Liest man den §5a der ArbMedVV, so ist eine Wunschvorsorge bei Arbeiten mit Absturzgefahr auf jeden Fall anzubieten.
Hhhhhmmm,
also in "meiner" ArbMedVV steht:
Zitat von §5a ArbMedVV - WunschvorsorgeÜber die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen,