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Tenor: Nur der Gang aufs Klo ist unfallversichert, der Aufenthalt nicht.
Aktenzeichen: M 12 K 13.1024
Datum:
Quelle Urteil: Artikel - http://www.arbeitssicherheit.de/de/html/nachri…fallversichert/
Nur der Gang aufs Klo ist unfallversichert
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Tenor: Nur der Gang aufs Klo ist unfallversichert, der Aufenthalt nicht.HI,
na dann beim "großen Geschäft" auf keinen Fall mit offenem Feuer hantieren.
Hardy, grin, duck & run
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...na dann beim "großen Geschäft" auf keinen Fall mit offenem Feuer hantieren....
Keine Angst, der Mensch gast in der regel keine relevanten Mengen an brennbaren Stoffen aus. Bei einer Kuh (die mit 4 Beinen) kann das anders aussehen, da könnte der Methangehalt kritisch sein. -
Naja, es hängt stark von den verzehrten Speisen und den Darmbakterien ab, welche brennbaren Gase (u.a. H2, CH4) in welcher Menge vorhanden sind.
Fakt ist, ein Pfurz kann brennen ... und es gibt Klo-Raucher, die dies unfreiwillig schon erfahren mussten ... -
Manchmal ist das echt komisch; ich erstell grade eine Unterweisung für die Beschäftigten über das "Wohlverhalten"/Versicherte Tätigkeiten am Arbeitsplatz und was nicht versichert ist und war grade bei genau dem Thema.... und jetzt finde ich sofort was niegelnagelneues....
Mike
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Manchmal ist das echt komisch; ich erstell grade eine Unterweisung für die Beschäftigten über das "Wohlverhalten"/Versicherte Tätigkeiten am Arbeitsplatz und was nicht versichert ist und war grade bei genau dem Thema.... und jetzt finde ich sofort was niegelnagelneues....
Mike
LOL, ja, manchmal scheinen Sifas hellseherische Fähigkeit zu haben...Hardy
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Altes Thema?
Und wieder mal was Neues:
http://www.n24.de/n24/Nachrichte…aetigkeit-.htmlVerstehe ich das richtig: für Beamten gilt das nicht?
Muss ich das verstehen? -
Wenn ich den Bericht richtig verstanden habe, geht es nicht um die eigentliche "Verrrichtung", sondern um die Rahmenbedingungen (hier offener Fensterflügel) und die entsprechende Verantwortlichkeit für die Sicherheit im Raum.
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Moin,
Und wieder mal was Neues: ...
Udo fragt in die richtige Richtung.
Wenn im Artikel steht:
"Die sozialgerichtliche Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung, wonach der Aufenthalt auf der Toilette als "eigenwirtschaftliche Tätigkeit" vom Versicherungsschutz ausgenommen ist, sei deshalb auf das Beamtenrecht nicht übertragbar."
... dann halte ich das für eine unzulässige Berichterstattung und / oder für eine Fehlinterpretation, denn wir unterscheiden zwischen einem "Arbeitsunfall" und einem "Unfall auf der Arbeit". In erstem Fall ist die Unfallkasse / BG zuständig, im zweiten Fall der Arbeitgeber oder der Verunfallte selbst.Im vorliegenden Urteil wird laut Berichterstattung nicht (!) dargelegt, ob sich der Versicherungsschutz auf den Arbeitgeber oder die Unfallkasse beziehen sollte.
Nach meinem Verständnis ist die Unfallkasse / BG zuständig, wenn ein Unfall auf dem Weg von und zur Toilette passiert, aber nicht beim Aufenthalt in der Toilette und bei der Verrichtung der Notdurft.
Bei einem Unfall in der Toilette (wenn der Aufenthalt nicht dienstlich bedingt ist, z.B. beim Auffüllen von Toilettenpapier oder Auswechseln defekter Leuchten) konnte schon immer der Unternehmer in die Haftung genommen werden, z.B. beim Ausrutschen auf glatten Fliesen, wenn die Reinigungstruppe kein Warnschild aufgestellt hat.
Für mich passt das Urteil, aber nicht der Auszug aus dem Artikel, den ich oben zitiert habe.Bei vergleichbaren Artikeln werden auch munter die Begriffe "Dienstunfall" und "Arbeitsunfall" verwendet. Was ist denn gemeint gewesen?
Um zu einem Schluss zu kommen, müsste man wahrscheinlich die gesamte Urteilsbegründung durcharbeiten (wofür mir die Zeit fehlt).
Daher bin ich, wie oben geschrieben, nicht der Meinung, dass für Beamte etwas anderes gilt.
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Nach meinem Verständnis ist die Unfallkasse / BG zuständig, wenn ein Unfall auf dem Weg von und zur Toilette passiert, aber nicht beim Aufenthalt in der Toilette und bei der Verrichtung der Notdurft.
Aber nicht bei Beamten, die fallen nur bei den so genannten "Bundesunternehmen" in den Regelungsbereich des SGB VII. Bei anderen Beamten greift das Beamtenversorgungsrecht, die Definitionen und Regelungsbereiche sind aber nahezu identisch.
So wie ich den Artikel verstanden habe, geht es um die Frage, ob hier ein vermeidbares Versäumnis des Dienstherren ursächlich für den Unfall war. -
Moin, Udo,
... Beamten, die fallen nur bei den so genannten "Bundesunternehmen" in den Regelungsbereich des SGB VII.
... als Nichtjuristen wird mir das dann zu kompliziert ...