Zulassung als selbtständige SiFa

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  • Hallo zusammen,


    auch wenn das Thema vielleicht schon mal diekutiert wurde, über die Suche habe ich nicht die richtige Antwort für mich gefunden....


    Ich bin von der Ausbildung her Staatlich geprüfter Techniker und möchte die Weiterbildung zur SiFa machen.

    Nach Erledigung der notwendigen Formalitäten (Anmeldung Gewerbe, Finanzamt usw. ...) dürfte ich doch dann als SiFa freiberuflich meine Dienste anbieten, oder ?

    Gruß, Jörg

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  • Hallo Jörg,

    die Antwort lautet ja.

    du brauchst aber kein Gewerbe anmelden (somit auch keine Gewerbesteuer entrichten), da Fachkraft für Arbeitssicherheit eine freiberuliche Tätigkeit ist.

    Viele Grüße

    kuddel

  • Hallo,

    warum soll die Tätigkeit Fachkraft für Arbeitssicherheit eine freiberufliche Tätigkeit sein?
    Es handelt sich doch vielmehr um eine Tätigkeit die der Anzeigepflicht (Gewerbeamt)
    unterliegt.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Hallo,

    um es mal zu konkretisieren:

    Gewerbe ist nicht gleich Gewerbe und Freiberuflich ist nicht gleich Freiberuflich. Hört bzw. liest sich dumm, ist aber leider so.
    Die Gewerbebehörde definiert den Gewerbebegriff anders, als es die Finanzämter und Finanzgerichte tun. Dies bedeutet, was
    das Finanzamt als freiberuflich anerkennt muss nicht zwangsläufig im Sinne der Gewerbeordnung auch freiberuflich sein.
    Genauso ist nicht alles Gewerbe was das Finanzamt als Gewerbe sieht, und muss dementsprechend auch nicht angezeigt werden.
    Beispiel: Grundsätzlich werden in Deutschland Kapitalgesellschaften (GmbH, UG usw.) als Gewerbe vom Finanzamt angesehen. Dies bedeutet
    für die entsprechende Gesellschaft das sie der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.

    Jetzt können ja auch Freiberufler wie zum Beispiel Ärzte oder Rechtsanwälte eine GmbH gründen. Der Arzt oder Rechtsanwalt ist von der
    Gewerbeordnung ausgenommen, dies bedeutet das er kein Gewerbe anmelden muss (außer natürlich er hat Leistungen die nicht zum
    Berufsbild gehören). Gründet jetzt ein Rechtsanwalt eine GmbH so wird er vom Finanzamt als Gewerbe und somit Gewerbesteuerpflichtig
    veranlagt, trotz dieser gewerblichen Veranlagung muss er aber nicht ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung beim Gewerbeamt
    anmelden. Da der Beruf vom Rechtsanwalt von der Gewerbeordnung ausgenommen ist.

    Weiteres Beispiel: Vor ein paar Jahren hat sich der Bundesfinanzhof mit der Frage der Freiberuflichkeit vom Brandschutzsachverständigen
    beschäftigt. Nach diesem Beschluss vom Bundesfinanzhof, ist der Brandschutzsachverständige freiberuflich wenn er ein Ingenieurstudium
    oder ein ingenieurähnliches Wissen (z.B. durch Selbststudium, Aus- und Fortbildungen) dem Finanzamt nachweisen kann. Wer jetzt meint
    auch freiberuflich im Sinne der Gewerbeordnung zu sein, der irrt. Den nach Gewerbeordnung ist nur freiberuflich, wer zum einem ein
    entsprechendes Studium nachweisen kann und ferner dieses Studium für seine Tätigkeit auch tatsächlich benötigt.

    Wenn zum Beispiel der Brandschutzsachverständige nur Brandschutzpläne zeichnet und Beratungen ausführt, so sind dieses im Sinne der
    Gewerbeordnung keine Tätigkeiten die unbedingt einem Studium bedürfen. Eine Freiberuflichkeit würde nur bejaht, wenn tatsächlich
    auch Ingenieursleistungen erbracht werden. Ansonsten muss er zusätzlich seine Tätigkeit beim zuständigen Gewerbeamt anzeigen.

    Eine Vielzahl von Tätigkeiten die man so unter der Bezeichnung Freiberuflich im Internet findet, sind zwar finanzrechtlich gesehen
    freiberuflich nicht aber gewerberechtlich gesehen. Zum Beispiel die Lehrtätigkeit ist finanzrechtlich freiberuflich, gewerberechtlich ist
    eine Lehrtätigkeit nur freiberuflich wenn diese an einer staatlich anerkannten Schule stattfindet. Möchte ich zum Beispiel in
    Brandschutzkurse unterrichten, so ist dieses eine gewerbliche Tätigkeit. Außer diese Brandschutzkurse finden an einer anerkannten
    Schule wie z.B. einer VHS (Volkshochschule) statt, dann ist es auch im Sinne der Gewerbeordnung eine freiberufliche Tätigkeit.
    Um besser diese unterschiedlichen Definitionen verstehen zu können, sollte man den Zweck der jeweiligen Vorschriften betrachten.
    Die Gewerbeordnung hat zum einen das Ziel die Gewerbefreiheit umzusetzen, ist gleichzeitig aber auch ein Ordnungs- und
    Gefahrenabwehrinstrument gegen unzuverlässige Gewerbetreibende. Die finanzrechtliche Definition verfolgt eher oder ausschließlich das
    Ziel im Hinblick auf die Einnahmen des Staates.

    Definition Gewerbe nach Rechtsprechung:
    "Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit,
    ausgenommen Urproduktion (z.B. Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische
    Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung
    eigenen Vermögens. Bei Dienstleistungen höherer Art ist grunsätzlich ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium notwendig."

    Kurz und knapp, ich bezweifel sehr stark das die Fachkraft für Arbeitssicherheit eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne der
    Gewerbeordnung ist, ferner das es sich um eine Dienstleistung höherer Art handelt. Daher nachfragen beim örtlichen Gewerbeamt ob
    tatsächlich eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt. Würde diese nämlich nicht vorliegen, wäre dies im Sinne der Gewerbeordnung eine
    Ordnungswidrigkeit, unabhängig davon ob diese Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet und anerkannt wurde.

    Weiteres siehe auch hier: http://www.weilheim-schongau.de/Inhalt/Stichwo…GewerbeAZ02.pdf

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Hallo Simon,

    das ist ja einmal eine gute Darstellung der Thematik. :97:

    Wie soll ein normal "Gestrickter", der keine wirtschaftliche/steuerliche Ausbildung hat, da noch durchsteigen?

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • Hallo,

    keiner, da man diese Auskunft weder auf den zahlreichen Auflistungen mit freiberuflichen Tätikgeiten
    im Internet noch in der Regel beim Finanzamt erhält. Was ich rechtlich für sehr bedenklich halte, da die Leute
    sich so unwissend in eine Ordnungswidrigkeit begeben können.

    Wobei zur Vollständigkeit, meine Ausführungen waren nicht abschließend. Es gibt noch durch eigene
    Verwaltungsvorschriften in den Bundesländern, weitere Ausnahmen zur Anzeigepflicht. Dies
    setzt aber in der Regel das Vorhandensein einer freiberuflichen Tätigkeit sowie einer festgelegten
    Grenze (Bagatellgrenze) für die gewerbliche Tätigkeit voraus.

    Diese Ausführungen würden aber den Rahmen hier sprengen, wer weiteres Wissen möchte kann sich gerne
    per PM melden.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Kurz und knapp, ich bezweifel sehr stark das die Fachkraft für Arbeitssicherheit eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne der
    Gewerbeordnung ist, ferner das es sich um eine Dienstleistung höherer Art handelt.

    Na, da hat ja jemand eine hohe Meinung von den Leistungen einer Fachkraft für Arbeitssicherheit :cursing: !

    Zum Glück folgen die Finanzämter und Gewerbeanmeldestellen dem Positionspapier des VDSI (s. Anhang) :4: . Ich selber übe seit 2005 eine freiberufliche Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit aus und ich bin keine Ausnahme denn viele mir bekannte selbstständige Kollegen und Kolleginnen üben kein Gewerbe sondern einen Freien Beruf aus.

    viele Grüße

    kuddel

  • Hallo,

    es geht hier nicht um Meinungen, sondern um die Rechtslage.
    Ferner waren Ihre Ausführungen bezüglich der Gewerbesteuerpflicht so nicht ganz konkret, weil wenn man sowas
    schreibt dann bitte mit dem Zusatz "es kommt drauf an" (siehe mein Beispiel Rechtsanwalt/Gründung GmbH)
    Und sorry, dass Einkommenssteuergesetz ist genauso wie die diversen Einkommenssteuerrichtlininen oder die
    Finanzrechtsprechung zur Freiberuflichkeit, für die Gewerbeordnung relativ unerheblich.
    Siehe dazu auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 15.10.1997 (AZ: 7 L 4558/ 96)

    "Dieser Gewerbebegriff ist mit dem des Steuerrechts nicht identisch. Während letzterer die Aufgabe hat, den
    Steuergegenstand abzugrenzen, knüpft der Gewerbebegriff der Gewerbeordnung an die Erfordernisse der
    öffentlichen Sicherheit und Ordnung an, zu deren Wahrung er eingesetzt wird. ..."

    Und auch das Arbeitssicherheitsgesetz hebelt die Gewerbeordnung nicht aus, da siehe Anwendungsbereich der
    Gewerbeordnung. Und wenn Sie nur mal die Ausführungen vom Positionspapier mit der Gewerbeordnung und der
    Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vergleichen, dann werden Sie diese Abweichungen aufgrund der
    unterschiedlichen Definition feststellen.

    Freie Berufe im Sinne des Gewerberechts sind freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit
    höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern.
    Und wenn Sie jetzt das Positionspapier im Bezug auf die höhere Bildung nehmen, so liegt diese eindeutig bei einem Meister
    oder Techniker im Sinne des Gewerberechts nicht vor. Somit dürfte diese wenn überhaupt bei einem vorhandenen
    Ingenieurstudium zu bejahen sein. Damit ist es aber nach der Gewerbeordnung nicht getan, da es auch auf die tatsächliche
    Tätigkeit/Tätigkeiten ankommt. Wenn Sie jetzt den Nachweis führen das ihre Tätigkeit immer eine Dienstleistung höhrer
    Art ist, dann fallen sie nicht unter die Gewerbeordnung. Ich bezweifel aber, dass man aus Tätigkeiten wie Unterweisungen,
    Gefährdungsbeurteilungen eine Dienstleistung höherer Art konstruieren kann.
    Und Nein, dass ist NICHT abwertend gemeint und ist auch nicht unerheblich, siehe nachfolgendes Beispiel im Bezug
    auf Tätigkeiten:

    Wenn ein Architekt neben der Planung von Gebäuden, auch die wirtschaftliche Baubetreuung ausführt, kann dieses zu einer
    Anzeigepflicht gemäß Gewerbeordnung führen. Insbesondere wenn die wirtschaftliche Baubetreuung ein Ausmaß annimmt
    der über eine gewerbliche Nebentätigeit oder Annex (10%) hinausgeht. Nachzulesen z.B. für Baden- Württemberg
    unter §2.2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministerium zur Durchführung der Gewerbeordnung.

    Und nochmals zum VDSI Positionspapier, auch die Ausführungen zu Kammermitgliedschaften (z.B. Industrie- und Handelskammer)
    sind nicht ganz richtig. Die Kammerzugehörigkeit ergibt sich nicht aus der gewerberechtlichen Einstufung, sondern
    aus der steuerrechtlichen Einstufung. Siehe dazu Beispielhaft das IHK- Gesetz:

    § 2 Abs. 1 IHKG:
    "Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen,
    Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im
    Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige)."

    Und da sind wir wieder bei meinem Rechtsanwalt/GmbH- Beispiel. Dieser würde aufgrund der steuerrechtlichen Einstufung als
    Gewerbe, auch nach § 2 Abs. 1 IHKG herangezogen werden. Auch wenn er formal nach Gewerbeordnung ein Freiberufler ist.

    Wenn Sie als Freiberufler anerkannt wurden, dann ist das schön. Wobei der Freiberufler- Status auch jederzeit
    wieder aberkannt werden kann, dies ist sogar rückwirkend möglich. Dies nur als allgemeine Information, um auch mal die Bedeutung von
    falschen Einstufungen deutlich zu machen. Man sollte daher nicht die Rechtslage aus dem Auge verlieren, da diese Rechtsgrundlage
    dieses keineswegs ohne weiteres hergibt. Und auch das VDSI- Positionspapier ist schön und gut, es hat aber keine Rechtskraft noch
    entspricht es vollumfänglich der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte oder der Gewerbeordnung. Im übrigen kenne ich auch genug
    Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Architekten und Sachverständige. Und keineswegs sind alle davon "reine" (steuer- und gewerberechtlich
    gesehen) Freiberufler. Zum Beispiel weil sie Leistungen anbieten, die als Gewerbe eingestuft wurden.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • ...ʇddolʞəq pɹəʍ ʞɔı
    8|
    Ich bin diesem Thema auch auf der Spur und sehe grade schwarz für die richtige Beratung zu diesem Wirrwarr....

    Grüsse vom Thomas

    Neueste Studien der EU kommen zu eindeutigem Ergebnis: "Man steckt halt nicht drin...!"

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  • Hallo,

    Thomas, ne ist ganz einfach wenn man die Reihenfolge einhält :D

    Möchte man sich Selbstständig machen geht man wie folgt vor, zumindest würde ich dies so empfehlen:

    1: Man geht zum Gewerbeamt/Bürgerbüro und erklärt das man sich mit folgenden Tätigkeiten XY
    selbstständig machen möchte. Um sicher zu gehen das die Tätigkeit richtig eingestuft wird, sind alle
    Tätigkeiten und nicht pauschal nur zum Beispiel "Fachkraft für Arbeitssicherheit" zu nennen.

    Anhand den Tätigkeiten wird das Gewerbeamt meist direkt prüfen, ob die Tätigkeit der
    Gewerbeordnung unterliegt oder nicht. Unterliegt sie der Gewerbeordnung, muss man sein
    Gewerbe entsprechend anzeigen. Mit der Gewerbeanzeige entsteht meist auch eine Verwaltungsgebühr.

    Anmerkung: Viele Gemeinden und Städte bieten mittlerweile auch die Möglichkeit, ein Gewerbe online anzumelden.
    Also ohne lästigen Amtsbesuch, die Frage ob man der Gewerbeordnung unterliegt muss man dann entweder
    telefonisch oder per Mail klären. Mit Abgabe der Gewerbeanzeige und Bestätigung der Behörde ist man Selbstständig.
    Die Meldungen bei Finanzamt/ HWK/IHK erfolgt automatisch durch das Gewerbeamt.

    Auch als Gewerbetreibender hat man die Möglichkeit, dass man steuerrechtlich als Freiberufler
    eingestuft wird. Um dies zu erreichen hat man die Möglichkeit eines Statusfeststellungsverfahren beim
    Finanzamt. Im Rahmen dieses Verfahren kann man umfangreich Begründen warum man als
    Freiberufler eingestuft werden möchte. Für einen Gewerbetreibenden kann die Einstufung als Freiberufler den
    Vorteil haben, dass man nicht der IHK sowie der Gewerbesteuer unterliegt. Wobei man beachten sollte, man zahlt
    Gewerbesteuer erst ab einem Betrag von 24.500 Euro jährlich. Nutzt man zum Beispiel die
    Kleinunternehmerregelung (17.500 Euro), so kann einem eigentlich die Einstufung als Gewerbetreibender oder
    Freiberufler egal sein. Außer natürlich man stört sich an der Kammerzugehörigkeit. Einzig was man dann zahlen muss,
    ist seine Einkommenssteuer.

    2: Unterliegt die Tätigkeit nicht der Gewerbeordnung, muss man auf das Finanzamt und einen
    Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen. Wer nicht direkt auf das Amt möchte, findet den entsprechenden
    Fragebogen auch auf der Homepage vom Bundesfinanzministerium. Man sollte darauf achten das man beim Finanzamt seine
    Tätigkeit/ Tätigkeiten möglichst genau beschreibt. Damit mindert man das Risiko das man mal im Rahmen einer Betriebsprüfung,
    seinen Freiberufler-Status (steuerrechtlich gesehen!) verliert. Dies kann nämlich sehr teuer werden, wenn
    plötzlich die Einnahmen -teilweise auch rückwirkend- der Gewerbesteuer unterliegen.

    Nach Prüfung vom Fragenbogen erhält man eine Steuernummer/ und je nach Wahl auch eine Umsatzsteuernummer
    und ist somit Freiberufler. Wählt man bei der Gründung Rechtsformen wie eine Kapitalgesellschaft, so sollte man
    beachten das man unter anderem der Gewerbesteuer unterliegt.

    3: Es gibt noch eine dritte Möglichkeit, Freiberuflich mit gewerblichen Tätigkeiten die aber lediglich den
    Umfang einer gewerblichen Nebentätigkeit bzw. Annex hat. Hier gilt eine Umsatzgrenze von max. 10 Prozent der
    gewerblichen Tätigkeit/en, ferner ist der dafür notwendige Zeiteinsatz noch von Bedeutung.
    Siehe dazu auch mein Beispiel mit dem Architekten und wirt. Baubetreuung.

    So schwer ist es also nicht :thumbup:

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Danke für deine seeeeeehr hilfreichen Tips !!! :thumbup:
    Aufgeben, weil's schwierig wird, gilt sowieso nicht ; dann wäre man in diesem Job ne Fehlbesetzung und andere haben das schliesslich auch hinbekommen.

    Grüsse vom Thomas, der die Tastatur wieder umgedreht hat :D

    Neueste Studien der EU kommen zu eindeutigem Ergebnis: "Man steckt halt nicht drin...!"

  • @ All

    Es ist doch interessant, mit welcher Brisanz und Beharrlichkeit dieses Thema immer wieder im Forum diskutiert wird.
    Jeder der den Schritt in die Selbstständigkeit anstrebt kann ich empfehlen, sich einen guten Steuerberater/ -in zu suchen.
    In teilweiser Übereinstimmung mit den Beiträgen von oben sagt meine Steuerberaterin: "Es kommt nicht darauf an welche Ausbildung jemand hat, sondern welche "gewerblichen" Tätigkeiten/Handlungen er ausführt". Beispiel: Ein Arzt ist bei der Ausübung der Heilkunde unbestritten freiberuflich tätig. Würde er aber auf die Idee kommen eine Hausmeisterfirma zu eröffnen wäre das, aufgrund der ausgeführten Tätigkeiten, gewerbepflichtig. Sicher hinkt dieser Vergleich ein wenig, verdeutlicht aber den (Nicht)Zusammenhang der Tätigkeiten mit der Ausbildung.
    Wichtig ist, dass man für sich selbst definiert, welche Art von Leistungen/Tätigkeiten man im eigenen Unternehmen anbieten möchte. Eine reine Sifa-Tätigkeit nach ASiG wird erfahrungsgemäß als Freiberuflichkeit durchgehen. Wenn man den Kunden jedoch auch anderweitig beraten möchte (Umwelt, QM etc.) ist eine Lösung mit Gewerbeschein zu empfehlen. Das beugt späteren Streitereien mit dem Finanzamt vor. Übrigens: Auch in einem Gewerbeunternehmen können freiberufliche (gewerbesteuerfreie) Tätigkeiten durchgeführt werden! Das Eine schließt das Andere nicht aus. Beispiel: Sifa Tätigkeit = freiberuflich + QM-Beratung = gewerbepflichtig in einem Unternehmen.
    Ich empfehle, wie bereits oben angemerkt: Sucht Euch einen guten Steuerberater der weiss was eine Sifa ist und Euch rechtssicher berät!

    Viele Grüße
    QMSifa

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  • Hallo,
    es scheint wirklich brisant zu sein.

    Die Frage ist doch jetzt, in wieweit ein Steuermensch exakte Aussage zum Gewerbe machen kann.

    Ich vermag es nicht zu sagen. Vielleicht ist es am besten, wenn jeder der sich selbstständig machen will eine Art Tätigkeitsliste aufstellt und diese mit dem Gewerbeamt, dem Finanzamt und den zuständigen Innungen abklopft. Wahrscheinlich gibt es bei drei Institutionen auch drei Meinungen?


    Also, viel Erfolg.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Die Frage ist doch jetzt, in wieweit ein Steuermensch exakte Aussage zum Gewerbe machen kann.

    Das ist genau die richtige Frage! Gute steuerliche Beratung fängt damit an, dass die Tätigkeiten, welche gewerblich ausgeführt werden sollen, abgefragt werden, damit sich der Steuermensch ein Bild machen kann. Besser noch, er vertritt bereits Sifas oder andere beratende Ingenieure.
    Meine persönliche Erfahrung ist, dass man lieber die "großen" Steuerbüros anfragt aber das kann in anderen Landesteilen wieder anders sein.

    ...und noch ein Tipp an alle die sich als Sifa selbstständig machen wollen.
    Vergesst bitte nicht eine gute Betriebshaftpflichtversicherung für Sifa abzuschließen. Damit schläft es sich besser und im Ernstfall wird man möglicherweise nicht "arm".

    Viele Grüße
    QMSifa

  • Vergesst bitte nicht eine gute Betriebshaftpflichtversicherung für Sifa abzuschließen. Damit schläft es sich besser und im Ernstfall wird man möglicherweise nicht "arm".[/quote]

    Viele Grüße
    QMSifa


    Das ist auch so ein Punkt, ein guter, wie ich finde.
    Hier fehlen einfach Basisinformationen. Der Versicherungsmensch meines Vertrauens wollte nur komplette Panzer verkaufen. Irgendwie sind hier gute Info's sehr selten.

    In einem anderen Beitrag habe ich einmal versucht an brauchbare Info's zu kommen.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Waldmann

    Zum Thema Versicherungen gebe ich meine Erfahrungen gern weiter...gern auch per PN, damit die Panzer beim Versicherungsmenschen auf dem Hof bleiben:-)
    Eins vorweg...billig ist da leider nichts zu machen, da die Sifa-Tätigkeit bei den Versicherern wohl zurecht als "gutachterliche Tätigkeit" zählt.

    Viele Grüße
    QMSifa

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  • Hallo,


    In teilweiser Übereinstimmung mit den Beiträgen von oben sagt meine Steuerberaterin: "Es kommt nicht darauf an welche Ausbildung jemand hat, sondern welche "gewerblichen" Tätigkeiten/Handlungen er ausführt". Beispiel: Ein Arzt ist bei der Ausübung der Heilkunde unbestritten freiberuflich tätig. Würde er aber auf die Idee kommen eine Hausmeisterfirma zu eröffnen wäre das, aufgrund der ausgeführten Tätigkeiten, gewerbepflichtig.

    Steuerlich richtig, gewerberechtlich falsch. Steuerlich kann man eine ingenieurähnliche Tätigkeit sogar mittels entsprechenden Schulungen
    (kein Studium), Arbeitsproben und Veröffentlichungen recht einfach nachweisen, sofern diese Schulungen/Arbeitsproben/
    Veröffentlichungen sich mit den regulären Studieninhalten und in der notwendigen Tiefe in Verbindung bringen lassen. Gewerberechtlich
    ist diese Praxis nicht möglich, da muss man die höhere Ausbildung sowie auch die Notwendigkeit der höheren Ausbildung für seine Tätigkeit
    nachweisen. Diese Praxis ist eigentlich merkwürdig, da das BFH "seine" Nachweismöglichkeit mit dem GG begründet.


    Eine reine Sifa-Tätigkeit nach ASiG wird erfahrungsgemäß als Freiberuflichkeit durchgehen.

    Belastbares Urteil? Das ASiG dürfte für die Beurteilung uninteressant sein, interessant dürfte vielmehr sein welche Ausbildung
    und welche Tätigkeit vorhanden bzw. ausgeübt wird. Ferner ob tatsächlich eine höhere Bildung dafür notwendig ist.


    Übrigens: Auch in einem Gewerbeunternehmen können freiberufliche (gewerbesteuerfreie) Tätigkeiten durchgeführt werden! Das Eine schließt das Andere nicht aus.
    Beispiel: Sifa Tätigkeit = freiberuflich + QM-Beratung = gewerbepflichtig in einem Unternehmen.

    Das stimmt so nicht ganz, da hier dann steuerrechtlich die Abfärbetheorie bei "Misch- Tätigkeiten" zu tragen kommt. Bei
    Personengesellschaften gibt es ein Urteil von BFH in form von 1.25 Prozent für gewerbliche Tätigkeiten von einer Freiberufler-
    Gesellschaft, die als unschädlich angesehen wurde. Wobei diese 1.25 Prozent von vielen noch nicht als "abschließend" beurteilt wurde,
    sondern eine Grenze bis zur Bagatellgrenze von 10 Prozent durchaus für möglich gehalten wird. Geht der gewerbliche Anteil darüber
    hinweis, handelt es sich unabhängig wie das ganze gewerberechtlich gesehen wird, nicht mehr um gewerbesteuerfreie Tätigkeiten.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Wie verhält es sich denn mit der gewerbesteuer bei Leuten die zur FASI ausgebildet werden ohne ein studium meister...., es gibt auch quereinsteiger über die Zeitarbeit beispielsweise , gelten die quasi per gummiparagraph auch als freiberuflich. Es wird ja immer nur von höheren Ausbildungen gesprochen

  • Hallo!

    Dazu kann ich nur meine Geschichte schildern.

    Seit nunmehr 17 Jahren selbstständig.
    Knapp 10 davon wegen Fehlberatung durch meinen vorherigen Steuerberater Gewerbesteuer bezahlt.
    Neuer Steuerberater der die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen hat.
    Unter Schilderung der "ingenieursähnlichen Tätigkeit" (wichtige Angabe!!) und der beratenden Funktion der Sifa wurde meine Selbstständigkeit sofort als freiberuflich anerkannt.
    Nein ich habe nicht studiert und das ist auch überhaupt nicht wichtig, denn die Art der Tätigkeit ist wichtig und wenn diese in die Sparte "Ingenieur oder ingenieursähnliche Tätigkeit" eingruppiert wird, dann ist alles gut.

    Wie zuvor erwähnt ist hierbei ein guter und fähiger Steuerberater wichtig!
    In all diesen seitenlangen Behördentexten verirrt man sich als relativer Laie doch zu sehr und ist geneigt Fehlinterpretationen einzubringen.

    Viele Grüße
    Andreas