Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Moin zusammen,

    für die Planung eines neuen Gefahrstofflagers hab ich mal ne Frage bezüglich der Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten:

    Erste Frage:
    Gelten Gefahrstoffschränke nach DIN EN 14470-1 in der Ausführung T90 als in sich abgeschlossenes (Lager)System (wenn korrekt belüftet etc)?
    Wie zählt das was im Schrank ist zur Gesamtlagermenge dazu wenn noch andere nicht brennbare Stoffe im selben Raum gelagert werden zum Beispiel? (z.B. Auffangraum ist ja dann bereits im Schrank enthalten)
    Flüssigkeiten mit Flammpunkt <21°C dürfen nur bis max. 450 L gelagert werden(im Schrank), spricht etwas dagegen theoretisch 5 Schränke mit je 450 L nebeneinander zu stellen?

    Zweite Frage

    Es sollen 4 verschiedene leicht entzündbare Flüssigkeiten (Flammpunkt unter 23°C / Siedepunkt über 35°C) so gelagert werden, dass ein abfüllen in kleinere Behälter möglichst gefahrfrei erfolgen kann.
    Die Gesamtmenge beträgt momentan 820 Liter verteilt auf
    1)70 L (in 10L Kanistern)
    2)360 L (in 30L Kanistern)
    3)240 L (in 30L Kanistern)
    4)150 L (in 30L Kanistern)
    Menge der einzelnen Flüssigkeiten. Für die drei Stoffe mit großen Mengen soll umgestellt werden auf 200 L Fässer mit Fasspumpe zur entnahme. (Momentan Abfüllung aus 30L Kanistern)

    Frage, wie würdet ihr das am geschicktesten handhaben?
    Bin grad etwas unsicher was da alles zu beachten ist z.B. bezüglich aktiver Lagerung, Belüftung etc.
    Bin bei Recherche auf diese Art Abfüllstation gestoßen Link - es vereint halt alles (ex-schutz, Lüftung, Abfüllen, Ableitstrom) aber ist dies wirklich notwendig?
    Problem ist auch, z.B. das dann pro Stoff noch min. 1 weiteres Fass als Reserve gelagert werden müsste und das auch wieder ex-schutz, auffangraum, lüftung etc benötigt ?

    Bei dem Stoff in 10 L Kanistern bin ich grad komplett überfragt, theoretisch greifen bei der Menge (pro Kanister) nichtmal die TRGS510 Regeln, weiß aber wieder nicht wie das dann beim Abfüllen zu handhaben ist?

    Evtl hat ja jemand ein paar Erfahrungen oder Anregungen für mich :) Gern würde ich eigentlich Lagerbereich und Abfüllbereich irgendwie trennen.
    Gerne auch immer mit Quellenangabe damit ich es entsprechend dokumentieren kann.

    Grüße

  • ANZEIGE
  • ...Gelten Gefahrstoffschränke nach DIN EN 14470-1 in der Ausführung T90 als in sich abgeschlossenes (Lager)System (wenn korrekt belüftet etc)?
    Wie zählt das was im Schrank ist zur Gesamtlagermenge dazu wenn noch andere nicht brennbare Stoffe im selben Raum gelagert werden zum Beispiel? (z.B. Auffangraum ist ja dann bereits im Schrank enthalten)


    Jeder Sicherheitsschrank, Typ90 ist als eigener "Raum" anzusehen.

    ...Flüssigkeiten mit Flammpunkt <21°C dürfen nur bis max. 450 L gelagert werden(im Schrank), spricht etwas dagegen theoretisch 5 Schränke mit je 450 L nebeneinander zu stellen?


    Nein, es spricht nichts gegen mehrere Schränke nebeneinander, jeder ist als eigener Raum anzusehen. Siehe auch Anlage 3 der TRGS510.


    ...Für die drei Stoffe mit großen Mengen soll umgestellt werden auf 200 L Fässer mit Fasspumpe zur entnahme. (Momentan Abfüllung aus 30L Kanistern)


    Aus 30l Kanistern kann man manuell kaum unter ergonomischen Gesichtspunkten umfüllen, daher ist auch hier bereits eine Umfüllvorrichtung erforderlich, am einfachsten ein einschraubbarer Ablasshahn, den man statt des Kanisterdeckels einschraubt. Dann legt man den Kanister erhöht hin und kann in das Zielgefäß per freiem Fall umfüllen. Absaugung halte ich auch hier für erforderlich. Bei Fassware kann man nur noch mittels Pumpe/Heber umfüllen, ebenfalls mit Abluft. Bei beiden Varianten muss man auf statische Entladung achten und somit ist Erdung erforderlich. EX-Schutz Dokument wohl auch.

    ...Bin grad etwas unsicher was da alles zu beachten ist z.B. bezüglich aktiver Lagerung, Belüftung etc.
    Bin bei Recherche auf diese Art Abfüllstation gestoßen Link - es vereint halt alles (ex-schutz, Lüftung, Abfüllen, Ableitstrom) aber ist dies wirklich notwendig?


    Das Teil sieht doch schon mal ganz gut aus und dürfte auch nett Kleingeld kosten. ;)
    Beim Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS) ist momentan eine TRGS 509 auf der Agenda, welche die Lagerung von Gefahrstoffen in stationären Behältern umfasst, mit Umfüllvorgängen. Wann diese fertig ist und verabschiedet wird, steht wohl noch in den Sternen, aber eine Nachfrage beim AGS könnte weiterhelfen.

    ...Bei dem Stoff in 10 L Kanistern bin ich grad komplett überfragt, theoretisch greifen bei der Menge (pro Kanister) nichtmal die TRGS510 Regeln, weiß aber wieder nicht wie das dann beim Abfüllen zu handhaben ist?


    Doch, die Regeln greifen, denn Du hast ja nicht nur einen Kanister!

    Bei den genannten Mengen und dem Wunsch auf Fässer umzustellen, würde ich mir überlegen, ob es nicht sinnvoll wäre ein Lager für brennbare Flüssigkeiten einzurichten. Dazu benötigt man nicht sonderlich viel. Massive Wände und eine Tür, die T90 entsprechen. Eine EX-geschützte Abluft und Beleuchtungseinrichtung. Wenn man dann noch den Boden als Wanne ausführt hat man schon fast alles notwenige erreicht. Daneben noch einen weiteren Raum für die Umfüllvorgänge, mit dem gleichen Aufbau + Umfüllarmaturen sowie einer zusätzlichen lokalen Absaugung.
    Eine ganz elegante Lösung wäre das beschriebene Lager, mit integrierten Leitungen, die in einen Nebenraum führen, dort dann einen Laborabzug, welcher die Zapfstellen beinhaltet. Wobei man diesen "Laborabzug" meiner Meinung nach selbst im Lagerraum betreiben könnte, man also nur einen Raum benötigt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Danke schonmal :)

    Zitat

    Jeder Sicherheitsschrank, Typ90 ist als eigener "Raum" anzusehen.
    Nein, es spricht nichts gegen mehrere Schränke nebeneinander, jeder ist als eigener Raum anzusehen. Siehe auch Anlage 3 der TRGS510.

    Das ist auch mein Verständnis, ich kann es aber beim besten willen nicht direkt aus der TRGS510 Anlage 3 rauslesen :?: (höchstens indirekt über Absatz 4) Da ich das ganze dokumentieren muss wäre eine Quelle gut, an ein Original der DIN 14470-1 kam ich bisher nicht ran, weiß nur das dort Angaben zu Maximalmengen stehen.
    Dazu noch 2 Fragen:
    1) Wie sieht es aus mit Brandlasten innerhalb des Schrankes? Bisher ist es hier gängige Praxis auch Verpackungen (Kartons) mit in den Schrank zu stellen. Wie steht es da mit leicht entzündbaren und nicht entzündbaren Gefahrstoffen?
    2) d.h. wenn ich innerhalb eines Gefahrstoffschrankes mehrere verschiedene Kleinmengen an Gefahrstoffen lagere ist das zulässig solange nicht TRGS510 7.1(6) - mehr als 400kg gesamt und mehr als 200kg pro Lagerklasse und keine Gefährdungserhöhung zu erwarten ist?

    Zitat

    Aus 30l Kanistern kann man manuell kaum unter ergonomischen Gesichtspunkten umfüllen, daher ist auch hier bereits eine Umfüllvorrichtung erforderlich, am einfachsten ein einschraubbarer Ablasshahn


    Ja, Ablasshahn ist vorhanden, mit ausreichender Lüftung bzw. lokaler Absaugung und Erdung sieht es momentan eher schlecht aus. (Du verstehst nun warum das ganze überarbeitet werden soll :) )

    Zitat

    Beim Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS) ist momentan eine TRGS 509 auf der Agenda, welche die Lagerung von Gefahrstoffen in stationären Behältern umfasst, mit Umfüllvorgängen. Wann diese fertig ist und verabschiedet wird, steht wohl noch in den Sternen, aber eine Nachfrage beim AGS könnte weiterhelfen.


    Danke, klingt interessant.

    Zitat

    Doch, die Regeln greifen, denn Du hast ja nicht nur einen Kanister!


    Wenn ich jetzt aber - mal ganz blöd gedacht - einen Kanister aus dem Schrank nehme an einen x-beliebigen Ort mitnehme sieht das doch schon wieder anders aus?
    Klar das soll nicht in die Planung einfließen aber war grad mal ne Überlegung von mir :P

    Ein separates Lager für brennbare Flüssigkeiten wär auch mein Favorit, da werd ich mich mal ein wenig schlauer machen.
    Gibt halt 2 Möglichkeiten meiner Ansicht nach, einmal die von dir beschriebene in der der gesamte Raum entsprechend hergerichtet wird und einmal ein Raum den man sich mit geeigneten Schränken einrichtet die die Anforderungen erfüllen.

    "Den Boden als Wanne auslegen" ist ja immer einfach gesagt, wenn man da dann aber noch mit nem Hubwagen rein möchte um ein 200l Fass hinzustellen sieht es schon wieder schwieriger aus oder?

    Grüße

  • ...Das ist auch mein Verständnis, ich kann es aber beim besten willen nicht direkt aus der TRGS510 Anlage 3 rauslesen :?: (höchstens indirekt über Absatz 4) Da ich das ganze dokumentieren muss wäre eine Quelle gut, an ein Original der DIN 14470-1 kam ich bisher nicht ran, weiß nur das dort Angaben zu Maximalmengen stehen.

    Die DIN ist nicht erforderlich, sie beschreibt nur die technische Ausstattung der Sicherheitsschränke, die Dir aber über den Hersteller bescheinigt wird. Für die Verständnis des Raumes ist Abschnitt 12.1 Punkt 3 relevant "(3) Werden entzündbare Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken gemäß Anlage 3 gelagert, gelten die Anforderungen von Nummer 12 als erfüllt."
    In Kombination mit Anlage 3, Punkt 1, Absatz 4 ergibt sich dann meine Schlußfolgerung, dass ein T90 Schrank als eigener Raum angesehen wird.

    ...1) Wie sieht es aus mit Brandlasten innerhalb des Schrankes? Bisher ist es hier gängige Praxis auch Verpackungen (Kartons) mit in den Schrank zu stellen. Wie steht es da mit leicht entzündbaren und nicht entzündbaren Gefahrstoffen?
    2) d.h. wenn ich innerhalb eines Gefahrstoffschrankes mehrere verschiedene Kleinmengen an Gefahrstoffen lagere ist das zulässig solange nicht TRGS510 7.1(6) - mehr als 400kg gesamt und mehr als 200kg pro Lagerklasse und keine Gefährdungserhöhung zu erwarten ist?


    Die Zusammenlagerungsregelungen sind wie Du richtig erkannt hast erst ab Überschreitung der genannten Mengenschwellen verbindlich, allerdings ist darunter für adäquate Maßnahmen zu sorgen. In einen Sicherheitsschrank einfach noch Kartonagen zu packen da hier noch Platz ist, stellt durchaus eine Gefahrenerhöhung dar und sollte vermieden werden. Allerdings ist hier Augenmaß gefragt. Werden z.B. Glasflaschen in Styroporummantelung + Karton geliefert, so kann man diese als komplette Einheit in den Schrank packen, denn diese Umverpackung schützt vor eventuellem Glasbruch.

    ...Ja, Ablasshahn ist vorhanden, mit ausreichender Lüftung bzw. lokaler Absaugung und Erdung sieht es momentan eher schlecht aus. (Du verstehst nun warum das ganze überarbeitet werden soll :) )


    Überall die gleichen Probleme und oft geht es ja auch jahrelang gut.

    ...Wenn ich jetzt aber - mal ganz blöd gedacht - einen Kanister aus dem Schrank nehme an einen x-beliebigen Ort mitnehme sieht das doch schon wieder anders aus?
    Klar das soll nicht in die Planung einfließen aber war grad mal ne Überlegung von mir :P


    Ja, so einen Einzelkanister kann man fast überall problemlos in die Ecke stellen, sofern es sich nicht um einen Arbeitsraum, Treppenhaus oder Fluchtweg handelt. Das sind eben die tolerierten Kleinmengen, die man aber trotzdem im Auge behalten sollte und wenn ein besser geeigneter Lagerraum oder -schrank vorhanden ist, sollte man diesen auch verwenden.

    ..."Den Boden als Wanne auslegen" ist ja immer einfach gesagt, wenn man da dann aber noch mit nem Hubwagen rein möchte um ein 200l Fass hinzustellen sieht es schon wieder schwieriger aus oder?


    Wenn eh ein Raum neu eingerichtet wird ist es eigentlich kein Problem. Gegenüber dem Flur wird der Raum leicht abgesenkt und der Estrich dann im Eingangsbereich entsprechend abgeschrägt (Ausfahrrampe zum Flur hin). Für 200l Auffangvolumen genügt bei einem Raum von 4,5*4,5m eine Absenkung um 1cm (mehr ist natürlich anzustreben). Dann noch den Raum mit einer 2K Beschichtung versehen, welche für die geplanten Lagergüter beständig sein sollte, schon hat man seine Auffangwanne, die auch mit einem Hubwagen problemlos zu bewältigen ist. Man kann auch hinter die Eingangstür ein Absperrschott in Form einer abnehmbaren Schwelle anbringen, welches dann das Auffangvolumen entsprechend erhöht. Allerdings muss man dann immer das Absperrschott entfernen, wenn man etwas in den Raum einbringen oder daraus entnehmen möchte. Dies dürfte somit nur für Lager mit wenigen Lagerbewegungen sinnvoll sein.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin und danke schonmal.

    Um kein neues Thema zu eröffnen frage ich einfach mal hier:

    Für mein Verständnis erklärt sich das eigentlich von allein, ich konnte aber bisher keine konkrete Aussage (TRGS/Gesetz o.Ä.) finden.

    Bei der Lagerung wird schön drauf geachtet, dass Säuren / Laugen / entzündbare Flüssigkeiten etc. getrennt voneinander in z.B. einem Schrank lagern.
    Bei der Entsorgung alles in Kanistern in einem Raum gelagert bis es dann von einem Unternehmen irgendwann abgeholt wird.

    Wie regelt man so etwas am besten vernünftig? Ich würde gerne Ver- und Entsorgung an getrennten Orten haben und dann jeweils auch bei der Entsorgung Mengenmäßig die Zusammenlagerung beachten wollen.
    Brennbare Flüssigkeiten werden derzeit als "Lösemittelgemisch" gesammelt und entsorgt (ca. 420L Maximalbestand vor Entsorgung) die würde ich an sich in einen F90 Schrank stellen.

    Bei den restlichen Stoffen der Entsorgung muss auch ganz normal die Zusammenlagerung beachtet werden wie man sie auch bei Neugebinden anstreben würde, richtig? (Säure / Lauge bzw. gemäß Lagerklasse) Mengen überschreiten zwar nicht die 200kg pro Lagerklasse, insgesamt aber die 400kg aus TRGS 510 7.1.(6) und die 1000kg Nettomasse aus TRGS 510 4.3.1.(2).

    Danke und einen schönen Tag.

  • ANZEIGE
  • ...Für mein Verständnis erklärt sich das eigentlich von allein, ich konnte aber bisher keine konkrete Aussage (TRGS/Gesetz o.Ä.) finden.

    Bei der Lagerung wird schön drauf geachtet, dass Säuren / Laugen / entzündbare Flüssigkeiten etc. getrennt voneinander in z.B. einem Schrank lagern.
    Bei der Entsorgung alles in Kanistern in einem Raum gelagert bis es dann von einem Unternehmen irgendwann abgeholt wird.

    Wie regelt man so etwas am besten vernünftig? Ich würde gerne Ver- und Entsorgung an getrennten Orten haben und dann jeweils auch bei der Entsorgung Mengenmäßig die Zusammenlagerung beachten wollen....

    Die ganzen Regelungen zu Gefahrstoffen schließen in der Regel Abfälle nicht aus. => für die Abfälle gelten die gleichen Umgangsregeln wie für Rohstoffe. Somit muss man für Abfälle die gleichen Einrichtungen vorhalten, wie man dies für die Rohstoffe auch macht. Weiterhin sollte man Abfälle von Rohstoffen trennen. Somit ergeben sich 2 getrennte Lagerbereiche für Rohstoffe und Abfälle. Für brennbare Flüssigkeiten bieten sich dann Sicherheitsschränke oder ein entsprechender Raum an, für die anderen gefährlichen Abfälle dann adäquate Lösungen in Form von entsprechenden Schränken oder Räumen mit Auffangwannen usw. Bei ätzenden Stoffen sollte man Säuren und Laugen getrennt halten, denn diese können gefährlich miteinander reagieren. Bei Abfällen sollte man dann weiterhin beachten, dass hier oft "wilde Mischungen" zur Entsorgung angeliefert werden, deren gefährliche Eigenschaften wenig bekannt sind. Hier gilt eben erhöhte Vorsicht mit entsprechenden Maßnahmen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ich grabe das nochmal kurz aus.

    Ich habe 2 "200 L Fässer" (Ethanol & Aceton) auf einer Auffangwanne in einem Raum der als Lager für brennbare Flüssigkeiten ausgelegt ist (min. 5-facher Raumluftwechsel, aufgrund der Abfülltätigkeiten).

    TRGS510 sagt:
    "(4) Werden in Lagern auch Tätigkeiten nach Nummer 1 Absatz 4 Ziffer 2 durchgeführt, muss in Lagerräumen ständig ein mindestens fünffacher Luftwechsel in der Stunde oder eine gleichwertige Maßnahme gewährleistet sein."
    1(4)2 sagt: --> "2. für Tätigkeiten, wie z. B. Umfüllen und Entnehmen, Reinigen von Behältern, Probe-nahme, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten,"

    --> Wieso _muss_ ich zusätzlich lokal absaugen? Die Fässer werden mit Handpumpe betrieben.

    In den TRBS finde ich dazu nichts, passend wäre höchstens TRBS 2152 Teil 2 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre" wobei diese nur Anlagen betrifft

    Die zugehörigen TRbF sind - soweit mein Kenntnisstand - zum 1.1.13 außer Kraft gesetzt worden.
    Dort stand z.B.:

    Anhang J TRbF 20 "Aktive Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern" sagt:
    "(1) Ortsbewegliche Behälter sind Transportbehälter, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen brennbare Flüssigkeiten transportiert werden. Sie können auch der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen. Auf TRbF 60 wird verwiesen."
    "(5) Am Ort der Lagerung dürfen sowohl Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks mit einem Rauminhalt von mehr als 450 L als auch ortsbewegliche Gefäße mit einem Rauminhalt bis 450 L sowie IBCs entleert werden."

    TRbF 60 sagte zwar es muss "gefährliches Luft/Dampf gemisch verhindert werden" dies allerdings nur im Zusammenhang mit ortsbeweglichen Tanks (Fässer gelten als ortsbewegliche Gefäße)

    danke für etwaige Hilfen :)

  • ich grabe das nochmal kurz aus.

    Ich habe 2 "200 L Fässer" (Ethanol & Aceton) auf einer Auffangwanne in einem Raum der als Lager für brennbare Flüssigkeiten ausgelegt ist (min. 5-facher Raumluftwechsel, aufgrund der Abfülltätigkeiten).

    TRGS510 sagt:
    "(4) Werden in Lagern auch Tätigkeiten nach Nummer 1 Absatz 4 Ziffer 2 durchgeführt, muss in Lagerräumen ständig ein mindestens fünffacher Luftwechsel in der Stunde oder eine gleichwertige Maßnahme gewährleistet sein."
    1(4)2 sagt: --> "2. für Tätigkeiten, wie z. B. Umfüllen und Entnehmen, Reinigen von Behältern, Probe-nahme, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten,"

    --> Wieso _muss_ ich zusätzlich lokal absaugen? Die Fässer werden mit Handpumpe betrieben.
    ...


    Du musst nicht zusätzlich absaugen, wenn der 5fache Luftwechsel ständig gewährleistet ist. Du kannst allerdings auch auf mindestens 2fachen Luftwechsel reduzieren (mit Überwachung) und dann bei Umfüllarbeiten entsprechende Absaugung zuschalten. Dies dürfte bei gelegentlichen Umfüllungen die energetisch und somit auch wirtschaftlich sinnvollere Methode sein.
    In Zukunft wird man dies wohl alles in der TRGS 509 finden, wenn sie dann irgendwann einmal kommt. So lange eiert man eben noch rum und muss zusehen, dass die eigene Gefährdungsbeurteilung zu einem vernünftigen Ziel kommt.
    Eine Handpumpe verhindert ja nicht die Entstehung von explosionsfähiger Atmosphäre.
    Ich bin z.B. gerade dabei eine unter Erdgleiche angebrachte Umfüllstation für flüssigen Stickstoff entsprechend zu bewerten.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Danke, hast mir schon sehr geholfen bisher :)

    Wieder eine neue Frage aufgetaucht:

    Ab wann muss der Fußboden mit einer prüfpflichtigen WHG-Beschichtung gemäß VAwS ausgestattet sein?

    Es werden ca. 3000 L wassergefährdende Stoffe gelagert, überwiegend WGK1 - teils WGK 2. Also max 1000L davon WGK2.

    http://www.netinform.net/GW/Wegweiser/G…ID=40#HHTabelle (Hamburg)

    Da würd ichs in Gefährdungsstufe 1 eingruppieren. Hieße dann, Prüfpflicht ist nicht notwendig?
    Sorry, bin da grad erst drüber gestolpert und blick es noch nicht so richtig :/


    edit: noch ne Frage, muss der Fußboden bei nem ex-schutz (also lager brennbare Flüssigkeiten) speziell leitfähig / esd fähig oder Ähnliches sein?

  • ANZEIGE
  • ...Ab wann muss der Fußboden mit einer prüfpflichtigen WHG-Beschichtung gemäß VAwS ausgestattet sein?

    Es werden ca. 3000 L wassergefährdende Stoffe gelagert, überwiegend WGK1 - teils WGK 2. Also max 1000L davon WGK2.


    Ich gehe einmal davon aus, für Dich trifft die VAwS für Hamburg zu, dann hilft ein Blick in die Tabelle von §6. Nach dieser gilt bis 1000l WGK2 die Gefährdungsstufe A. Da Dein Lager aber bis 3000l beinhalten soll, muss dann organisatorisch sichergestellt sein, dass die 1000l WGK2 keinesfalls überschritten werden. Daher würde ich hier die nächst höhere Stufe, also Gefährdungsstufe B wählen.
    Jetzt ein Blick in den Anhang nach §4, Tabelle 2. Dort findet man für 1-<=10m³: F1+R1+I1 / F1+R2+I0 / F0+R3+I0
    Hier sind die / als oder anzusehen, Du kannst also aus 3 Varianten wählen. F2 würde bedeuten, stoffundurchlässige Fläche mit Nachweis, was in der Auflistung nicht zu finden ist und somit nicht notwendig ist.
    Sollen auch Befüllvorgänge im Lager stattfinden, so trifft Tabelle 2.2 zu und schon benötigt man F2!

    Achtung, §10 sollte auch noch beachtet werden, denn so manches Schutzgebiet ist erstaunlich groß. Keine Ahnung ob es hier in Hamburg noch eine spezielle Regelung gibt. In Stuttgart ist z.B. das gesamte Stadtgebiet und Teile des Umlandes Heilquellenschutzbgebiet mit einer eigenen Heilquellenschutzverordnung. Daraus können sich Verschärfungen ergeben.

    ...edit: noch ne Frage, muss der Fußboden bei nem ex-schutz (also lager brennbare Flüssigkeiten) speziell leitfähig / esd fähig oder Ähnliches sein?


    Dazu ist mir spontan nichts bekannt, das dürfte sich in den EX-REgeln der Betriebssicherheitsverordnung finden bzw. in den zugehörigen TRBS. Aus dem Bauch heraus würde ich bei einem statisch nicht aufladenden Boden keine Leitfähigkeit einfordern. Bei Beton, Fließen usw. also eher nicht.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ich krame mal den alten Thread hervor für eine kurze Frage.... Es geht um *schnaps*:138:, konkret. Ethanol, Propanol, Isopropanol bis 99%.

    Gefahrstoffschrank vorhanden - wäre an sich kein Problem, ist geerdet, ABER die Belüftung ist kaputt.

    Für weniger als 10 l von dem guten Stoff - Tabelle 1 - Kleinmengen:

    pasted-from-clipboard.png

    ...kann der Gefahrstoffschrank ohne Belüftung weiter problemlos(*) genutzt werden?

    (*) "Problemlos" ist relativ: ein Gefahrstoffschrank kann auch mehr Material "anziehen" und wenn die Lüftung nicht geht, haben wir ein Problem.

    Einmal editiert, zuletzt von zzz (14. Juni 2022 um 14:41)

  • Naja, das ist ein Sicherheitsschrank MIT technischer Lüftung - nur kaputt.

    Ein Sicherheitsschrank mit technischer Lüftung, dessen Lüftung kaputt ist, ist für mich kein Sicherheitsschrank ohne technischer Lüftung... Auf den ersten Blick. Allein schon deswegen, weil ein "Loch" im Dach ist.

    Wenn ich aber 10 kg hin packen kann, wohin ich will (im Arbeitsbereich), dann kann ich 10 kg auch in einen kaputten Sicherheitsschrank packen... IMO.

    Right?

  • ANZEIGE
  • Allein schon deswegen, weil ein "Loch" im Dach ist.

    In dem Loch sitzt in der Regel eine Brandschutzklappe.

    Zoneneinteilung ist auch erforderlich, sowohl für den Innenraum des Schrankes, als auch um den Schrank herum.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • In dem Loch sitzt in der Regel eine Brandschutzklappe.

    Zoneneinteilung ist auch erforderlich, sowohl für den Innenraum des Schrankes, als auch um den Schrank herum.

    Wir haben keine in der TRGS genannten Umstände zwecks Zone 2 vorweisen, heißt: Zündquellen können ausgeschlossen werden. Ich tendiere dazu, das zeug einfach in Regalen zu lagern. Gut belüftet sind die Räume allemal (Belüftungsanlage) und Auffangwannen haben wir auch. Es sind geringere Mengen als ich zu Hause habe.... 5 l Ethanol und zwei bis vier 0,5 l Flaschen andere, ähnlich brennbare Flüssigkeiten.

  • ANZEIGE
  • In einem unbelüfteten Schrank bei über 10l würde ich immer Zone 2 vergeben. In irgendeiner uralten Regelung war das so definiert zusätzlich um den Schrank vom Boden bis 80 cm Höhe und einem definierten Radius ebenso. Das halte ich auch heute noch für sinnvoll und praktikabel.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.