Die TRGS 526 fordert für Labortüren, dass sie ein Sichtfenster haben müssen, in Fluchtrichtung aufschlagen und geschlossen zu halten sind.
Die BayBO fordert bei Türen zum notwendigen Flur nur, dass sie dicht schließen.
Woher kommt die Forderung, dass Labortüren feuerhemmend und selbstschließend ausgebildet sein müssen?
Anforderungen an Labortüren
- gilamonster2000
- Erledigt
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Das kommt denke ich immer drauf an
wie man Labor definiert..... -
Hallo,
siehe mal hier:
http://www.stabsstelleau.zv.un…linie-BayBO_2008.pptx.pdf
Was steht im BSK dazu?
Gruß
Simon Schmeisser -
Servus,
Bei chemischen Laboren kann ich schon recht einfach nachvollziehen warum Türen zu und dicht sein sollten (Funktionserhalt des Flucht- und Rettungsweges), und warum man dort von einer Präsenz brennbarer Flüssigkeiten (Lösungsmittel) ausgeht, die einen gewissen Feuerwiderstand erfordern.
Nun haben wir beispielsweise Optiklabore, auf die nichts dergleichen zutrifft, und die durch Sichtfester unbrauchbar würden. Hier argumentieren wir natürlich weder nach TRGS, noch nach BG-RCI Laborrichtlinie.
Gruss, Chrimu
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Hallo Gilamonster2000,
habe lang genug in nem Labor gearbeitet. Die Türen sind selbstschliessend, da sie zum Gang hin aufgehen. Passiert etwas im Labor bleibt es dort drin und der Fluchtweg bleibt frei. Ebenso daher feuerhemmend. Das Fenster ermöglicht es, hineinzuschauen, falls jemand umgekippt ist und Hilfe benötigt. Oder bei uns war es so, daß der Flur so eng war, daß man vor dem Türe öffnen rausgeschaut hat, um keinen umzuhauen .Gruß Frank
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Hier die Lösung, wenn man Labore als Räume mit erhöhter Brandgefahr deutet (was natürlich nicht pauschal gilt)
BayBO, Art. 27 Trennwände
(2) Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr
(5) Öffnungen in Trennwänden nach Abs. 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe
beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.