Unterweisungen Unterschriften Teilnahmebestätigungen

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  • Auszug aus der GefStoffV, §14 Abs. 2: "Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen."


    Der BetrSichV, §12 Abs.1 ist zu entnehmen: "Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten."


    => Nach Gefahrstoffrecht ist somit eine Unterschrift erforderlich. Im Arbeitsschutzrecht und z.B. nach BetrSichV genügt die Dokumentation der Unterweisung und Teilnehmer.

    Moin Axel,


    ich bin geflasht. Ich kenne das gerade mal als Angeberwissen, es gibt die Gesetze, und du haust sofort die Details raus.

    Respekt.

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    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • ich bin geflasht. Ich kenne das gerade mal als Angeberwissen

    Der Adobe Flash Player wurde mit Wirkung zum 31.12.2020 eingestellt und gilt als veraltet. ;)


    Mein Angeberwissen beruht darauf, dass ich die Verordnungen auf meinem PC präsent und dort schnell eine Suche bei den Unterweisungen gestartet habe. Man muss nicht alles wissen, aber es ist hilfreich, wenn man weiß, wo man suchen muss.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Mojn zusammen,


    ist tatsächlich eine Gute Frage. Ich handhabe das so, das die Mitarbeitenden auf jeden Fall eine Unterschrift zu leisten haben. Entweder ein "elektronischer Stempel / Unterschrift" oder wie bisher in Papierform.

    In der Regel Scanne ich die Unterweisungen ein und lege das Ganze im Prüfmittelmanagement ab. So überwache ich auch fehlende Personen und die wiederkehrenden Termine.


    Es gibt ja auch viele Programme bei denen keine Unterschrift mehr nötig ist. Diese haben aber , wie jedes ERP System, einen Zeit Stempel und ein Protokoll das nicht verändert werden kann. Hier ist eine sogenannte "elektronische Unterschrift" mit dem bearbeiten geleistet worden.


    Ich denke wichtig ist der Nachweis und das eure Systeme funktionieren. Wie der Nachweis aussieht ist in unserer "Zwischenzeit" ind der immer mehr elektronisch geregelt wird vielleicht nicht mehr so spannend.

    Es muss für euch und die Beschäftigten sicher sein ...


    Grüßle

    Jörg

    Kann so sein - muss aber nicht :)

  • Hallo Liebe Sifa Kollegen,


    ich bin begeistert von Euren Rückmeldungen zum Thema. Ich nehme demnach mit, daß bei Gefahrstoffe ganz Klareregelung "Unterschrift" existiert. Für andere Unterweisung werde ich auch den Weg über das vorhandene Schulungssystem das ganze abzuwickeln vorschlagen. LG und bis zum Nächst.:47:

  • Hier nochmals die gesetzliche Regelung


    Nähere Informationen zur Dokumentation der Unterweisung finden sich unter dem Punkt 2.3.1 der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" (zu finden über http://www.dguv.de/publikationen). Dort heißt es:


    "Die Unterweisung muss dokumentiert werden, damit der Unternehmer den Nachweis führen kann, dass er seiner Unterweisungsverpflichtung nachgekommen ist. Der Nachweis kann z. B. in Form des nachstehenden Musters erfolgen. Dieses Muster enthält alle notwendigen Angaben, wie Betriebsteil, Datum und Inhalt der Unterweisung, Namen der Versicherten und des Unterweisenden. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Versicherten die Teilnahme an der Unterweisung und dass sie den Inhalt der Unterweisung verstanden haben (s. Muster)."

    Eine Regelung, ob eine elektronische Signatur zulässig ist, findet sich in den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften nicht. Diese Regelungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch -BGB- in § 126 "Schriftform". Hier heißt es:


    (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

    (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

    (3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

    (4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

    Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.

    Francis Picabia 1879-1953


    Viele Grüße Mario

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  • Das ist die Regel bei elektronischem Unterweisen. Wir nutzen eine E-Learning Tool und die Unterweisung kann nur abgeschlossen werden wen im Anschluss ein kleiner Wissenstest bestanden wird, 5 Fragen min. 4 müssen richtig beantwortet werden. Damit ist die Unterweisung im System hinterlegt und es kann auch ein "Unterweisungszertifikat" ausgedruckt werden. Eine Unterweisung dauert im Schnitt 20 - 30 min.

    darfst du sagen welches System das ist?

  • Denke schon, wir haben uns für den Unterweisungsmanager vom Universum Verlag entschieden.

    Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.

    Francis Picabia 1879-1953


    Viele Grüße Mario