G41 Untersuchung

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  • Wenn Ihr aktuelle Munition für mich habt, dann gerne her damit. Viele Threads zum Thema habe ich durch.

    Aktuelle "Munition" liefert die noch recht frische AMR 3.3. Abschnitt 8 Absatz 4 (eine AMR zur Vorsorge, welche jedoch auch das Thema Eignung aufgreift). Eine staatliche AMR ist zwar ebenfalls noch kein Gesetz, sie entfaltet jedoch Vermutungswirkung. Betriebe und Ärzte welche sich an die AMR halten dürfen davon ausgehen, dass ihr Handeln im Sinne der Verordnungen korrekt ist. In der o.g. AMR wurde noch einmal ganz klar gestellt, dass weder Betriebssicherheitsverordnung noch Arbeitsschutzgesetz noch UVVen eine rechtliche Grundlage für Eignungsuntersuchungen darstellen. Vielmehr wird klargestellt, dass die in vielen Regelwerken enthaltene allgemeine Anforderung "körperlich und geistig geeignet" zu sein sich auf eine Beurteilung ohne medizinischen Sachverstand zu stützen hat.


    Und mal ganz abgesehen von der juristischen Situation. Weder für die ehem. G25 noch für die ehem. G41 gibt es hinsichtlich der Wirksamkeit eine medizinische Evidenz. Unfälle passieren meist durch Unachtsamkeit oder Leichtsinn. Dass es für Unfälle wirklich einen medizinischen Grund gibt ist bereits sehr selten, dass es einen medizinischen Grund gibt der durch eine alle 3 Jahre stattfindende G25/G41 hätte verhindert werden können sicherlich noch viel seltener.


    Ehrlich gesagt weiß ich nicht, weshalb viele meiner Kollegen so sehr an der G25/G41 hängen. Egal wie viele Empfehlungen, Stellungnahmen und Leitlinien sich gegen die G25/G41 aussprechen, es werden immer wieder Argumentationen künstlich konstruiert bzw. an den Haaren herbeigezogen, um diese Untersuchungen doch noch irgendwie zu rechtfertigen. Ich kann mir das nur so erklären, dass das Geschäftsmodell einiger Anbieter schwerpunktmäßig auf diesen Untersuchungen basiert, vielleicht weil man da viel an Assistenzpersonal delegieren kann. Möglicherweise ist es auch einfach nur schwer mit alten "Traditionen" zu brechen und sich zu verändern. Was mir in diesem Zusammenhang in vielen Betrieben auffällt: So groß die Liebe zur G25/G41 ist, so schwierig scheint oft die Beziehung zur ArbMedVV zu sein: Beratungsschwerpunkt statt Untersuchungen ... wird oftmals nicht gelebt.

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  • Besten Dank fürs PDF. Der Faber ist ja allseits bekannt. IdR bin ich mit ihm dacore.

    Die ArbMedVV regelt allerdings keine Eignungsuntersuchung sondern reine Vorsorge...

  • Doctor No: Vielen Dank für deinen Beitrag und die Informationen.


    Bei den Fragen und Antworten zur AMR 3.3 (Stand: 19.12.2022) wird es noch interessanter. Es wird die Problematik "G25" und "G41" aufgegriffen und eine mögliche Ausgestaltung einer Wunschvorsorge erklärt.


    "5. Welche Bedeutung hat die Wunschvorsorge?


    Bis heute wird zu wenig beachtet, dass arbeitsmedizinische Vorsorge bei grundsätzlich allen Tätigkeiten in Betracht kommt. Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über die Möglichkeit einer Wunschvorsorge informieren, zum Beispiel in einer Unterweisung.

    Immer, wenn bei der Gefährdungsbeurteilung Gefährdungen ermittelt werden, die nicht im Anhang der ArbMedVV genannt sind, soll der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin beteiligt werden, um zu beraten, ob arbeitsmedizinische Vorsorge angezeigt ist. Ergebnis einer Beteiligung des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin an der Gefährdungsbeurteilung kann beispielsweise sein, dass für Beschäftigte mit Fahrtätigkeiten oder erhöhter Absturzgefährdung Wunschvorsorge angezeigt sein kann. Wunschvorsorge kann auch dann sinnvoll sein, wenn neue Arbeitsverfahren eingeführt werden, um diese von Beginn an arbeitsmedizinisch zu begleiten.

    Unter Wahrung der Freiwilligkeit für die Beschäftigten können Arbeitgeber die Wunschvorsorge auch aktiv bewerben. Es ist nicht erforderlich, den Wunsch eines einzelnen Beschäftigten abzuwarten."

    Unterwahrung der Freiwilligt könnte man die Wunschvorsorge bei Unterweisungen aktiv bewerben, vielleicht auch alle drei Jahre einen Termin zur Wunschvorsorge per E-Mail anbieten. In der Einladung sollte jedoch auf die Freiwilligkeit hingewiesen werden.