Diese BG-Regel enthält Anforderungen an Kühlschmierstoffe und zugehörige Einrichtungen.
Darüber hinaus enthält diese BG-Regel ergänzende sicherheitstechnische Regelungen zur ( neuen) Gefahrstoffverordnung,
zur Biostoffverordnung und zu den einschlägigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe hinsichtlich des
Umganges mit Kühlschmierstoffen.
Beim Umgang mit Kühlschmierstoffen können vorübergehende oder bleibende gesundheitliche Schäden auftreten,
- vor allem Hauterkrankungen durch direkten Kontakt der Haut mit Kühlschmierstoffen,
- gelegentlich Augenreizungen durch direkten Kontakt der Augen mit Kühlschmierstoffen oder deren Abbauprodukten
oder
- vereinzelt Reizungen und Erkrankungen der Atemwege, wie allergisches Bronchialasthma, durch Einatmen von Kühlschmierstoff-Dampf und Aerosolen.