G41 Untersuchung

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  • Liest man den §5a der ArbMedVV, so ist eine Wunschvorsorge bei Arbeiten mit Absturzgefahr auf jeden Fall anzubieten.

    Hhhhhmmm,


    also in "meiner" ArbMedVV steht:

    Zitat von §5a ArbMedVV - Wunschvorsorge

    Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen,

    :whistling:

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Hallo,


    Diese Untersuchung wird nicht im Anhang der ArbmedVV aufgeführt - also weder Pflicht, noch Angebot... daher Wunschvorsorge.

    Bei Wunschvorsorge geht die Initiative in der Regel vom Arbeitnehmer aus... Der Arbeitgeber muss Sie - wie im Gesetz aufgeführt - ermöglichen.


    Was ich mich jetzt aber Frage: Darf der Arbeitnehmer dann jeden Handschlag auf Wunsch untersuchen lassen... muss dies der Arbeitgeber mit sich machen lassen und auch die Kosten dafür tragen? Oder gibt es da anderweitige Regelungen?


    Ich habe hier auch so eine Führungskraft, die gut und gerne mal auf Dächern kontrolliert (also eigentlich die Handwerker von der Arbeit abhält...). Er ist fast vom Glauben abgefallen, als ich Ihn auf die Notwendigkeit seiner Unterweisung angesprochen habe (hat gemeint, dass ein Sturzhelm ausreichend ist...:huh:=>:S=>=O=>:saint:). Sachen gibt's...

    Bsp: ein Fremdhandwerker oder eine Führungskraft des Betriebes..

    Fremdhandwerker sollten eigentlich von ihrem Arbeitgeber arbeitsmedizinisch betreut sein... Als Auftraggeber sollten wir nur die spezifischen Gegebenheiten in unserem Betrieb unterweisen (Zusammenarbeit mit meinen MA, Notfallmaßnahmen...)… der direkte Vorgesetzte hat ja schon unterwiesen (Arbeiten auf Dächern, Nutzen der PSA), oder sehe ich das falsch?

    Und bei den Führungskräften... wenn er auch Geschäftsführer ist, dann arbeitet er in Eigenverantwortung. Wenn er der Meinung ist, dass er unbedingt auf dem Dach sein muss... alle anderen Führungskräfte haben hoffentlich die Pflicht zur Anwesenheit auf dem Dach übertragen bekommen...?


    Viele Grüße

    E.weline

    Beste Grüße aus Mainz


    E.weline



    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker


  • dann jeden Handschlag auf Wunsch untersuchen lassen...

    Wer sagt denn, dass eine arbeitsmedizinische Vorsorge auch eine Untersuchung enthalten muss?

    Es kann ja durchaus auch ein Beratungsgespräch geführt werden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Was ich mich jetzt aber Frage: Darf der Arbeitnehmer dann jeden Handschlag auf Wunsch untersuchen lassen... muss dies der Arbeitgeber mit sich machen lassen und auch die Kosten dafür tragen? Oder gibt es da anderweitige Regelungen?

    Zitat von §5a ArbMedVV

    Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

    Zitat von FAQ des AfA-Med zur ArbMedVV

    Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäf-tigten nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen hat. Die Beschäftigten müssen den Anspruch von sich aus geltend machen. Der Anspruch besteht nur dann nicht, wenn aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist. Im Streitfall muss der Arbeitgeber dies darlegen und ggf. beweisen. Wunschvorsorge ist also nicht auf be-stimmte Tätigkeiten begrenzt. Deshalb gibt es in der Verordnung zur arbeitsmedizini-schen Vorsorge (ArbMedVV) auch keinen abschließenden Katalog mit Wunschvor-sorgeanlässen. Die vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) erarbeitete Ar-beitsmedizinische Empfehlung (AME) „Wunschvorsorge“ beschreibt Zugangswege, Inhalte und Bestandteile der Wunschvorsorge; abrufbar als Broschüre mit der Arti-kelnummer A458 unter http://www.bmas.de) .

    In der Regel lassen wir jede Wunschvorsorge zu. Wenn natürlich jemand um die Ecke kommt und sich über Malariaimpfungen informieren möchte, weil er nächstes Jahr in urlaub fliegen will, gibt es keinen Grund für eine Wunschvorsorge.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hallo zusammen,

    aktuell finden bei uns noch Eignungsuntersuchungen in Anlehnung an die ehemaligen G25 und G41 Grundsätze statt. Basis ist die Regelung in einer Betriebsvereinbarung und GBU. Als rechtliche Grundlage werde DGUV Empfehlungen zu den jeweiligen Tätigkeiten genannt.

    Da sich vermehrt Mitarbeiter beschweren, dass das rechtlich keine Grundlage hat, kommt etwas Bewegung in die Sache. Der Betriebsrat möchte die Betriebsvereinbarung kündigen, Gesundheitsmanagement und Personal stellt sich quer, da man nur geeignetes Personal für diese Tätigkeiten einsetzen will. Der Betriebsarzt sieht natürlich eine große Einnahmequelle wegfallen und argumentiert mit Fürsorgepflicht. Bei uns wird jeder zur G25 Untersuchung geschickt, der mit dem Dienstwagen (auch Poolfahrzeug) unterwegs ist. Jeder mit Flurförderfahrzeug, Anlagenbediener usw. wird ebenfalls per Duldungszwang zur Untersuchung bewegt, da Tätigkeitsvoraussetzung.

    Die ehemalige G41 Eignungsuntersuchung wird bei Arbeiten mit Hubarbeitsbühne gefordert. Die bekomme ich routinemäßig aus dem Verkehr, da ich sage nach DGUV liegt keine besondere Absturzgefahr vor, da Geländer und PsA. Und es wird bei durchgehender Sicherung nur auf die Wunschvorsorge verwiesen.

    Ich bin recht neue SiFa in einem Großbetrieb, der doch recht konservativ geführt wird. Der Eklat war groß als ich mich auf die "Arbeitnehmerseite" stellte.

    Das Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist eindeutig. Ich kann mir nicht vorstellen, dass unser Vorgehen vor einem Arbeitsgericht Bestand hätte. Die Lobby Betriebsarzt und Gesundheitsmanagement ist aber stark.

    Der Betriebsrat macht jetzt verstärkt diesen hier :033: und möchte routinemäßige Eignungsuntersuchungen ohne konkreten Anlass stoppen. Die Gegenseite sieht den Weltuntergang kommen.

    Wenn Ihr aktuelle Munition für mich habt, dann gerne her damit. Viele Threads zum Thema habe ich durch.


    Viele Grüße

    Andreas

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  • Vorsorge: für den Arbeitnehmer.

    Eignung: für den Arbeitgeber.

    G25: für Pkw überflüssig, mir reicht da der Führerschein, der regelmäßig überprüft wird. Auch bei Staplern finde ich das nicht notwendig.

    G41: Da Anfälligkeit für Schwindel nicht festgestellt werden kann, finde ich die Untersuchung überflüssig.


    JS

    Sprichst du noch, oder kommunizierst du schon?

  • Das Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist eindeutig.

    Das sehe ich auch so.

    Die Gegenseite sieht den Weltuntergang kommen.

    Vielleicht sollte man der Gegenseite einmal klar machen, dass sie sich hier im strafrechtlich relevanten Bereich bewegt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Die Eignungsuntersuchungen schützen nicht nur den Arbeitgeber. Sie schützen einen Mit-Beschäftigten vor nicht direkt erkannter körperlicher Nicht-Eignung des Bedieners und den Bediener vor sich selbst und dass er sich bei einem möglicherweise vermeidbaren Unfall lebenslang Vorwürfe machen muss. Im DGUV Grundsatz zur Staplerausbildung steht immerhin unter 2.1:

    "Körperliche Eignung

    Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit.

    Zur Beurteilung der körperlichen Eignung kann eine Untersuchung nach den DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen Kapitel 2.2 DGUV Empfehlungen zur Eignungsbeurteilung wichtige Anhaltspunkte geben."


    Gleiches im Grundsatz für HAB-Bediener.


    Wir schützen Menschen!

  • Für mich kann eine solche Eignung auch durch einen Hausarzt durchgeführt werden.

    Das gesamte System der Eignungs- und Vorsorgeuntersuchungen, Wunschvorsorgen etc.pp. ist in meinen Augen zu einem bürokratischen und, unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, völlig überflüssigen und sinnlosen Monster verkommen. Aber, wer's will...


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

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  • Eignungsuntersuchungen, bzw. Einstellungsuntersuchungen sind nicht Gegenstand gesetzlicher Vorgaben, z.B. G25-Fahr-Steuer- u. Überwachungstätigkeiten, G41-Arbeiten mit Absturzgefahr. Sie sind nicht in der ArbMedVV geregelt und daher keine arbeitsmedizinischen Vorsorgen.

    Sie können aber arbeitsvertraglich vereinbart werden.

  • Sie können aber arbeitsvertraglich vereinbart werden.

    "Anlasslose Eignungsuntersuchung dürfen daher auch im Arbeitsvertrag nicht vereinbart werden."

    - Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

    Ohne konkrete Verordnung als Rechtsgrundlage wäre die Regelung über den Arbeitsvertrag nichtig. Ebenso über eine Betriebsvereinbarung.

    FalcoCGN :

    "Nein, die sogenannten „DGUV-Grundsätze“ sind Empfehlungen für den Arzt zum

    Umfang einer Untersuchung. G-Grundsätze allein sind keine Rechtsgrundlage für

    Untersuchungen und begründen weder für den Arzt noch für den Arbeitgeber oder

    die Beschäftigten Pflichten."

    - FAQ Arbeitsausschuss für Arbeitsmedizin


    Als Einstellungsuntersuchung oder bei Tätigkeitswechsel hätte man einen konkreten Anlass, routinemäßig sehe ich keine Grundlage.

  • Irgendwie scheint es auch in diesem Forum so zu sein, dass nicht mehr richtig gelesen wird. Und das in unserem Beruf. Ich schrieb:


    Die Eignungsuntersuchungen schützen nicht nur den Arbeitgeber. Sie schützen einen Mit-Beschäftigten vor nicht direkt erkannter körperlicher Nicht-Eignung des Bedieners und den Bediener vor sich selbst und dass er sich bei einem möglicherweise vermeidbaren Unfall lebenslang Vorwürfe machen muss. Im DGUV Grundsatz zur Staplerausbildung steht immerhin unter 2.1:

    "Körperliche Eignung

    Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit.

    Zur Beurteilung der körperlichen Eignung kann eine Untersuchung nach den DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen Kapitel 2.2 DGUV Empfehlungen zur Eignungsbeurteilung wichtige Anhaltspunkte geben."


    Gleiches im Grundsatz für HAB-Bediener.


    Wenn ich also jemand neu als Bediener von HAB, Stapler oder Tele einstellen möchte, mache ich eine ärztlich festgestellte körperliche Eignung zur entscheidenden vertragsbegründenden Klausel. Punkt. Ich verstehe dieses festbeissen von so vielen hier nicht. Ich möchte einfach, dass die Leute, die mit potentiell gefährlichen Maschinen umgehen oder Arbeiten mit Absturzgefahren durchführen, auch wirklich dafür geeignet sind.

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  • ArbMedVV - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (gesetze-im-internet.de)


    Ich glaube, ich verstehe das Grundproblem schon von Legolas.... dieses "übervorsichtig" sein von manchen Arbeitgebern ist generell genauso verkehrt, wie diese denke von manchen Fachärzten der Arbeitsmedizin "da geht mir Geld verloren". Komischerweise sind fest angestellte Ärzte da aktuell (so meine Erfahrung) so drauf: "Ist die Untersuchung wirklich notwendig?"; "Warum soll ihr Mitarbeiter diese Untersuchung durchführen?" etc. ... Das Regelwerk hat oftmals viel Interpretationsspielraum. Unser technischer Leiter hat auch in der Vergangenheit alle seine Leute immer zur G 41 geschickt....der neu BA meinte "What? Welche Tätigkeiten werden da ausgeführt?" usw.... Na ja, es stellte sich dann raus, dass die G 41 max. 4 Leute machen müssen.


    Ich finde das ein schwieriges Thema und tatsächlich spielen leider hier auch andere Dinge, außer die Sicherheit der MA eine Rolle (Geld, Ansichten, Zeit etc.)

  • Dass man bei Einstellung oder einer Ausbildung mit neuer Tätigkeit ( FalcoCGN) eine Eignungsuntersuchung anordnen kann, steht außer Frage.

    Die Eignung kann, einmal festgestellt, aber nicht routinemäßig im bestehenden Beschäftigungsverhältnis weiter festgestellt werden. Hierfür benötige ich einen konkreten Anlass (Einstellung, Tätigkeitswechsel oder Zweifel an der Eignung, die belegt werden können) oder Verordnungen (Druckluftverordnung, Fahrerlaubnisverordnung, Strahlenschutzverordnung usw.), die auch die Untersuchungsabstände usw. detailliert festlegen. Aus DGUV Empfehlungen oder Grundsätze gehen keine Verpflichtungen zu Anordnung von routinemäßig Eignungsuntersuchungen hervor. Ihnen fehlt hierfür die normative Grundlage.

    Die neue DGUV Empfehlungen zu diesem Thema verweisen aktuell auch bei den Untersuchungsintervallen auf die Rechtsgrundlage. Diese gibt es bei G41 oder G25 nicht.

    Der Gesetzgeber wollte das nicht regeln (z.B. in einer Verordnung), obwohl das Thema seit vielen Jahren bekannt ist. Meine Aufgabe sehe ich am Ende nicht darin, über eine Gefährdungsbeurteilungen (das machen wir leider aktuell), eine Grundlage für routinemäßige Eignungsuntersuchungen zu schaffen. Das BMAS hat deutlich gemacht, dass auch eine Gefährdungsbeurteilung keine Grundlage für routinemäßige Eignungsuntersuchungen schaffen kann.

  • Meine Aufgabe sehe ich am Ende nicht darin, über eine Gefährdungsbeurteilungen (das machen wir leider aktuell), eine Grundlage für routinemäßige Eignungsuntersuchungen zu schaffen. Das BMAS hat deutlich gemacht, dass auch eine Gefährdungsbeurteilung keine Grundlage für routinemäßige Eignungsuntersuchungen schaffen kann.

    Da hast du vollkommen Recht. Aber auch die Fachärzte der Betriebsmedizin dürfen sich an einer GBU beteiligen und Ihren Teil ergänzen. Und wenn sie dieses tun und der Unternehmer "unterschreibt" diese GBU, ist das schon ziemlich "aussagefähig".

  • Ich stehe in Kontakt zur IG Metall, die mir sehr deutlich gesagt hat, dass man sich auf sehr dünnes Eis begibt, wenn routinemäßige Eignungsuntersuchungen auf Basis einer Betriebsvereinbarung/GBU angeordnet werden.

    Dieses Suchen nach irgendwelchen Schlupflöchern passt meiner Meinung nach nicht zu dem Eingriff (ärztliche Untersuchung mit Duldungszwang, da Tätigkeitsvoraussetzung). Der Eingriff in die Persönlichkeitsrecht wiegt schwer und sollte, da grundrechtsrelevante Fragen entstehen, in 1. Linie durch Gesetzgeber festgelegt werden sollten. Das Schreiben des BMAS zeigt auf, dass der Gesetzgeber das Thema nicht dem "freien Spiel der Kräfte" überlasst, sondern Eignungsuntersuchungen, die Tätigkeitsvoraussetzung sind, in Verordnungen regelt. Das "Schweigen" zu den Themen G25 und G41 sehe ich nicht als Interpretationsfreiraum für eine individuelle Ausgestaltung im jeweiligen Betrieb nach dessen Vorstellungen, sondern als klare Beschneidung.

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  • Legolas,


    vielen Deiner Aussagen und Ansichten kann ich nur zustimmen.

    Es ist sicher nicht Aufgabe der Unternehmen Versäumnisse und Unklarheiten in drr Gesetzgebung aufzuräumen, aber...


    - mit der Gewerkschaft hast Du sicher keinen "unparteiischen" Gesprächspartner,

    - nehme ich als Arbeitgeber lieber eine etwas unklare Vertragslage in Kauf, als mich mit dem Opfer eines neuen, nicht Untersuchten, einäugigen Staplerfahrer auseinander zu setzen (hier wären bei einer Verhandlung nicht nur der Richterspruch, sondern auch die Stellungnahmen bspw. der IG M interessant)

    - sollte eine solche Untersuchung bei bestimmen Tätigkeiten grundsätzlich in beiderseitigem Interesse sein,

    -...bin ich eigentlich müde immer wieder über diese Thematik zu sprechen... 😉


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • -...bin ich eigentlich müde immer wieder über diese Thematik zu sprechen... 😉

    Das ist aber schade! Es ist zwar grundsätzlich so, wie Legolas völlig korrekt und sachgerecht ausführt, trotzdem finde ich die/eure Beiträge und Meinungen spannend bzw. mega erkenntniserweiternd

    Also bitte weiter so🖖!


    P. S.: In diesem Kontext könnte man mal die Eignungsuntersuchung für Atemschutzgeräteträger, dir routinemäßig durchgeführt wird, unter die Lupe nehmen. Eine einfachgesetzliche Regelung gibt es da nämlich auch nicht.

  • Probleme gibt es bei diesem Thema nur, wenn sich von der Arbeitnehmerseite mehrere Leute beschweren.

    Die "G26.3" wird in der ArbMedVV geregelt und wäre eine Pflichtvorsorge. Das sage ich jetzt einfach so, ohne mich tiefer eingelesen zu haben. Das heißt eine Eignungsuntersuchung vor dem 1. Einsatz mit Atemschutz wäre möglich. Anschließend greift meiner Meinung nach, zumindest für Angestellte, die ArbMedVV, aus der sich natürlich keine Eignungsuntersuchungen ableiten können. Der Arbeitgeber bekommt nur die Teilnahme bestätigt.

    Die Einschätzung des Juristen Faber zum Thema Eignungsuntersuchung finde ich persönlich sehr gelungen.