Kranschein ja oder nein

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  • Hallo Forum, ich bin gerade dabei die BGG 921 zu Studieren. Ist es wirklich Notwendig das jeder Mitarbeiter (Leiharbeiter, Praktikanten usw.) einen Kranschein besitzen bzw. machen müssen? Klar kann ich lesen aber ich kann mir nicht Vorstellen das alle Firmen (bzw. deren MA) den Kranschein nachweisen können. Gerne lass ich mich auch eines anderen Belehren.


    Wie handhabt Ihr das in euren Firmen?


    Danke im voraus und ich hoffe es gibt eine gute und nette Diskussion

    "Es sind die Phantasten, die die Welt in Atem halten, nicht die Erbsenzähler."
    Erich von Däniken


    Zuständig für:
    - HSE
    - Gefahrstoffe
    - Brandschutz
    - WHG

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  • Hallo,


    bei uns haben damals alle die mit der Montage zu tun haben einen Kranschein gemacht. Die aus der Fertigung nur ein kleiner Teil, weil diese ganz selten nur mal an den Kran müssen. Ansonsten haben wir zwei Mitarbeiter nach der Lehre übernommen die vom Kranprüfer eine Unterweisungen bekommen haben. Alle andere Bedienen bei uns keinen Kran.


    Grüße aus Neuwied

  • Hi thoko,


    bei uns ist es so:
    Wer keinen Kranschein hat, der guckt zu! :)


    Denn trotz einer (meines Wissens) nicht vorhandenen gesetzlichen Pflicht des Besitzes eines Kranscheines, so hat trotzdem noch gemäß §29, BGV D6 der Arbeitnehmer dem Unternehmer nachzuweisen, dass er des Kranführens mächtig ist (natürlich neben anderen Voraussetzungen)... das klappt meiner Meinung nach einfach am besten mit einem Kranschein als Basis! :)


    Uuund: Nicht vergessen, er muss natürlich (schriftlich) bestellt werden!


    PS: Auch interessant in dem Zusammenhang §30: Pflichten des Kranführers....

    „Wenn es Regenschirme gibt, kann man nicht mehr risikofrei leben: Die Gefahr, dass man durch Regen nass wird, wird zum Risiko, das man eingeht, wenn man den Regenschirm nicht mitnimmt. Aber wenn man ihn mitnimmt, läuft man das Risiko, ihn irgendwo liegen zu lassen.“
    (Niklas Luhmann in: Die Moral des Risikos und das Risiko der Moral)

  • Hallo thoko,


    bei jeder Firma mit der ich zu tun habe wird eine Unterweisung (der Kranführerschein) für alle Personen, die mit dem Kran arbeiten verlangt. Ohne gibt es keine Beauftragung.
    Selbst, oder besser gerade auf Baustellen ist das seit etlichen Jahren Standard. Probleme gibt es jedoch hin und wieder mit LKW-Kranen von Lieferanten. Die Fahrer können in den wenigsten Fällen einen Kranschein, geschweige denn eine Beauftragung nachweisen.


    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Guten Abend Liebe Kollegen, Grundsätzlich sehe ich das genau so wie Ihr. Wenn Kran dann Schein. Aber ab wann ist ein Kran ein Kran? Gilt eine Mechanische Laufkatze die an einer Tragerbahn befestigt ist als Kran? Gruß Florian

    Gruß
    Florian


    Wen du nicht mehr weiter weißt ?( , dann bilde einen Arbeitskreis. 8o

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  • Hallo!


    Ich muss leider von einer Sonderbaufirma berichten, in der das Wort Kranschein unbekannt ist.
    Das schließt natürlich ein, dass keiner eine schriftliche Beauftragung hat. Unabhängig davon fummeln eine Reihe von Leuten am Kran herum.
    Immerhin sind ja schon Metallteile, größer als ein Koffer, nicht mehr von Hand zu bewegen. Davon haben wir eine Menge.


    Bin schon froh, dass es eine regelmäßige Kranprüfung gibt.


    Grüße
    Flügelschraube

  • Hallo,


    Aber ab wann ist ein Kran ein Kran?


    Dazu möchte ich wieder auf die BGV D6 verweisen. Riskier mal einen Blick in §2. ;)


    Ich muss leider von einer Sonderbaufirma berichten, in der das Wort Kranschein unbekannt ist.


    Eine Sonderbaufirma in der keiner einen Kranschein hat? - Klingt komisch, aber gerade bei kleineren Firmen leider garnicht so unüblich. Wieviele kleine Firmen gibt es, die noch N I E etwas von Arbeitssicherheit gehört haben? Wo sich die Mitarbeiter die Finger noch mit Bremsenreiniger sauber machen weil es einfach schnell geht? Die bei der Frage "Wer ist denn ihr Betriebsarzt?" antworten: "Betriebsarzt? In unserem Betrieb ist kein Arzt. Wir sind doch kein Krankenhaus!"


    Aber wehe es passiert mal was...dann wird's haarig.


    In diesem Sinne...einen schönen Freitag!

    „Wenn es Regenschirme gibt, kann man nicht mehr risikofrei leben: Die Gefahr, dass man durch Regen nass wird, wird zum Risiko, das man eingeht, wenn man den Regenschirm nicht mitnimmt. Aber wenn man ihn mitnimmt, läuft man das Risiko, ihn irgendwo liegen zu lassen.“
    (Niklas Luhmann in: Die Moral des Risikos und das Risiko der Moral)

  • Stelle Dir bitte einmal vor. Es kommt zu einem Unfall mit Personenschaden oder einem hohen Sachschaden durch die Fehlbedienung des Kranführers, und dieser wurde auf Grund seiner Stellung im Betrieb Praktikant / Leihmitarbeiter … nicht geschult.


    Und im Untersuchungsbericht steht „ Wir haben auf eine ordentliche und schriftliche Unterweisung verzichtet. Frei nach dem Motto, machen andere auch „. Wer haftet wohl , mit ? Aus meiner Sicht auch die SiFa !



    Mag richtig sein, dass es in anderen Firmen so gehandhabt wird, aber die sind nicht in der Erklärungs-Not.



    Die Definition Kran bitte einmal unter


    http://www.pr-o.info/bc/uvv/9/2.htm


    nachschlagen.



    Wünsche allen ein sonniges Wochenende und ein kühles :138:

  • Moin,


    Kran-Bedienung nur mit Schein und Unterweisung, Kran mit gültiger UVV, GB und BA.


    Jetzt lacht nicht: unser Kränchen hat 250kg Tragkraft, aber trotzdem.......

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • Muss das Thema noch mal aufgreifen. Wir sind nun dabei unsere Mitarbeiter einen Kranschein machen zu lassen. Das dauert natürlich ein bisschen. Kann oder soll/muss man die Beauftragung vorab erledigen? Danke im Voraus Gesendet von meinem iPhone mit Tapatalk

    "Es sind die Phantasten, die die Welt in Atem halten, nicht die Erbsenzähler."
    Erich von Däniken


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  • ...Kann oder soll/muss man die Beauftragung vorab erledigen?


    Gibst Du jemandem einen Fahrauftrag, bevor er die dazu notwendige Fahrerlaubnis besitzt? Du kannst Doch einen Auftrag erst erteilen, wenn alle Vorgaben erfüllt sind.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo thoko,


    die Beauftragung erst nachdem die Kranführerscheine vorliegen. So hast Du den Vorgang auch sauber abgeschlossen


    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Ich alter Leichenfledderer hole den Thread wieder hoch.....


    Gestern krieg ich nen Anruf von nem Kunden. Bisher hat immer der Prüfer der Krane, wenn er die Krane geprüft hat die jährliche Unterweisung aller BS im Unternehmen gemacht. Eine Unterweisung von ca. einer Stunde.
    (Es sind drei Portalkräne mit Laufkatzen verbaut. Alle Beschäftigten die an und mit den Kranen arbeiten sind jährlich unterwiesen, schriftlich beauftragt und langjährig damit vertraut)


    Jetzt bricht der Prüfer die Unterweisung ab und weigert sich diese weiter zu führen, weil keine Kranführerscheine da sind. Und hat auch gleich ein Angebot dagelassen für eine eintätige Schulung mit Kranführerschein.
    (Natürlich preislich sehr interessant. Für den Schulenden...)
    Was folgt? Erboster Anruf bei der FASI: Wieso sagst du uns sowas nicht?


    Bisher war ich eigentlich immer der Meinung das kann innerbetrieblich geschehen.


    Bitte gebt mal eure Meinung dazu:
    Also... ich kenne das so. Ein neuer Mitarbeiter kommt in das Unternehmen. Er wird vom erfahrenen Vorarbeiter in die Bedienung des Kranes eingewiesen, ihm wird erklärt was er wie zu tun hat, Lastenaufnahmemittel und Anschlagmittel erklärt. Dann kommt die schriftliche Beauftragung vom Chef. Und dann dazu die jährliche Unterweisung durch den Kranprüfer.
    Ich hab mich jetzt durch das Vorschriftenwerk gelesen....
    DGUV V52, BGG 921, BGI 555. Ich finde nirgends die VERPFLICHTUNG zum Ablegen eines Kranführerscheins.


    Das einzige was darauf hinweisen könnte steht in der BGI 555
    Der BG-Grundsatz „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ (BGG 921) enthält Maßstäbe für die Auswahl geeigneter Personen und Hinweise zu deren Ausbildung (Unterweisung), um sie zum sicheren Führen von Kranen zu befähigen.
    Als Nachweis für die Befähigung und Beauftragung haben viele Betriebe einen Kranführerschein eingeführt.
    Muster für einen Kranführerschein (Befähigungsnachweis)und eine schriftliche Beauftragung (Bilder 2-1 und 2-2) sind in den Anhängen der BGG 921 enthalten


    Da steht aber nicht: Der Kranführer muss einen solchen besitzen!
    Und wer stellt einen solchen Kranführerschein aus? Wenn ich das richtig so lese kann das eine Befähigte Person bzw. der Chef. Auch in der Musterbeauftragung steht die Möglichkeit der "innerbetrieblichen Schulung".


    Mike

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...


    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....


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    Mike

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  • Hab grade mit der BGHM telefoniert.


    Die sehen es so:
    Ist ein Kranführer nicht ausgebildet, also war auf keinem Kurs oder wurde durch einen qualifizierten Kranausbilder, der den Schein ausstellen darf ausgebildet, so zählt das nicht.
    Verantwortlich im Falle eines Unfalls ist dann der Unternehmer.
    Das oben beschriebene Verfahren ist denen zu wenig.
    Und was ein Kran ist, steht ganz klar in der DGUV V52.


    Entweder alle Bediener gehen zur Schulung oder man solle einen Meister auswählen, den für fünf Tage auf einen qualifizierten Kurs schicken so dass er die Kranbediener ausbilden darf. Eine eintätige Ausbildung für Kranbediener halten die für zu wenig.


    Ich tue jetzt wie mir geheißen und verkünde die frohe Botschaft der BG meinen Kunden. Sollen die sich kümmern.


    Leute... sorry. Aber manchmal (so wie heute) zweifel ich an meinem Job. Eine mehrtägige Ausbildung für Bediener von Portalkranen?!?!? Macht das wirklich noch Sinn? :cursing:



    Mike.
    Der jetzt heimgeht. Und dort ein :138: trinkt.

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    Mike

  • Wirf mal einen Blick in den BGG921/DGUV Grundsatz 309-003.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Hallo,


    wir haben zwei Portalkräne und viele kleinere im Einsatzt.
    Unser "alter" Kranführer wurde Anfang des Jahres zu einem Trainer ausgebildet und ist somit der Multiplikator, der selber ausbilden kann. Macht im Betrieb Sinn.
    Wir unterscheiden bei den Kränen nicht. Generell: Kran nur mit Ausweis, Unterweisung, Beauftragung, .........


    Das Ganze wird auch noch an anderer Stelle gebraucht. Merlo's und Co. werden von Leuten bedient, die einen Staplerschein und einen Kranschein haben.



    Letztlich zurück zur Frage:
    Es geht auch ohne, wenn denn der Unternehmer meint, er braucht das nicht und er übernimmt die Verantwortung und er hat keinerlei Unfälle im Zusammenhang mit der BG. Die verlangt dann den Nachweis einer Ausbildung. Das geht mit Schein besser.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • zu einem Trainer ausgebildet und ist somit der Multiplikator, der selber ausbilden kann. Macht im Betrieb Sinn.
    Wir unterscheiden bei den Kränen nicht. Generell: Kran nur mit Ausweis, Unterweisung, Beauftragung, .........

    Bei uns ähnlich....
    Generell: Kran nur mit Ausweis, Unterweisung, Beauftragung, .........


    Ich wollte eigentlich auch das ein Multiplikator bei uns im Haus ist, leider sieht das die Geschäftsleitung nicht so....
    Es werden Kranscheine weiterhin extern gemacht.

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • Leute... sorry. Aber manchmal (so wie heute) zweifel ich an meinem Job. Eine mehrtägige Ausbildung für Bediener von Portalkranen?!?!? Macht das wirklich noch Sinn?

    meist ist mehrtägig nicht notwendig.....
    Unser TAP sowie der externe Kranausbilder bestätigten 1 Tag ist völlig ausreichend.
    Das kommt natürlich darauf um was für einen Kran es sich handelt und welche Last angeschlagen wird.


    Sprich mal mit einem Anbieter für Kranschulungen.

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:


  • Ich hab mich jetzt durch das Vorschriftenwerk gelesen....
    DGUV V52, BGG 921, BGI 555. Ich finde nirgends die VERPFLICHTUNG zum Ablegen eines Kranführerscheins.

    Wirf mal einen Blick in den BGG921/DGUV Grundsatz 309-003.


    Hab ich....

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    Mike