Aufstellung von zwei Lagercontainern

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  • Hallo und guten Morgen an alle Menschenschützer,

    ich habe ein mehrschichtiges Problem. Die Abteilung L benötigt mehr Lagerfläche und hat auf unserem Grundstück (Verwaltungseinheit) mit Bauschuttrecyclat eine Fläche verdichtet um darauf zwei Seecontainer für die Lagerung von Möbeln zu stellen. Das ganze ist zeitlich auf ca 12 - 15 Monate begrenzt.
    Frage 1: Welche Abstände zu benachbarten Gebäuden (Waschhalle mit Gerätelager) sind aus baulicher Brandschutzsicht einzuhalten? 5m sind meines Wissens ausreichend.
    Frage 2: Brauch ich für die Gestellung von zwei Seecontaineern (mit temporärer ortsfester Nutzung) eine Baugenehmigung? Die Rheinland-Pfälzische LBO hilft mir insoweit nicht, weil ich schon Probleme habe die Container begrifflich zuzuordnen. Gelten die Container als Gebäude ohne Aufenthaltsraum (z. B. Geb.-Kl 4 - sonstige Gebäude)? Greift hier dann der §62 Abs. 1 Nr. 1a Gebäude bis 50m³? Ich denke, ich muss beide Container separat betrachten, da nicht miteinander verbunden?

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

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  • Meiner Meinung nach sind die Container keine Gebäude und somit die LBO nicht zutreffend. Ist aber ein reines Bauchgefühl. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass eine Transportfirma für die temporäre Aufstellung von Containern eine Baugenehmigung beantragt. Was steht denn im Bebauungsplan und in der Baugenehmigung für das Gelände? Sind dort Nutzungen eingeschränkt oder explizit erwähnt?
    §49 und §76 LBO dürften hier relevant werden, vielleicht ist dies ein Anhaltspunkt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo,

    die Frage bezüglich der Baugenehmigung beantwortet Dir das zuständige Bauordnungsamt
    vor Ort (Nachfrage unerlässlich). Euer Vorhaben wird sicherlich aber unter §62 LBO RLP
    fallen.

    Ich habe aktuell das selbe Problem (Bundesland Sachsen-Anhalt), da sich das Grundstück
    in meinem Fall im Außenbereich befindet, ist für die Aufstellung von einem Container z.B.
    eine Baugenehmigung notwendig.


    Gelten die Container als Gebäude ohne Aufenthaltsraum

    Beantwortet die LBO RLP. Siehe unter §2 Begriffe:

    "(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.
    Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere
    auf dem Boden ruht
    oder wenn sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist.....

    2. Lager-, Abstell-, Aufstell- und Ausstellungsplätze"

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Erst einmal Allen hier Beteiligten mein Dank. Ganz besonders Dir Simon. Gelesen habe ich natürlich die Begriffsbestimmungen auch. War mir trotzdem extrem unsicher ob das auch für Seecontainer gilt. Zumal vom Baureferat mit "fliegenden Bauten" ein neuer Begriff in den Raum geworfen wurde. Des weiteren ist Lagern immer auch eine mit Problemen behaftete Tätigkeit. Für Lagern gibt es immer Ausnahmen von den Ausnahmen. Nachdem die Fläche schon verdichtet ist, die Container schon gestellt und genutzt werden möchte ich ehrlich gesagt, jetzt nicht wie die alte Fasenacht um die Ecke kommen und beim Bauamt nachfragen. Wer weckt schon gerne schlafende Hunde. Verbockt haben das andere. Ich sehe das ähnlich wie Du und berufe mich auf den §62. :thumbup:

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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    Gruß Mick

  • Hallo,


    jetzt nicht wie die alte Fasenacht um die Ecke kommen und beim Bauamt nachfragen. Wer weckt schon gerne schlafende Hunde.

    Sofern es das Bauamt in SP ist, sind die doch sehr umgänglich.
    Achte bei den Containern auf den Abstand.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

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  • Hallo Mick,

    sicherlich haben es die anderen „ verbockt“, sie sind aber nicht dumm und holen sich einen Rat bei einem Fachmann ein. Und wenn der nicht sagt oder einen nicht auf die Möglichkeiten / Notwendigkeiten hinweist, rate mal wer da mit auf Bank sitzt.

    Mein Rat, teile dein Wissen den verantwortlichen schriftlich mit und schlage ihm die Entsprechende Umsetzung vor.


    Mit den besten Wünschen (für alle) fürs neue Jahr


    rd