Gefahrstoffe grundsätzlich auf Auffangwanne?

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  • Hallo,

    wir haben bei einigen Betrieben immer mal wieder Diskussionen über die richtige Lagerung von Gefahrstoffen.
    Im speziellen geht es um flüssige und feste Waschmittel bzw. Waschzusätze, die alle über eine Gefahrstoffkeinnzeichnung verfügen (Ätzend, Reizend, usw).

    Diese werden in einem seperaten Lagerraum bis zur Verwendung abgestellt. Dabei handelt es sich um 40L Kanister, 200L Fässer und 1000L IBC Behälter.
    Es kommt immer wieder die Diskussion auf, ob alle Gefahrstoffe auf Auffangwannen gelagert werden müssen oder nur solche, die über eine wassergefährdende Eigenschaft laut Sicherheitsdabenblatt verfügen.
    Es wird immer wieder auf die TRGS 510 verwiesen, aber dort finde ich auch keine konkrete Aussage.

    Kann hier jemand Licht ins Dunkel bringen?

    Über eure Hilfe wär ich sehr dankbar.

    Gruß
    Florian

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  • Schau mal in die VAwS Deines Bundeslandes und in die TRGS510.
    Was ist das Schutzziel? Gewässer sollen geschützt werden, somit sind wassergefährdende Stoffe hier vorrangig zu betrachten. Dann die Form in der sie vorliegen. Ein Feststoff wird sich nur mit Mühe vom Fleck bewegen, wenn nicht gerade ein gewaltiges Gefälle vorliegt oder er leicht durch die Luft getragen werden kann und entsprechender Wind herrscht. Somit dürften Flüssigkeiten hier im Fokus stehen.
    Wie sieht die Umgebung aus, gibt es dort Bodenabläufe oder Öffnungen zu Gewässern? Auch offener Boden (Erde/Sand) sollte berücksichtigt werden, ist im gewerblichen Bereich allerdings in der Regel nur bei Freiflächen relevant.
    Letzten Endes läuft dies auf eine Gefährdungsbeurteilung hinaus, die ja in der VAwS in gewissen Grenzen ja schon enthalten ist, indem dort Mengenschwellen entsprechend der Wassergefährdungsklasse festgelegt sind.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo Florian,

    ich würde mal ganz allgemein TRGS510 Absatz 4 ins Spiel bringen. Die Gefährdung ist auf ein MInimum zu reduzieren. Also: Wanne drunter, wenn's als Gefahrstoff deklariert ist und irgendwo rum steht.

    Gruß Sven

  • Habe folgendes gefunden:


    Das Auffangsystem muss generell
    mindestens 10 % der gesamt gelagerten Stoffmenge auffangen können, mindestens
    aber das Volumen des größten Gebindes. In Wasserschutzgebieten kann dies, wenn
    überhaupt erlaubt, auch auf bis 100 % der Lagermenge angehoben werden. Das
    System muss dem wassergefährdenden Stoff mindestens 72 h Widerstand leisten
    können. Dieser Wert ergibt sich aus der Zeitspanne des Wochenendes, in der
    keine Kontrolle stattfinden kann.

    Ich hoffe geholfen zu haben.
    Mit oberschwäbischen Sicherheitsgrüßen
    Ritschi

    Ich denke, also bin ich. Und ab jetzt Frührentner.|?

  • Habe folgendes gefunden:


    Das Auffangsystem muss generell
    mindestens 10 % der gesamt gelagerten Stoffmenge auffangen können, mindestens
    aber das Volumen des größten Gebindes.

    Das heißt dann für mich, ich müsste jede Flasche, also auch Scinman Scrubb in eine Auffangwanne stellen!

    BGV A0 sagt mir dazu entschieden nein!

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

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  • Hallo Hardy,

    Das heißt dann für mich, ich müsste jede Flasche, also auch Scinman Scrubb in eine Auffangwanne stellen!

    wenn nach deiner GefB eine Flasche "Skinsan Scrub" eine Gefahrstoff darstellt, schon ;)

    Gruß Sven

  • ...wenn nach deiner GefB eine Flasche "Skinsan Scrub" eine Gefahrstoff darstellt, schon ;)...


    Skinsan Scrub ist kennzeichnungspflichtig => es ist ein Gefahrstoff. Für eine Einzelflasche halte ich eine Auffangwanne allerdings nicht gerade für sinnvoll. Bei einer ganzen Palette davon sieht es schon wieder anders aus, wobei ich auch hier aus Praktikabilitätsgründen keine Auffangwanne darunter packen würde, sondern den Lagerfußboden entsprechend gestalte.
    In der VAwS sind ja Mengenschwellen genannt. Werden diese überschritten, ist eine entsprechende Auffangvorrichtung vorzusehen. Darunter sind adäquate Maßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung notwendig. Auffangwannen selbst stellen ja durchaus auch eine Gefährdung dar. Da kann man über die Teile stolpern, da sie über das darauf gelagerte Gebinde, abstehen und wenn sie nicht mit einem Rost versehen sind, muss man die Ware auch über den Wannenrand hochheben um sie zu entnehmen. Hier kommen dann evt. ungünstige ergonomische Verhältnisse zum tragen. Beispiel: 20l Kanister steht in einem Schrank in einer Auffangwanne. Da muss dann der Kanister hochgehoben werden, um ihn aus dem Schrank zu bekommen. Ist die nächste Regalebene niedrig angebracht, muss man den Kanister dazu evt. kippen usw.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo,

    grundsätzlich muss das größte gelagerte Gebinde 1 mal aufgefangen werden.

    Wir bauen mittlerweile unter jedes Regalhaus eine Auffangwanne und fahren Behörden technisch aber auch vom Handling gut damit.

    Wie haben uns seinerzeit die zuständige Landesbehörde dazugeholt und als Gegengewicht die IHK um solche Dinge im Vorfeld (Bauphase) zu besprechen.

    MFG Twister666

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  • Der Gesetzgeber fordert das Bereitstellen eines ausreichenden Auffangvolumens. Eine Auffangwanne muss den Inhalt des größten Behälters (mindestens 10% der eingelagerten Menge) aufnehmen können.
    Soweit in Wasserschutzgebieten die Lagerung zugelassen ist, muss die gesamte Lagermenge (100%) zurückgehalten werden können.

  • Der Gesetzgeber fordert das Bereitstellen eines ausreichenden Auffangvolumens. Eine Auffangwanne muss den Inhalt des größten Behälters (mindestens 10% der eingelagerten Menge) aufnehmen können. ....


    Diese Forderung kommt aber erst bei Überschreitung gewisser Mengenschwellen zum tragen. Nach der VAwS von Baden-Württemberg gilt bis 100 l bei allen Wassergefährdungsklassen:
    F0 = keine weiteren Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen an Standfestigkeit und Zugänglichkeit hinaus;
    R0 = kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus; Tropfverluste müssen zurückgehalten werden;
    I0 = keine Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus: Leckagen müssen erkannt werden können;
    => für Kleingebinde ist in der Regel keine spezielle Auffangwanne vorgeschrieben. Manchmal kann sie trotzdem Sinn manchen, öfter aber auch nicht.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Obwohl das Thema schon als erledigt markiert ist, möchte ich noch eine Ergänzung hinzufügen:

    In der neuen TRGS 510 von 2013 ist diese Forderung explizit aufgeführt, ohne Angaben von Mengengrenzen:

    4.2 Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen

    (10) Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen in eine Auffangeinrichtung eingestellt werden, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann. Kann eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, müssen die Auffangeinrichtungen elektrostatisch ableitfähig sein.

    Ich hoffe das hilft zur Klärung des Sachverhaltes weiter.

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  • dazu sind in der überarbeiteten TRGS allerdings auch die Mengenangaben zu beachten:

    4.3.1.(1) Gefahrstoffe sind in Lagern im Sinne dieser TRGS zu lagern, wenn die im Folgenden aufgeführten Mengen pro Brand(bekämpfungs)abschnitt/Gebäude oder Nutzungseinheit überschritten werden: *siehe Tabelle TRGS*

    Und sonst auch wie tiefflieger sagte die VAwS beachten.

  • Obwohl das Thema schon als erledigt markiert ist, möchte ich noch eine Ergänzung hinzufügen:

    In der neuen TRGS 510 von 2013 ist diese Forderung explizit aufgeführt, ohne Angaben von Mengengrenzen:

    4.2 Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen

    (10) Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen in eine Auffangeinrichtung eingestellt werden, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann. Kann eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, müssen die Auffangeinrichtungen elektrostatisch ableitfähig sein.

    Ich hoffe das hilft zur Klärung des Sachverhaltes weiter.


    Nö, denn die Regelung ist Humbug. Schon mal im Supermarkt eine Auffangwanne unter dem Schnapsregal gesehen? Oder unter der Essigessenz, oder unter den Reinigungsmitteln? Genausowenig wird man z.B. im Laborbereich für den "Handvorrat" entsprechende Auffangwannen vorsehen.
    Bei Fassware oder größeren Mengen in Kanistern, sehe ich die Regelung durchaus für sinnvoll an, allerdings würde ich mich da an die Vorgaben der jeweiligen VAwS halten, denn das ist die entsprechende "Fachvorschrift".

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin,

    ich muss den Thread leider nochmals hochholen.

    Zitat

    TRGS 510

    4.2 Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen

    (10) Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen in eine Auffangeinrichtung eingestellt werden, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann

    Keine Mengengrenze benannt. So weit so gut.

    Zitat

    4.3.1.(1) Gefahrstoffe sind in Lagern im Sinne dieser TRGS zu lagern, wenn die im Folgenden aufgeführten Mengen pro Brand(bekämpfungs)abschnitt/Gebäude oder Nutzungseinheit überschritten werden

    Diese Mengen zielen auf die Lager ab, ohne explizit die Auffangeinrichtung zu erwähnen. Jetzt habe ich den Fall, dass ich sage und schreibe einen ganzen Kanister mit dem unglaublichen Fassungsvermögen von 10 Litern hier herumstehen habe und meine SiFa eine Auffangwanne fordert. Ich sehe das anders. Jetzt steht Meinung gegen Meinung.

    Sicherheitsdatenblatt anbei. Wie seht Ihr das? Ich kann doch nicht in dreißig Gebäuden, in denen vielleicht mal so ein Kanister herumsteht, Auffangwannen installieren. (Abgesehen davon, dass ich diesem Stoff sowieso subtituieren möchte, aber das ist eine andere Baustelle).

    Gruß Frank

    Edit:

    Zitat von VawS

    R0 = kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus

    VawS (Hessen) sagt bis 0,1m³ liege ich bei der Wassergefährdungsklasse 1 bei R0. Nach meinem bescheidenen Kenntnissen sind 0,1m³ mehr als die 10Liter in dem Kanister :rolleyes: . Warum sollte ich also eine Wanne benötigen?

  • Ein recht aggressiver Sanitärreiniger. ;)
    Vor der Substitution würde ich erst mal Mitte 2015 abwarten, denn dann dürften fast alle Sanitärreiniger als ätzend zu kennzeichnen sein und so mancher heute nicht kennzeichnungspflichtiger Grundreiniger, ebenfalls.

    Wird der Kanister gelagert? Ich wage zu behaupten in vielen Fällen ist es eine Bereitstellung zur Verwendung und siehe da, schon ist man raus aus den Lagervorschriften. Dann greift "nur" der Bereich der VAwS, bei welchem oftmals keine spezielle Auffangvorrichtung für Mengen unter 100 L vorgesehen sind.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Guten Morgen,

    ich muss das Thema hier mal wieder hervorholen.

    Ich habe heute auf verschiedenen Internetseiten zum Lagern von Gefahrstoffen in etwa folgenden Aussage gefunden:

    Zitat

    Kleingebindelager

    Unter einem Kleingebinde versteht man ein Gebinde, Inhalt kleiner 20 Liter.

    Für die Kleingebindelager gibt es gemäß TRGS eine Sonderregelung. Dabei darf auf eine Auffangwanne verzichtet werden, wenn die Beseitigung bei Austregen des Gefahrstoffes im Falle einer Undichtheit mit einfachen betrieblichen Mitteln gefahrlos möglich ist.

    In der TRGS 510 finde ich zwar die Mengenschwellen, ab denen eine Lagerung im Lager nötig ist aber nichts, was auf die o.g. Regelung als Kleingebindelager hinweißt.

    Hab ich hier was übersehen?

    Gruß Roland

  • Also mW gibt es in der TRGS 510 kein "Kleingebindelager".

    Kleingebindelager kenne ich nur für wassergefährdende Stoffe, dazu steht in der AwSV:

    §31

    (3) Bei Fass- und Gebindelagern für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen mit einem Einzelvolumen von bis zu 0,02 Kubikmetern oder für restentleerte Behälter und Verpackungen ist abweichend von Absatz 2 eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche ohne definiertes Rückhaltevolumen ausreichend, sofern ausgetretene wassergefährdende Stoffe schnell aufgenommen werden können und die Schadenbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln gefahrlos möglich ist.

    In meinem Gefahrstofflager mit Kleingebinden gilt: Gefahrstoff ≠ wassergefährdender Stoff, also haben wir Auffangwannen

    Ich lese aber mal mit was die anderen Experten dazu wissen...