G41 Untersuchung

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  • Zitat von Botulin 1980

    was ist falsch daran wenn ein AG seine Mitarbeiter vor der Einstellung darauf hinweist und während der ersten 1-2 Wochen zur Eignungsuntersuchung schickt?

    Moin Adam,


    wie bereits mehrfach erwähnt, im Rahmen des Arbeitsrechts kannst Du das machen. Dann darfst Du die Personen aber in den ersten Wochen auch nicht mit den Tätigkeiten betrauen, für die die Eignung festgestellt werden soll. Dann hast Du einmalig die Eignung festgestellt, und diese Feststellung gilt dann, bis der Beschäftigte in Rente geht(?).


    Wie stellst Du denn später im laufenden Beschäftigungsverhältnis die Eignung fest? Gar nicht mehr? Hier im Forum gab es schon viele gute Hinweise, wie man auch ohne Untersuchung feststellen kann, ob jemand zur Ausübung der ihm anvertrauten Tätigkeiten geeignet ist.


    Nochmal: Wir liegen gar nicht so weit auseinander, aber eine pauschale Durchführung der G41 bei allen Neueinstellungen hat nunmal keine Rechstgrundlage, und eine Rechtsgrundlage benötigst Du, um in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen eingreifen zu können. Mit der Novellierung der ArbMedVV wurde das informatinelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen gestärkt. Es gibt weder einen Untersuchungszwang noch einen Duldungszwang durch den Betroffenen.


    Eignungsuntersuchungen greifen in die Grundrechte der Betroffenen ein. Die Frage lautet also nicht "Wo steht, dass das nicht gestattet ist?", sondern die Frage muss lauten "Welche Rechtsvorschrift erlaubt diesen Eingriff in die Grundrechte?". Das wäre z.B. die FeV.


    Ihr schickt Eure Personen zur Eignungsuntersuchung. Das ist ein Vorgang aus dem Arbeitsrecht, der in Ordnung ist. Der Beschäftigte kann sich untersuchen lassen, muss aber nicht. Wenn der Betriebsarzt sein Metier versteht, wird er nicht jeden Probanden einer G41 unterziehen, wenn er auch ohne Untersuchung die Eignung feststellen kann.


    Wer ohne Eignungsbescheinigung vom Betriebsarzt kommt, wird bei Euch nicht weiter beschäftigt. Arbeitsrechtlich auch absolut in Ordnung, hat aber mit Gesundheits- und Arbeitsschutz nur bedingt zu tun, da hier eindeutig das Arbeitsrecht im Vordergrund steht. Dass der Betriebsarzt für jeden Probanden eine G41 abrechnen kann, dürfte ihn freuen. ;)
    Im übrigen würde ich eine solche Eignungsuntersuchung vor der Einstellung durchführen. Das ist auch die herrschende Rechtsauffassung. Irgendwann werden die Gerichte, dieses Loch, das der Gesetzgeber mit der Novellierung hinterlassen hat, vielleicht mal mit Urteilen füllen. Bis dahin bleibt uns nur, abzuwarten und der Intention des Gesetzgebers zu folgen.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • ich habe aber irgendwie das Gefühl dass ich in jedem Beitrag das gleiche schreibe und keiner liest es sich durch.

    Das Gefühl trügt, wie ich bereits geschrieben habe.

    Vielmehr wird mit immer gleichen Argumenten draufgehauen die noch nicht mal was mit meiner Darstellung zu tun haben.

    Ich finde es schon relevant, darauf hinzuweisen, dass es für eine pauschale G41-Untersuchung keine Rechtsgrundlage gibt. Wie gesagt: Vor Aufnahme der Tätigkeit kannst Du das arbeitsrechtlich machen. Damit stellst Du aber die Eignung nicht dauerhaft sicher.

    Als kleines Beispiel die Sache mit der Untersuchung im bestehendem Arbeitsverhältnis... Das stand von meiner Seite nie zur Debatte. Trotzdem kam das Argument 2-3 mal.

    An den Punkt kommst Du aber irgendwann, wenn Du die Eignung im bestehenden Geschäftsverhältnis überprüfen möchtest. Ansonsten würde das im Umkehrschluss bedeuten, dass die Eignung einmal überprüft wird und danach nie mehr. Nach Deiner Aussage werden Eure Mitarbeiter nach 1-2 Wochen zur G41 geschickt. Stehen sie da in keinem Beschäftigungsverhältnis?

    Wenn er aber während der Vorstellungsgespräche sagt dass er kein Problem damit hat und er sobald der Vertrag unterschrieben ist seine Meinung Ändert... Was will man dann mit so einem Lügner.

    Wer das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit wahrnimmt, ist kein Lügner. Warum jemand sich nicht vom Betriebsarzt untersuchen lassen möchte, geht den Arbeitgeber nichts an.


    Gruß Frank


    P.S. Sei doch so gut und führe die Diskussion hier fort, und ziehe den anderen Thread nicht vom eigentlichen Thema weg, denn der Themenersteller hatte eine ganz andere Fragestellung als die, die jetzt dort diskutiert wird.

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Moin,
    letzte Woche in der ASA eines von mir betreuten Betriebs:


    Die Kollegen aus der Technischen Abteilung wurden (ohne Rechtsgrundlage) während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses auf Veranlassung des BA zur G41 geschickt.
    Ein Kollegen der auf die Frage "Haben Sie Höhenangst"? ohne sich weitere Gedanken zu machen antwortete "Ja habe ich" bekam daraufhin vom einem BA (nicht von dem für den Betrieb zuständigen) bescheinigt, er sei dauerhaft ungeeignet.
    Das hatte zur Folge das der AG den Kollegen aus den Spät-und Wochenenddiensten nahm, mit erheblichen Einkommensverlusten für den betroffenen MA.(500 E/Mon)


    Begründung des AG: Der Mann muss auch am WE mal auf die Leiter und dafür ist er jetzt nicht mehr geeignet und zwar dauerhaft.


    Der Kollege sagte in der ASA:
    Hätte ich gewusst welche Folgen die Äußerung mit der Höhenangst für mich hat , hätte ich gar nix gesagt.
    Außerdem brachte er mehrere Atteste die ihm sehr wohl bescheinigten das er auf eine Leiter darf.


    "Nix da" so der BA, eine einmal gestellte Diagnose wie "dauerhaft nicht geeignet" ist in Stein gemeißelt und gültig bis an das Lebensende.


    Auf meinen Einwand hin das ja nicht er als BA den MA untersucht hat, sondern irgendein BA der den Betrieb gar nicht kennt (AMD des T.....V)
    meinte er : Doch der andere BA kennt den Betrieb er habe ja schließlich die GBU gelesen. ?( (hat er im Leben nicht, weil die hat 247 Seiten)


    Ich habe den betroffenen MA daraufhin geraten sich durch einen Anwalt in der Angelegenheit juristisch beraten zu lassen.


    Es kann doch nicht sein das eine auf dieser Grundlage gestellte Diagnose wie "dauerhaft nicht geeignet" bis an das Lebensende Wirkung hat.


    Oder doch?


    Gruß
    Dirk

    Die Zeit ist ein großer Lehrer.
    Das Unglück: Sie tötet ihre Schüler


    Es ist einfacher ein Atom zu spalten als ein Vorurteil (Albert Einstein)

  • Ich finde es schon relevant, darauf hinzuweisen, dass es für eine pauschale G41-Untersuchung keine Rechtsgrundlage gibt. Wie gesagt: Vor Aufnahme der Tätigkeit kannst Du das arbeitsrechtlich machen. Damit stellst Du aber die Eignung nicht dauerhaft sicher.

    Aber einmal reicht.



    An den Punkt kommst Du aber irgendwann, wenn Du die Eignung im bestehenden Geschäftsverhältnis überprüfen möchtest. Ansonsten würde das im Umkehrschluss bedeuten, dass die Eignung einmal überprüft wird und danach nie mehr. Nach Deiner Aussage werden Eure Mitarbeiter nach 1-2 Wochen zur G41 geschickt. Stehen sie da in keinem Beschäftigungsverhältnis?

    Wie du selbst ja geschrieben hast ist es im laufenden Beschäftigungsverhältnis eh nicht zulässig. Also muss man später andere Mittel und Wege finden um die Eignung einzuschätzen.
    Und Natürlich stehen die MA dann seit 2-3 Wochen im Beschäftigungsverhältnis... jetzt kommt aber das Argument mit der Theorie und der Praxis. Welcher AN widersetzt sich den Anweisungen des AG in der Probezeit? Zumal das ja vorher so abgesprochen war.



    Wer das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit wahrnimmt, ist kein Lügner. Warum jemand sich nicht vom Betriebsarzt untersuchen lassen möchte, geht den Arbeitgeber nichts an.

    Grundsätzlich hast du recht. Wenn es aber so abgesprochen wurde und sich beide Seiten einig waren...
    Es ist nicht gut seine Vorgesetzten im Vorstellungsgespräch schon anzulügen. Wenn das mein Mitarbeiter sein sollte dann hat er in meiner Abteilung nichts verloren.


    Ich hätte damit kein Problem wenn er nach der Untersuchung als nicht geeignet eingestuft wird. Dann wird er halt woanders eingesetzt.
    oder wenn er von vorherein sagt er hat Höhenangst oä. Das wäre alles kein Problem. Wenn er aber Lügt nur um die Stelle zu bekommen dann kann ich mich nicht auf so jemanden verlassen.


    Sowas ist mit verschweigen einer Schwangerschaft nicht zu vergleichen. Das ist eine grundsätzliche Vertrauensfrage.
    Stell Dir vor du hast ein Elektrobetrieb und stellt dir einen Monteur ein. Leider ist ihm entfallen dass er angst vor Strom hat... Ist zwar jetzt ein wenig aus der Luft gegriffen aber im Kern ist es das Gleiche.

  • Und das bedeutet für dich dass sie automatisch verboten ist? Da hätte ich gerne eine Rechtsquelle zu.


    Hier wäre die Rechtsquelle (das gleiche stand sinngemäß auch schon früher im BDSG):


    VERORDNUNG (EU) 2016/679
    Artikel 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
    (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.


    Das heißt, das Erheben/Speichern usw. der gesundheitlichen Eignung ist verboten (sofern es nicht durch eine andere Rechtsgrundlage ausdrücklich erlaubt ist). Diese andere Rechtsgrundlage fehlt für allgemeine Eignungsuntersuchungen. (Ärzte dürfen das nach §22(1)1.b BDSG, Arbeitgeber nicht.)


    Viele Grüße
    Stephan

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  • Es kann doch nicht sein das eine auf dieser Grundlage gestellte Diagnose wie "dauerhaft nicht geeignet" bis an das Lebensende Wirkung hat.

    Moin Dirk,


    nein das kann auch nicht sein. Der Mitarbeiter hat immer die Möglichkeit, den Betriebsarzt in Anspruch zu nehmen, der dann gegebenenfalls doch wieder die Eignung feststellt. Höhenangst ist nicht gleich Höhenangst. Während der eine nicht einmal auf eine Leiter kann, geht es bei dem anderen erst bei zehn Meter los, und auch nur dann, wenn er durch den Boden, auf dem er steht, durchschauen kann (Gitterrost o.ä.). Höhenangst (Akrophobie) ist in den meisten Fällen therapierbar. Das sollte ein ausgebildeter Mediziner wissen.


    Ansonsten bräuchte ich auch einem Alkoholiker keinen Therapieplatz zu vermitteln, denn er ist ja "dauerhaft nicht geeignet". :whistling: Hier übrigens mal eine meines erachtens ganz gute Zusammenfassung dieser Thematik. Klick


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • VERORDNUNG (EU) 2016/679


    Artikel 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
    (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.


    Das heißt, das Erheben/Speichern usw. der gesundheitlichen Eignung ist verboten (sofern es nicht durch eine andere Rechtsgrundlage ausdrücklich erlaubt ist). Diese andere Rechtsgrundlage fehlt für allgemeine Eignungsuntersuchungen. (Ärzte dürfen das nach §22(1)1.b BDSG, Arbeitgeber nicht.

    Es ist in meinem Fall keine allgemeine Eignungsuntersuchung. Die durchlaufen nur Mitarbeiter die mit Unserer Scherenbühne arbeiten. Damit haben wir ja auch schon den Anlass.
    Außerdem lese ich nicht daraus dass ich die Eignung für eine bestimmte Tätigkeit nicht speichern kann. Ich lese Daraus dass ich, um es für unseren Fall abzukürzen, die genauen Ergebnisse nicht erheben und schon gar nicht speichern darf.



    Der Kollege sagte in der ASA:
    Hätte ich gewusst welche Folgen die Äußerung mit der Höhenangst für mich hat , hätte ich gar nix gesagt.
    Außerdem brachte er mehrere Atteste die ihm sehr wohl bescheinigten das er auf eine Leiter darf

    Frag mal einen 65 Jährigen Dachdecker ob er noch genauso fit ist wie vor 40 Jahren.
    Danach stellst du die gleiche Frage aber mit dem Zusatz dass er eventuell durch jüngere Ersetzt wird und evtl finanzielle Einbußen hat.
    Sehr wahrscheinlich wirst du nicht die gleichen Antworten bekommen.
    Geld verändert viel.


    Dauerhaft nicht geeignet halte ich allerdings auch für Quatsch.




    Hier übrigens mal eine meines erachtens ganz gute Zusammenfassung dieser Thematik. Klick

    Dieser Artikel beschreibt das tatsächlich ganz gut.
    "Arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchungen sind ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und bedürfen daher einer Rechtsgrundlage...
    ...oder durch individual- oder kollektivrechtliche Vereinbarung."


    "Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitgeber nur einen Eignungsnachweis verlangen, wenn die Gesundheit eine wesentliche Anforderung an die ausgeübte Tätigkeit darstellt bzw. der Bewerber aufgrund einer Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes die Tätigkeit nur eingeschränkt ausüben kann. Allerdings muss stets für eine solche Untersuchung ein konkreter Anlass bestehen. Anlasslose oder pauschale Erkundigungen nach Erkrankungen des Bewerbers sind unzulässig. Auch müssen die Untersuchung und die Mitteilungen des Ergebnisses an den Arbeitgeber mit Einwilligung des Arbeitnehmers erfolgen. Wird die Eignungsuntersuchung erst nach Abschluss des Arbeitsvertrages durchgeführt, kann die gesundheitliche Nichteignung des Arbeitnehmers als auflösende Bedingung im Arbeitsverhältnis vereinbart werden."
    Nichts anderes hab ich geschrieben... Zwar nicht so schön aber inhaltlich deckt sich das mit der Praxis in meinem Bertrieb.




    Dann noch ein Einwand von Mick1204 aus dem anderen Thread:


    "Das ist die Frage, wer hier welches Vertrauensverhältnis zerstört?"
    Für mich immer der der lügt.

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  • Es ist in meinem Fall keine allgemeine Eignungsuntersuchung. Die durchlaufen nur Mitarbeiter die mit Unserer Scherenbühne arbeiten. Damit haben wir ja auch schon den Anlass.Außerdem lese ich nicht daraus dass ich die Eignung für eine bestimmte Tätigkeit nicht speichern kann. Ich lese Daraus dass ich, um es für unseren Fall abzukürzen, die genauen Ergebnisse nicht erheben und schon gar nicht speichern darf.

    diese Aussage dient eigentlich dazu zu zeigen, wie "einfach" es wäre unzulässige Eignungsuntersuchungen zu begründen, wenn man wenig Ahnung hat und sich mit der Thematik nicht auseinander setzt.


    Wenn ein Beschäftigter mit der Scherenbühne arbeitet, dann ist das doch kein Anlass im Sinne der Rechtsverordnungen!
    Das würde ja bedeuten, wenn ein MA mit dem Auto zur Arbeit fährt, dann haben wir den Anlass für die G25,
    Alle Mitarbeiter die in Bauhöfen oder in der Grünpflege arbeiten werden auf Eignung nach G24, (Anlass Sonnenbrand) untersucht,
    ok und dass der BA noch was dazu verdient, besteht im Sommer selbstverständlich der Anlass zur G30..... (Ironie Ende)


    Anlasslose Eignungsuntersuchungen dürfen hingegen weder veranlasst, noch als solche im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Auch eine Betriebsvereinbarung kann keine regelmäßig, d.h. anlasslose routinemäßige Eignungsuntersuchung im laufenden Beschäftigungsverhältnis begründen. Die G 41 als routinemäßige oder anlasslose arbeitsmedizinische Untersuchung basiert also auf einer freiwilligen Duldung des Arbeitnehmers, welche auch die Weiter- oder Herausgabe der Untersuchungsergebnisse beinhaltet. Es bleibt dem Mitarbeiter überlassen, ob er die G 41-Untersuchung in diesem Fall wahrnimmt und ob er das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung dem Arbeitgeber mitteilt. Das WICHTIGE hierbei ist, dass der MArbeitnehmer genau hierüber informiert werden muss.

    Gruß
    AL_MTSA


    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

    2 Mal editiert, zuletzt von AL_MTSA ()

  • Dann noch ein Einwand von Mick1204 aus dem anderen Thread:


    "Das ist die Frage, wer hier welches Vertrauensverhältnis zerstört?"
    Für mich immer der der lügt.

    Moin Adam,


    eine etwas seltsame Sicht der Dinge. Bei Euch werden die Beschäftigten im Vorfeld darauf hingewiesen, dass sie sich einer Eignungsuntersuchung unterziehen müssen. So weit so gut. Der Beschäftigte stimmt zu. Jetzt gehen wir mal davon aus, dass der Betriebsarzt seinen Job versteht und auch ernst nimmt.


    Also wird er den Beschäftigten zu Beginn darüber informieren, warum er gerade beim Betriebsarzt sitzt.

    Zitat von DGUV-I 250-010 (II) Ziffer 2

    Die Bewerberinnen und Bewerber sind vor der Einstellungsuntersuchung darüber zu informieren, worauf sich die Untersuchung und die Einwilligung im Einzelnen erstrecken soll, da eine wirksame Einwilligung der Beschäftigten als medizinische Laien nur möglich ist, wenn sie deren Tragweite erfassen können.

    Wenn jetzt jemand erfährt, dass man ihm Blut abnehmen will und er in einen Becher pinkeln soll und er das dann ablehnt, ist er in meinen Augen kein Lügner, sondern hat nach der Beratung durch den Betriebsarzt für sich entscheiden, diese Untersuchungen nicht über sich ergehen zu lassen. Das ist sein gutes Recht, das ihm vom Gesetzgeber ausdrücklich zugesichert wird. Der eine Betriebsarzt wird dann bescheinigen "Eignung nicht feststellbar". Ihm kann es ja egal sein, denn er rechnet ja eine G41 ab, und wenn er diese in fünf Minuten durchziehen kann, ist das kein schlechter Stundensatz.


    Der andere Betriebsarzt wird trotz fehlender Blutentnahme und Urin die Eignung bescheinigen. Der Beschäftigte, der mt dem Wisch "Eignung nicht feststellbar" kommt ist dann der Lügner, und der Beschäftigte, der mit dem Wisch "geeignet" kommt, ist dann der wahrheitsliebende Mensch?


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

    Einmal editiert, zuletzt von Guudsje ()

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  • G41 Da Frank gerne alles am richtigen Ort hat, dann hier weiter


    Ui, jetzt bin ich aber überrascht, so eine Aussage von einem Arbeitsschutzspezialisten zu lesen. Ja, es ist richtig, dass es für Arbeiten in der Höhe keine *Vorsorge* gibt. Diese Entscheidung damals finde ich übrigens fatal. Aber (!), Personen, die in der Höhe arbeiten, müssen geeignet sein. Für die Feststellung der körperlichen Eignung gibt es den Untersuchungsgrundsatz G41, wie es auch z.B. für Seilzugangstechnik in der DGUV Information 212-001 und für Kletterarbeiten in der Veranstaltungstechnik im igvw SQQ2 festgelegt ist.

    Ich fand und finde die Entscheidung richtig. Bei der ArbmedV geht es um Vorsorge und die G 41 ist eine Eignungsuntersuchung.


    Ich hab ja nicht gesagt, das ich Untersuchungen hier überflüssig finde. Man sollte die Untersuchungsanlässe aber klar und deutlich voneinander trennen. eine Eingnungsunteruschung ist eben keine Vorsorge.


    AL_MTSA hat mich mal richtigerweise darauf hingewiesen: Die DGUV Information 240-410 stammt aus dem Jahr 2010 und darf nach der Aktualisierung der ArbMedVV in 2013 nicht als Rechtsgrundlage für Eignungsuntersuchungen herangezogen werden.


    Eine ganz gute Hilfestellung wann eine Eignungsuntersuchung zulässig ist, findet man hier DGUV 250-010

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Die 212-001 die mir vorliegt trägt as Datum März 2016. Unabhängig von Spitzfindigkeiten im Spannungsfeld zwischen Arbeitsschützern und ArMed-Beamten ist für mch das Schutzziel entscheidend. Das ist für mich der Schutz von Menschen, auch manchmal vor sich selber. Ich würde NIEMALS jemanden eine gefährliche Tätigkeit ausübern lassen, der nicht dafür geeignet ist. So würde ich z.B. einen Praktikanten nicht in die Höhe schicken, bevor die grundsätzliche körperliche Eignung nicht feststeht.

  • Die 212-001 die mir vorliegt trägt as Datum März 2016. Unabhängig von Spitzfindigkeiten im Spannungsfeld zwischen Arbeitsschützern und ArMed-Beamten ist für mch das Schutzziel entscheidend. Das ist für mich der Schutz von Menschen, auch manchmal vor sich selber. Ich würde NIEMALS jemanden eine gefährliche Tätigkeit ausübern lassen, der nicht dafür geeignet ist. So würde ich z.B. einen Praktikanten nicht in die Höhe schicken, bevor die grundsätzliche körperliche Eignung nicht feststeht.

    Geht wieder los
    :D

  • Die 212-001 die mir vorliegt trägt as Datum März 2016.

    Zitat von DGUV 212-001


    Körperliche Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn z.B. keine gesundheitlichen Bedenken auf Grundlage einer Eignungsuntersuchung nach dem Grundsatz G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“ (DGUV Information 240-410) bestehen

    Eine körperliche Untersuchung ist immer die ultima ratio. Das lässt sich nicht wegdiskutieren und wird auch in der DGUV 250-010 nochmals klargestellt. So lange sich die Eignung anderweitig feststellen lässt, hat eine Untersuchung keine Rechtsgrundlage. Die Unfallversicherungsträger beziehenj sich selbst heute immer noch auf die DGUV 240-410.


    Gruß Frank


    Ich liebe diese Themen :thumbup:

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Ich wollte das Fass nicht aufmachen, doch bin ich auf der Seite der DGUV, die die körperlichen Eignung für einige Tätigkeiten verlangt. So auch z.B. in der Höhenarbeit in der Veranstaltungstechnik. Den Streit zwischen Ministerium und DGUV habe ich durchaus mitbekommen. Ich habe schon einmal einer Witwe den Tod ihres Mannes übermittelt. Das werde ich nie vergessen und deswegen habe ich auch überhaupt keine Lust, mich auf Spitzfindigkeiten einzulassen. Sonst wird hier jeder Grashalm umgedreht und ausgerechnet bei der Frage Eignungsuntersuchung als Grundvoraussetzung für eine Einstellung oder neue Tätigkeit wollen hier alle die Daten des armen Mitarbeiters schützen. Da habe ich eine ganz klare Haltung!

  • Die 212-001 die mir vorliegt trägt as Datum März 2016. Unabhängig von Spitzfindigkeiten im Spannungsfeld zwischen Arbeitsschützern und ArMed-Beamten ist für mch das Schutzziel entscheidend. Das ist für mich der Schutz von Menschen, auch manchmal vor sich selber. Ich würde NIEMALS jemanden eine gefährliche Tätigkeit ausübern lassen, der nicht dafür geeignet ist. So würde ich z.B. einen Praktikanten nicht in die Höhe schicken, bevor die grundsätzliche körperliche Eignung nicht feststeht.

    es gibt Menschen die wollen einfach nicht verstehen.
    Es gibt KEINE Rechtsgrundlage für eine Eignung nach G41.
    Es gibt ebenfalls kein Regelwerk einer BG/UK welche eine Eignungsuntersuchung begründet und legitimiert.


    Ende des Jahres wird es eine einzige Ausnahme geben. Die UVV freiwillige Feuerwehren erlaubt Eignungsuntersuchung für Atemschutzträger und Taucher. Auch hier keine G41, G25 o.ä.
    Und das auch nur, weil das Regelwerk ausschließlich für Ehrenämtler zählt und nicht für Beschäftigte.


    Sorry @FalcoCGN ihr Post ist amateurhaft und inhaltlich völlig daneben.

    Gruß
    AL_MTSA


    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),