geringe Mengen Gefahrstoffe

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  • Wo kann ich die "geringen" Mengen an Gefahrstoffe welche ich lagern kann ohne ein Explosionschutzdokument und ohne Gefahrstoffschrank nachlesen ?


    Nur in der TRGS 510 ?


    Laut einer Kollegin gibt es noch weitere Vorgaben. (Allerdings konnte sie diese nicht nennen)

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  • Also mir ist auch gerade nur die TRGS 510 bekannt.


    Sonst kenne ich noch so etwas #mce_temp_url#


    Von einer Aufsichtsbehördenperson, so möchte ich ihn einmal nennen, wurde mir einmal gesagt, dass wenn in einem SDB erwähnt ist, dass es zu einer explosionsfähigen Atmosphäre kommen kann ich zu mindestens dokumentieren muss, warum die geringe Menge dies Atmosphäre nicht bilden kann.

    :bremse:

  • Ganzer Beitrag gelöscht... wegen nicht-lesen-könnens.


    Ich hab den Beitrag wohl falsch gelesen. Wo genau du die geringen Mengen nachlesen kannst weiß ich auch nur die TRGS 510

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...


    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....


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    Mike

  • Klar wenn ich eine Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung erstelle ergibt sich das auch.
    Wenn man es ganz genau nimmt, muss ich das auch für jeden Gefahrstoff tun, egal ob 50 mL oder 1000 Liter im Jahr verwende.

    :bremse:

  • auch BGI 850-0 Sicheres Arbeiten in Laboratorien.
    Dort steht (Pkt. 4.12.1) etwas über "laborübliche kleine Mengen. Was sind nun laborübliche Mengen?
    Siehe Punkt 3.3.3.
    Amt für Arbeitsschutz Hamburg hat ein Merkblatt herausgebracht: Kleinmengenlagerung von Gefahrstoffen.
    Vielleicht hilft dir das. Wenn du es im Netz nicht findest, PN an mich.


    Sonnige Grüße
    ralph

    Die großen Tugenden machen einen Menschen bewundernswert, die kleinen Fehler machen ihn liebenswert. (Pearl S. Buck)

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  • In der TRGS 510 steht die Kleinmengenregelung in Anlage 9:


    Hier ein Kommentar dazu: http://komnet.nrw.de/ccnxtg/fr…did=14820&lid=DE&bid=BAS&
    Es ist z.B. wichtig zu wissen, dass es sich bei der 50kg Kleinmengenregelung um die Summe aller Gefahrstoffe handelt (Gesamtnettomasse der in einem abgeschlossenen Betriebsgebäude gelagerten Gefahrstoffe)


    die TRGS 200 betrifft speziell die Kennzeichnung. Dort steht etwas zu Kleinmengen. Das beantwortet die Frage nicht, passt aber thematisch dazu.


    7 Kennzeichnung in besonderen Fällen
    7.1 Kennzeichnungserleichterungen und Ausnahmen
    7.1.1 Kleinmengen


    (1) Enthält die Verpackung einer Zubereitung nicht mehr als 125 ml, so ist nach Artikel 10 Nr. 4 der Richtlinie 1999/45/EG


    1. im Falle von als leichtentzündlich, brandfördernd und reizend eingestuften Zubereitungen (mit Ausnahme der Zubereitungen, denen R41 zugeordnet ist) oder von als umweltgefährlichen eingestuften Zubereitungen, denen das Symbol N zugeordnet ist, die Angabe der R-Sätze oder der S-Sätze nicht erforderlich;
    2. im Falle von als entzündlich oder umweltgefährlich eingestuften Zubereitungen, denen das Symbol N nicht zugeordnet ist, die Angabe der R-Sätze, nicht jedoch die Angabe der S-Sätze erforderlich.


    (2) Die Vergabe des R-Satzes 67 für eine Zubereitung muss gemäß Anhang V B 11 der Richtlinie 1999/45/EG nicht erfolgen, wenn die Verpackung der Zubereitung nicht mehr als 125 ml enthält.


    (3) Portionspackungen, die in einem nach dem Zweiten Abschnitt der GefStoffV gekennzeichneten Gefäß vorrätig gehalten und nur zum Zwecke der Verwendung nach der Betriebsanweisung entnommen und sofort entleert werden, brauchen nicht gekennzeichnet zu werden.


    (4) Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für Sets, Kits und Kombipackungen, wenn jede gefährliche Einzelkomponente 125 ml nicht überschreitet.

    Ich glaube da ist ein Flecı̸̸̸̸̸̸̸̸̸̸̸̸̸̸̸̸̸̸̨̨̨̨̨̨k auf deinem Monitor …

  • jetzt hab ichs gefunden:


    TRGS 526
    Laborübliche Bedingungen


    Werden die in der TRGS definierten „laborüblichen Bedingungen“ eingehalten, sind zahlreiche Erleichterungen von regulatorischen Vorschriften möglich. Diese sind wie folgt definiert:


    Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei denen Gefahrstoffe in gefährlichen Konzentrationen oder Mengen in der Luft am Arbeitsplatz auftreten können, werden in geeigneten und in ihrer Wirksamkeit überprüften Abzügen oder in Einrichtungen, die eine vergleichbare Sicherheit bieten, beispielsweise Vakuumapparaturen, durchgeführt.

    Die maximale Menge ist dem Gefahrenpotenzial des Einzelstoffs angepasst:


    a) Flüssigkeiten werden nicht in Mengen von jeweils mehr als 2,5 l, Feststoffe entsprechend in Mengen unter 1 kg eingesetzt
    b) giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Flüssigkeiten werden nicht mehr als jeweils 500 ml eingesetzt bzw. bei Feststoffen unter 500 g
    c) sehr giftige Flüssigkeiten in Mengen kleiner 100 ml, Feststoffe unter 100 g


    Für Gase, wie z.B. Stickstoff, Argon, Wasserstoff oder Propan, ohne zentrale Gasversorgung wird die kleinst möglich Gebindegröße (max. 50-l-Druckgasflasche) benutzt.

    Bei sehr giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gasen werden lecture bottles oder Kleinstahlflaschen eingesetzt; falls nicht verfügbar oder verfahrenstechnisch nicht möglich Begrenzung auf maximal 10-l-Druckgasflaschen. Ersatzflaschen dürfen nicht im Labor bereitgehalten werden.


    Werden Gefahrstoffe mit besonders gefährlichen Eigenschaften, z.B. sehr stark krebserzeugende Stoffe, chemisch instabile oder explosionsgefährliche Stoffe verwendet, sind auch bei Einhaltung der vorgenannten Mengengrenzen zusätzliche Schutzmaßnahmen notwendig.


    Werden Gefahrstoffe in Mengen eingesetzt, die die vorgenannten Grenzen überschreiten, sind die möglichen Gefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und ggf. notwendige Zusatzmaßnahmen zu beschreiben.

    Ich glaube da ist ein Flecı̸̸̸̸̸̸̸̸̸̸̸̸̸̸̸̸̸̸̨̨̨̨̨̨k auf deinem Monitor …

  • jetzt hab ichs gefunden:


    TRGS 526
    Laborübliche Bedingungen
    ....


    Vorsicht!
    Im Labor gibt es Regelungen zum Luftwechsel. Dies ist nicht so einfach auf einen Lagerbereich zu übertragen.


    TRGS 510 ist die "Standardvorschrift", was Lagerung in ortsbeweglichen Behältern angeht.


    Zum Explosionsschutzdokument:
    Nach TRBS 2151 Teil 1 bzw. TRGS 7213.4.1 Beurteilung der Gefährlichkeit explosionsfähiger Atmosphäre....Mehr als 10 Liter zusammenhängende explosionsfähige Atmosphäre müssen in geschlossenen Räumen unabhängig von der Raumgröße grundsätzlich als gefährliche explosionsfähige Atmosphäre angesehen werden.


    Werden diese 10 L erreicht oder überschritten?
    Selbst dann, streiten sich die Geister, denn für 10 L explosionsfähige Atmosphäre werden weniger als 1 ml verdampftes Lösemittel benötigt.
    Im klinischen Bereich wird für die Händedesinfektion in der Regel 3 ml Desinfektionsmittel auf die Hände aufgebracht und verdampft, daraus entstehen grob 36 L explosionsfähige Atmosphäre und trotzdem kräht kein Hahn nach einem Explosionsschutzdokument.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Vielen Dank für die vielen Antworten.


    Da dies wohl ein größeres Problem ist, habe ich bis gerade die alten Gefährdungsbeurteilungen meines Vorgängers durchgemacht. Und jetzt beschlossen damit ich diese neu erstelle.


    Ist meine geplante Vorgehensweise aus eurer Sicht richtig.


    1. Gefahrstoffliste erstellen


    2. dann in dieser Liste zu den jeweiligen Produkten die EMKG (einfaches Maßnahmenkonzept) anwenden.


    Ist dies dann schon die komplette Gefährdungsbeurteilung ? (Oder muß ich zu Tätigkeiten wie z.B. Öl transportieren- entladen - einlagern...eine weitere Gefährdungsbeurteilung erstellen (laut TRGS 800)

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  • ...2. dann in dieser Liste zu den jeweiligen Produkten die EMKG (einfaches Maßnahmenkonzept) anwenden.


    Ich bin kein Freund vom EMKG. Die Einzelstoffbetrachtung ist meiner Meinung nach wenig zielführend. Es ist ein nettes Tool, das sich auch schön in Vorträgen präsentieren lässt, aber so richtig praktikabel ist es nicht. Wechselwirkungen mit anderen Stoffen werden nicht berücksichtigt, ebenso "Mischexpositionen" mit verschiedenen kleinen Mengen diverser Gefahrstoffe.


    ...Ist dies dann schon die komplette Gefährdungsbeurteilung ? (Oder muß ich zu Tätigkeiten wie z.B. Öl transportieren- entladen - einlagern...eine weitere Gefährdungsbeurteilung erstellen (laut TRGS 800)


    Ich gehe einmal davon aus, dass das öl nicht in eine der kennzeichnungspflichtigen Kategorien für die Entzündlichkeit fällt, aber brennbar ist. Dann ist es natürlich in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Neben der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffrecht ist ja auch eine nach Arbeitsschutzgesetz gefordert, dies kann man kombinieren.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.


  • Ich gehe einmal davon aus, dass das öl nicht in eine der kennzeichnungspflichtigen Kategorien für die Entzündlichkeit fällt, aber brennbar ist. Dann ist es natürlich in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Neben der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffrecht ist ja auch eine nach Arbeitsschutzgesetz gefordert, dies kann man kombinieren.



    Gibt es da irgendwo eine zweckmäßige Vorlage als Muster ?