Gefahrstoffe grundsätzlich auf Auffangwanne?

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  • Hi,

    denke da spielen mehrere Faktoren mit, nach AwSV geht erst bei 220l (da war die Lobby für das klassische 220l Stahlfass recht stark).

    §1

    Diese Verordnung findet auch keine Anwendung auf oberirdische Anlagen mit einem Volumen von nicht
    mehr als 0,22 Kubikmetern bei flüssigen Stoffen oder mit einer Masse von nicht mehr als 0,2 Tonnen bei
    gasförmigen und festen Stoffen, wenn sich diese Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder
    vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten befinden. § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
    bleibt unberührt. Anlagen nach Satz 1 bedürfen keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des
    Wasserhaushaltsgesetzes.

    Also einen 20l "Ersatzkanister" kann man so in einem normalen Bereich lagern. Amerikanische Unternehmensbesitzer

    wollen aber gern alles auf Wanne haben.

    Grüße

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  • Hi,

    umweltrechtlich sind die Vorgaben der AwSV ab 0,22 Kubikmetern Flüssigkeit sowie 0,2 Tonnen gasförmiger oder fester Stoff zu beachten.

    Gefahrstoffrechtlich steht in der TRGS 510 bei den allgemeinen Schutzmaßnahmen im Abschnitt 4.2 Absatz 10: "Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen in eine Auffangeinrichtung eingestellt werden, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann."

    Auffangeinrichtung ist nirgends näher definiert. Der flüssigkeitsdichte Boden kann somit genau so als Auffangeinrichtung dienen wie eine separate Auffangwanne. Wie die Auffangeinrichtung aussehen muss bzw. ob eine separate Auffangwanne erforderlich ist, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln (wo läuft der Stoff im Falle eines Austritts hin? Werden Mensch und / oder Umwelt durch den Stoffaustritt gefährdet, wenn sich eine Lache um das Behältnis bildet? Kann die Flüssigkeit ggf. schnell aufgenommen und entsorgt werden?).

    Weitere Anforderungen an die Auffangeinrichtung / den Auffangraum sind in der TRGS 510 bei Überschreitung der Schwellenwerte in Tabelle 1 in Abhängigkeit der Gefahrstoffeigenschaften im jeweiligen stoffspezifischen Abschnitt zu finden.

    Unabhängig von den Vorschriften kann der Unternehmer selbstverständlich eigene betriebsinterne Vorschriften erlassen und prinzipiell Auffangwannen für alle Gefahrstoffbehälter fordern.

    schöne Grüße

  • Wie lautet das Zauberwort?


    Gefährdungsbeurteilung.

    Für kleine Gebinde ist man da oft raus.

    Die aktuelle spezifische Vorschrift ist die AwSV, dort gehen die Forderungen erst ab Fassware los, Ausnahme in Schutzgebieten. Die Mengen in der TRGS stammen oft noch von der überholten VAwS.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hier mal zwei Beispiele die außerhalb eines Lagers gelagert werden dürfen:

    4 x 1 L Glasflasche Bioethanol

    5 x 1 L Glasflasche Nitroverdünner

  • Hier mal zwei Beispiele die nicht außerhalb eines Lagers gelagert werden dürfen:

    3 x 20 L Kanister Superbenzin

    7 x 200 L Motorenöl Fass

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  • 3 x 20 L Kanister Superbenzin

    extrem entzündbar (H224)

    Dichte : 0.73 kg/l 20 L = 14.6 kg

    d.h. Lagerung im Lager weil:

    1. Lagerbehälter 20 L zu groß

    2. mehr als 10 kg extrem entzündbares Lagergut

  • Moin, anstelle von Auffangwannen als Bodenelemente wollen wir jetzt einen Raum durch eine überfahrbare Bodenschwelle teilen. Danach soll dann dieser halbe Raum als Auffangwanne/Auffangraum dienen (Es wird nur ein Gefahrstoff gelagert). Ich hab diese Lösung schon mal irgendwo gesehen, komm aber gerade nicht drauf. Bei Denios gibt es eine solche Lösung auch nicht.

    Wisst ihr was ich meine und wisst dann vielleicht noch, wo wir so etwas beziehen können?

    Gruß Roland

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  • Habe das gesehen bei einem großen Konzern. Zusätzlich waren da auch Einrichtungen gegen Überflutung notwendig (Bach oder so in der Nähe).

    Im Prinzip ist auch jede Tankstelle genau so gestaltet.

    Die Wannen sind nach WHG erforderlich, als SiFa ist mir die Wanne so noch nicht erschienen (habe mich auch nicht darum gekümmert bisher). Insgesamt erscheint mir allerdings sinnvoll, größere Gebinde auf Wannen zu lagern - wegen der möglichen Rutschgefahr beim Auslaufen.

    Auf der anderen Seite habe ich noch NIE etwas von allein auslaufen gesehen... Nur, wenn dagegengestoßen wurde...

  • Wisst ihr was ich meine

    Ich kann es mir vorstellen. Der Boden benötigt dann eine "WHG Beschichtung". Die Schwelle kann im Prinzip beliebig ausgeführt werden, aber die Beschichtung muss über die Schwelle führen und seitlich an den Wänden hochgezogen werden.

    Problem bei diesem Konstrukt ist, dass man die Dichtigkeit der Beschichtung fast nicht nachweisen kann. Auch muss die Beschichtung beständig sein, gegen den darauf gelagerten Stoff. In Heizölanlieferbereichen findet man oft solche Beschichtungen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Die Lagerung auf einer Auffangwanne und einer mit Bodenschwellen abgetrennten Lagerhalle unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt... dem Bodenablauf. Eine Auffangwanne darf keinen Ablauf haben. Ist bei euch sichergestellt, dass der Boden der Halle keinen Ablauf zum Kanal hat? Sollte in irgendeiner Stelle der Halle ein Gully sein dann nutzt auch die Bodenschwelle nichts mehr. Die verhindert nur, dass etwas nach aussen gelangt.

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

  • Die Lagerung auf einer Auffangwanne und einer mit Bodenschwellen abgetrennten Lagerhalle unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt... dem Bodenablauf. Eine Auffangwanne darf keinen Ablauf haben. Ist bei euch sichergestellt, dass der Boden der Halle keinen Ablauf zum Kanal hat? Sollte in irgendeiner Stelle der Halle ein Gully sein dann nutzt auch die Bodenschwelle nichts mehr. Die verhindert nur, dass etwas nach aussen gelangt.

    Hallo,

    der ausgwählte Raum hat keinen Bodenablauf oder sonstige Öffnungen, Vertiefungen oder sonstwas, wo etwas reinlaufen oder versickern kann.

    Haben jetzt als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auf sämtlichen Auffangschutz, mit Ausnahme der Kartonagen der Originalverpackung, verzichtet...

    Gruß Roland

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