Anforderungen an Labortüren

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  • Die TRGS 526 fordert für Labortüren, dass sie ein Sichtfenster haben müssen, in Fluchtrichtung aufschlagen und geschlossen zu halten sind.
    Die BayBO fordert bei Türen zum notwendigen Flur nur, dass sie dicht schließen.
    Woher kommt die Forderung, dass Labortüren feuerhemmend und selbstschließend ausgebildet sein müssen?

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  • Hallo,


    siehe mal hier:


    http://www.stabsstelleau.zv.un…linie-BayBO_2008.pptx.pdf


    Was steht im BSK dazu?


    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Servus,


    Bei chemischen Laboren kann ich schon recht einfach nachvollziehen warum Türen zu und dicht sein sollten (Funktionserhalt des Flucht- und Rettungsweges), und warum man dort von einer Präsenz brennbarer Flüssigkeiten (Lösungsmittel) ausgeht, die einen gewissen Feuerwiderstand erfordern.


    Nun haben wir beispielsweise Optiklabore, auf die nichts dergleichen zutrifft, und die durch Sichtfester unbrauchbar würden. Hier argumentieren wir natürlich weder nach TRGS, noch nach BG-RCI Laborrichtlinie.


    Gruss, Chrimu

    Das Weltall ist groß.., besonders oben!" ( Wilhelm Busch, 1832-1908 )

  • Hallo Gilamonster2000,
    habe lang genug in nem Labor gearbeitet. Die Türen sind selbstschliessend, da sie zum Gang hin aufgehen. Passiert etwas im Labor bleibt es dort drin und der Fluchtweg bleibt frei. Ebenso daher feuerhemmend. Das Fenster ermöglicht es, hineinzuschauen, falls jemand umgekippt ist und Hilfe benötigt. Oder bei uns war es so, daß der Flur so eng war, daß man vor dem Türe öffnen rausgeschaut hat, um keinen umzuhauen :D .


    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

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  • Hier die Lösung, wenn man Labore als Räume mit erhöhter Brandgefahr deutet (was natürlich nicht pauschal gilt)



    BayBO, Art. 27 Trennwände


    (2) Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr


    (5) Öffnungen in Trennwänden nach Abs. 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe
    beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.