Teilnahme an Veranstaltungen des Arbeitschutz Pflicht ?

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo zusammen,

    bin SB in einem Industrieunternehmen was in den letzen Jahren mit der Pflicht der Sicheihtsunterweisungen etc. großzügig umgegangen ist.
    Jetzt bin ich dabei dies auf einen vernüftigen sockel zustellen und veranstalte entsprechenden Unterweisungen.
    Meine Frage : Kann ein Mitarbeiter grundsätzlich die Teilnahme an allgemeinen Arbeitschutzunterweisungen ablehen auch wenn keine Neue Gefährdungsbeurteilung und keine nachweisliche Dokumentation dieser Unterweisung vorliegt.

    Im vorraus bedanke ich mich für eure Hilfen .

    Gruß Wolfsspitz

  • ANZEIGE
  • Hi Wolfsspitz,

    Schau mal ins Arbeitsschutzgesetz, Gefahrstoffverordnung.
    Da sind die Unterweisungen vorgeschrieben, bei Arbeitsaufnahme, jährlich, bei Veränderung der Gefährdungslage,...
    Dort findest du auch die Mitwirkungspflicht der Beschäftigten.

    http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbschg/gesamt.pdf
    http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ge…2010/gesamt.pdf

    Du kannst dem Beschäftigten ja die entsprechenden Textstellen zum Lesen geben.

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Hallo Wolfspitz,

    schau mal hier zusammengefasst
    http://dp.bgetem.de/pages/service/…en/233-1_DP.pdf


    Gruß Tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Nein,

    wie die von Hardy genannten Quellen zeigen muss der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz unterweisen wobei die Unterweisung Anweisungen und Erläuterungen umfaßt. Seit wann kann ein Beschäftigter ablehnen Anweisungen seines Arbeitgebers entgegenzunehmen?

    Zusätzlich ist in der BGV A1 Grundsätze der Prävention unter § 15 festgelegt, dass die Beschäftigten den Anweisungen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen haben, also auch der Anweisung sich unterweisen zu lassen.

    Viele Grüße

    kuddel

  • Nein,

    wie die von Hardy genannten Quellen zeigen muss der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz unterweisen wobei die Unterweisung Anweisungen und Erläuterungen umfaßt. Seit wann kann ein Beschäftigter ablehnen Anweisungen seines Arbeitgebers entgegenzunehmen?

    Zusätzlich ist in der BGV A1 Grundsätze der Prävention unter § 15 festgelegt, dass die Beschäftigten den Anweisungen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen haben, also auch der Anweisung sich unterweisen zu lassen.

    Und nicht nur das. Ergänzend hat der Arbeitnehmer eine Mitwirkungspflicht. Heißt zu deutsch, er muss melden wenn etwas nicht in Ordnung ist. Wie kann er das, wenn er nicht unterwiesen wurde und dadurch die Pflichten vernachlässigt (z. B. nicht vorhandene PSA oder deren Nichtbenutzung)
    Ich frage bei Unterweisungen immer die AN, was ist denn Arbeitssicherheit (ganz einfach ausgedrückt)?
    "Arbeitssicherheit sind die Maßnahmen und die Zeit zwischen Verlassen der heimischen Wohnung, bis zum Zurückkehren zu dieser. Und zwar im gleichen gesundheitlichen Zustand, wie derjenige sein Haus verlassen hat."
    Dazu gehören eben auch die Unterweisungen und vieles mehr. Ihr wisst ja, was ich meine.

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • ANZEIGE
  • ... Kann ein Mitarbeiter grundsätzlich die Teilnahme an allgemeinen Arbeitschutzunterweisungen ablehen ...


    Natürlich kann er das, aber der Arbeitgeber wird dann auf diesen Arbeitnehmer verzichten müssen und Geld gibt es dann auch keines. Ob der Arbetnehmer das möchte?

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Guten Morgen an alle,

    ... Kann ein Mitarbeiter grundsätzlich die Teilnahme an allgemeinen Arbeitschutzunterweisungen ablehen ...

    diese Frage ist meiner Meinung nach beantwortet worden.
    Ich habe jedoch noch eine Variante zu bieten:
    der Mitarbeiter nimmt an der Unterweisung teil, weigert sich aber, den Unterweisungsnachweis zu unterschreiben ...
    Er begründet dies damit, dass er dann auch bei unabsichtlichem Fehlverhalten in Haftung genommen werden kann ...
    ich habe mir den Mund fusselig geredet hinsichtlich fahrlässig / grob fahrlässig / Vorsatz, Kenntnis von Gefährdungen und Folgen bei Nichthandeln usw.
    Der Mitarbeiter blieb halsstarrig.
    Für mich ersteinmal kein Problem, denn es gab schließlich 25 Zeugen, die seine Teilnahme an der Unterweisung bestätigen konnten; eine entsprechende Notiz kam zur Personalakte.

    Wäre die verweigerte Unterschrift für Euch ein Problem?

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)


  • Wäre die verweigerte Unterschrift für Euch ein Problem?

    Ja, denn er unterschreibt ja nicht nur seine pure Anwesenheit, sondern auch dafür, dass er das Unterwiesene verstanden hat.
    Ob das der Fall ist, kann kein Dritter entscheiden.
    In diesem Fall, würde ich den Vorgesetzten des Beschäftigten zu ziehen. Der muss ihm dann klar machen, was seine Unterschriftsverweigerung für mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen hat.
    Stellt sich dabei heraus, dass er die Notwendigkeit der Berücksichtigung der Unterweisungsinhalte bei seiner täglichen Arbeit nicht verstanden hat, muss er gezielt nachunterwiesen werden. Wenn es aber so ist, dass er so nicht arbeiten will, dann sind Sanktionen von Seiten des Vorgesetzten notwendig.
    Also kurz: Kann oder will er nicht. Da sind wir dann natürlich in unserer Sozialkompetenz stark gefordert als Vermittler. Entscheiden muss der Vorgesetzte.

    Ei isch maanes jo nur...

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Wäre die verweigerte Unterschrift für Euch ein Problem?

    Grundsätzlich kenne ich keine Vorschriften zur Teilnahmebestätigung der Unterweisung per Unterschrift der Beschäftigten.
    In der BGV A1 unter
    § 4 Unterweisung der Versicherten
    (1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
    Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen
    zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer
    Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen;
    die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal
    jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

    Die Unterschrift wird allerdings empfohlen, denn im Falle eines Unfalls muss die Unterweisung vom Unternehmer nachgewiesen werden und das ist mit der Unterschrift problemlos nachzuweisen. Eine Dokumentation allerdings muss auf jeden Fall vorhanden sein, denn die Unterweisung stellt eine verhaltensbezogene Maßnahme des Arbeitsschutzes zur Vermeidung von Gefährdungen dar.Die Verantwortlichen müssen sich davon überzeugen, dass die Beschäftigten die Unterweisung ausreichend verstanden haben und ihr Verhalten entsprechend ausrichten. Ist dies nicht der Fall, sollte die Unterweisung wiederholt werden.
    Entscheidend ist für mich ob im täglichen Arbeitsablauf ein sicherheits- und gesundheitsbewusstes Verhalten der MA sichtbar wird.

    Allerdings werden bei verschiedenen Auditierungen Nachweise mit der Unterschrift des MA verlangt.

    Gruß Tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • ANZEIGE
  • ...Grundsätzlich kenne ich keine Vorschriften zur Teilnahmebestätigung der Unterweisung per Unterschrift der Beschäftigten.


    Ich schon §14 Abs. 2 GefStoffV: "Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen."

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ich schon §14 Abs. 2 GefStoffV: "Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen."

    Du hast natürlich Recht. :62: für den Hinweis. Habe ich ?( glatt übersehen. Es ist der große Vorteil hier im Forum dass es Experten aus allen Bereichen gibt.

    GrußTanzderhexen

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Hallo,

    ich hole diesen Thread nochmals hoch (vorstellen werde ich mich später auch noch ;) ). Wir führen unsere Unterweisung über ein Onlineverfahren durch, bei dem die Mitarbeiter spezifizierte Module bearbeiten und im Anschluss themenspezifische Fragen beantworten müssen. Danach erhält jeder Mitarbeiter ein Zertifikat, dass er die Module bearbeitet und den Inhalt verstanden hat.Ein Exemplar verbleibt bei dem Mitarbeiter, ein zweites bei mir (Arbeitsschutzkoordination). So weit so gut. Ich habe das Sachgebiet vor kurzem übernommen und mit Erschrecken festgestellt, dass fast 30% :!: der Mitarbeiter die Onlineunterweisung nicht mitgemacht haben. Das ganze wurde von meinem Vorgänger scheinbar nicht weiter verfolgt, sondern er hat sich darauf verlassen, dass die Erinnerungsmails über den Automailer die Mitarbeiter dazu veranlassen, die Module irgendwann zu bearbeiten.

    Mit den meisten Mitarbeitern bin ich so weit zu Rande gekommen, dass sie verstehen, warum diese Unterweisungen notwendig sind und dass sie auch ihren Sinn haben. Leider gibt es auch ein paar Hartgesottene, die diesen "Sch..." nicht mitmachen wollen. Nach § 15 (1) BGR A1 besteht für die Mitarbeiter ja grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht, somit auch eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Unterweisung. Ich möchte jetzt folgendes Konzept verfolgen:

    - Schriftlicher Hinweis an den Mitarbeiter auf die Mitwirkungspflicht nach § 15 (1) BGR A1, weigert sich der Mitarbeiter trotzdem, muss er mir schiftlich bestätigen, dass er die Unterweisung ablehnt --> Schriftliche Mitteilung an den Chef und Personalmanagement

    - Verweigert er auch die Unterschrift --> Schriftliche Mitteilung an den Chef und Personalmanagement

    Habe ich damit alles bedacht oder hat jemand noch weitere gute Ideen?

    Gruß Frank

    P.S. Ich habe wirklich lange gelesen und die Forensuche gequält, bin aber nicht dediziert fündig geworden. Sollte ich einen zutreffenden Thread übersehen haben, streue ich Asche über mein Haupt. :S Ansonsten kann ich alle Teilnehmer zu diesem sehr informativen und interessanten Forum nur beglückwünschen :thumbup: und freue mich auf einen regen Informationsaustausch und viele gute Ideen (auch wenn ich als newbie am Anfang nicht viel Produktives beisteuern kann).

    P.P.S. Tante Edit sagt: Vielleicht hat jemand sogar schon ein enstprechendes Formular entwickelt, das er zur Verfügung stellen kann. :rolleyes:

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hi...

    kurzer Hinweis:
    Gerade bzgl. der Unterweisungen zum Arbeitsschutz hat der Mitarbeiter die Pflicht daran teilzunehmen.
    Es gibt rein rechtlich nicht einmal ansatzweise eine Berechtigung des Mitarbeiters eine Unterweisung abzulehnen. Streng genommen kann ein Mitarbeiter, der die Teilnahme an Unterweisungen rigoros ablehnt nicht beschäftigt werden, weil man ihm ja nicht dokumentierbar mitteilen kann, wie er bestimmte Aufgaben sicherheitsgerecht durchführen kann.
    Die Unterschrift unter die Verweigerung zur Teilnahme an der Unterweisung hat also 2 mögliche Folgen (PS: dies ist keine Rechtsberatung):
    1. der Mitarbeiter gibt dem Unternehmen / dem Arbeitgeber die Möglichkeit ihn zu kündigen
    2. Wird der Mitarbeiter trotz Verweisgerung der Teilnahme an den Unterweisungen (und das schriftlich dokumentiert) weiter beschäftigt und ihm passiert ein schwerer Unfall kann das für den entsprechenden VOrgesetzten vor Gericht mit einer vorsätzlichen Tat gleichgesetzt werden.

    Das von dir beschriebene Vorgehen ist also eine ganz heisse Sache und kann ganz böse nach hinten los gehen - für alle Beteiligten.

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

  • ANZEIGE
  • Hallo Thorsten,

    Danke für die superschnelle Antwort. :thumbup: Genau das möchte ich ja mit dem Schreiben erreichen. Den Mitarbeitern soll klar sein, dass die Weigerung zur Teilnahme arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen muss, und dem Arbeitgeber kann ich damit etwas an die Hand geben, um dieses Verhalten zu sanktionieren. Okay, dann bin ich ja auf dem richtigen Weg.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hallo Leute,

    interessant was hier alles so steht.

    Ein kleinen Hinweiss will ich noch geben. Ich kenne die elektronische Unterweisung wie auch die persönliche.

    Die elektronische ist sehr gut für große Unternehmen. Sie können sofort auswerten wieviel % unterwiesen sind und wieviel noch offen sind. Jedoch nicht unbedingt manipulationssicher.

    Die Persönliche ist meines Erachtens für bestimmte Arbeiter-/inen besser geeignet.


    Folgende Info :

    Der Mitarbeiter verweigert die Unterschrift. Warum?? Ich habe später erst gemerkt das er weder schreiben noch lesen konnte. Aber anhand der Unterweisung habe ich gesehen ob er mitgearbeitet hat oder nicht.

    Mhhhh , war das jetzt eigentlich verständlich?? 8|

    Gruß

    Andreas

  • Ich möchte hierzu einen kurzen Link posten:

    http://www.betriebsrat.de/portal/lexikon…nehmerpflichten

    Ich denke, dass Dir so etwas weiterhilft. Weil es eben nicht von AG-Seite, sondern von der BR-Seite kommt.
    Verweigert sich ein AN, seine Unterschrift zu leisten... zweifach wäre vllt besser ... 1. Teilnahme an der Veranstaltung, 2. verstanden? Und vllt noch eine Dritte mit der Aushändigung eines Merkblatts in seiner verständlichen Sprache (z. B. Kopien der BAn in seiner Landessprache)
    Auf der Seite ist alles erklärt. Der AG hat die Pflicht zu unterweisen und dieses zu dokumentieren. Der AN hat eine Mitwirkungspflicht. Hat der AG alles getan, dass der MA das versteht und er versteht es nicht (so intelligent muss der AN dann auch mal sein, die Unterschrift zu verweigern... er kann das dann ja unterscheiden und kann net so dumm sein), darf der AG ihn net mehr einsetzen. Punkt. Wenn nachgewiesen ist, dass der AG alles erdenkliche getan hat... ist der AN wahrscheinlich sogar net mehr "lebensfähig" oder eben nicht mehr geeignet (z. B. alters- oder krankheitsbedingt ... Demenz z. B.)

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • Okay, dann bin ich ja auf dem richtigen Weg.


    Ich bin der Meinung nicht ganz. Die Aufforderung schriftlich mit Hinweis auf die gesetzliche Lage, ok, aber mit Termin. Das zum einen. Eine Unterschriebene Weigerung wirst du so nicht erhalten, die Möglichkeit überhaupt zu Verweigern solltest du schon gar nicht erwähnen weil die Mitarbeiter hier mißverständlich denken könnten dass sich daraus ein Recht auf Verweigerung ergibt. Die Frage ist ob wie mein Vorredner schon erwähnt, der Mitarbeiter mit der Elektronischen Art klar kommt. Wenn nicht, dann wäre es sinnvoll als Alternative die Unterweisung als Vortrag anzubieten.
    Erst wenn die Mitarbeiter dann immer noch uneinsichtig sind, dem Vorgesetzten melden und der kann dann entscheiden ob die Personen abgemahnt werden oder ob ihm noch andere Maßnahmen einfallen.

  • ANZEIGE