert werden ca. 1000l (3000l) AIIes incl. etwa 400l AI zum reinigen, die wir gerne umstellen würden, was aber momentan noch nicht geht.
    Der Reiniger wird im Lager in Behälter von etwa 5l offen umgefüllt...

    mfg

    ULI

    Danke uli_bw

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  • Danke Gladis,

    hilft mir nicht wirklich weiter, weil alles das bereits bekannt...
    Mir geht es momentan nur um die 2 Ausdrücke von oben:

      Nach TRbF20 muss ein aktives Lager mit 5 fachem Luftwechsel (überwacht) belüftet werden

    .

      Nach TRbF 30 5.3.2 (1) werden keine besonderen Anforderungen an die Lüftung gestellt, wenn ich unter 200l /h komme. Wir erreichen sogar locker (3), da wir unter 50 l sind.

    Was gilt jetzt!
    Zoneneinteilung steht eigentlich (fast) schon fest.

    mfg

    ULI

    Danke uli_bw

  • so lautet die entscheidende Frage, wenn ich das jetzt richtig verstehe.

    Betrachte ich die Begriffsbestimmungen in TRbF 30/ 2. genau, so scheint mir diese nicht zutreffend.
    Auch Umfüllstellen finde ich nicht zutreffend, wenn man u.a. den Anhang 3 heranzieht. (Begriffe wie *Vollschlachsystem* oder *Zapfventile* z.B.)

    Unter Bezug auf die Aussage zum Inhalt der TRbF 20 - "Diese Technische Regel enthält auch Anforderungen an die aktive Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Transportbehälter." würde ich diese favorisieren.

    Aber je länger ich darüber nachdenke, um so unsicherer werde ich. Denn letztendlich kann ich deiner Beschreibung nicht wirklich exakt entnehmen, was du beurteilen willst.

    Auch wenn du < 50l umfüllst, passiert das Ganze doch in einem Lager!?

    Ich bin verwirrt ?( und gebe erst mal auf.

    Gruß
    gladis :)

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  • Techn. Regeln f. brennbare Flüssigkeiten können m.E. nicht für Pulver gelten.

    Geht das dann nicht eher in Rtg. Staub-Ex ( wenn es denn staubt und ex-fähig ist)?

    Gruß
    gladis:-)

  • Gladis hat mich überzeugt.

    das ganze geschieht imLager also TRbF20. OK 5 fache Lüftung - d.h. ich verbrate aber ganz schön an Energie...

    TRfB gilt nur für Flüssigkeiten nicht für Staub (Pulver)!

    Also umbauen!

    Oder den Reiniger wechseln, dann nicht mehr brennbar...

    Also vielen dank für eure Hilfe.


    ULI

    Danke uli_bw

  • Noch ein Nachsatz:

    Wie sieht es mit sder Tür aus?
    Ich hab nur was für Abfüllen unter Erdgleiche gefunden und selbst da hab ich nur 0,5m um die Tür 8.3.3 (3)
    Ich gehe von keiner Zone aus.

    Danke ULI

    Danke uli_bw

  • *lach*

    lass doch beim Um-/Abfüllen die Tür zu machen, dann bleibt die Zone auch drin, selbst wenn sie bis an die Tür reicht :)
    Es sind ja auch organisatorische Maßnahmen möglich.

    Allerdings sollte man das mit durchgängig 5fach-Lüftung noch mal prüfen.
    Ist die denn wirklich ständig gefordert?
    Die Idee, die Grundlüftung an der passiven Lagerung zu orientieren und eine Zusatzlüftung zwangsläufig ( mit Öffnen der Tür z.B.) zuzuschalten finde ich gar nicht so abwegig. Die Nachlaufzeit könnte man überschlägig berechnen Anhand des max. möglichen Volums eines ggf. ex-fähigen Gemisches .


    Gruß
    gladis:-)

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  • Hallo,
    nach dieser Quelle
    http://www.bgdp.de/pages/service/download/medien/402.pdf
    Pkt. 7.6 stimmt das mit der TRbF 20.

    unter
    [http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/…erty=source.pdf

    findet man auf Seite 17 ganz konkrete Hinweise..
    hier hatte ich auch das mit der zuschaltbaren und nachlaufenden Lüftung gelesen.
    Inwieweit dies für euch anwendbar ist, bitte ich dich jedoch im Detail noch einmal zu überprüfen.

    Gruß
    gladis:-)

    Literaturhinweise aus anderen Quellen:
    Lackierbetriebe, Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
    [1] Handlungshilfe für KMU bei der Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes mit dem Schwerpunkt Lackiererei

    [2] BGI 740 : Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe.
    Bauliche Einrichtungen, Brand- und Explosionsschutz, Betrieb
    Download: https://sifaboard.de/www.holz-bg.de…/3-formular.htm

    [3] Informationsblatt zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten- Flammpunkt > 55° C
    Freistaat Sachsen, Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
    Download: https://sifaboard.de/www.arbeitssch…de/publications

    [4] Informationsblatt zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten- entzündlich, leicht- oder hochentzündlich. Download: https://sifaboard.de/www.arbeitssch…de/publications

    Einmal editiert, zuletzt von gladis (20. April 2007 um 14:31)

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Gladis,

    ich würde ein neues thema eröffnen, das problem ist das viele user nicht die suchfunktion nutzen oder nicht wissen wie es funktioniert ;)

    gruß toni

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

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  • Zitat

    Original von toni
    Hallo Gladis,

    ich würde ein neues thema eröffnen, das problem ist das viele user nicht die suchfunktion nutzen oder nicht wissen wie es funktioniert ;)

    gruß toni

    Stimmt, ich gehöhre dazu! :D

    viele Grüße

    Kuddel

  • Das heisst, wir bleiben hier beim Thema lagern, ok!
    Wie sieht das in diesem Fall eigentlich mit der Kennzeichnung aus?
    Wir haben ein Gefahrstofflager, innerhalb dieses Lagers ist ein Lagerbereich für VbF-Flüssigkeiten (F90-Ausführung, belüftet, beheizt) integriert.
    Sollte in diesem Fall das ganze Gefahrstofflager mit den entsprechenden Gefahrenkennzeichen versehen werden oder ist nur der VbF-Teil zu kennzeichen bzgl. Ex.

    Gruss
    Mondeo