Arbeits-und Wegunfällel/ Gerichtsurteile

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  • Hallo Zusammen,
    ich würde das gut finden, wenn wir hier ein paar Gerichtsurteile zum Arbeitsschutz sammeln könnten. In einer Unterweisung ist es immer schön, wenn man mit Beispielen glänzen kann. ;)
    Es gibt da ja die verrücktesten Urteile, Vielleicht hat da jemand noch ein Paar zur Hand. Aber bitte immer mit Quell-/ Zeitangabe zum Nachvollziehen (am Besten mit Aktenzeichen).


    Hier habe ich noch was entdeckt zum Thema "Eigenwirtschaftliche Tätigkeit"


    http://www.kostenlose-urteile.…beitsunfall.news13247.htm


    Gruß Andi

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  • Allgemein ist das Thema Tanken ein Problem, besonders auch in Bezug auf Poolfahrzeuge bzw. Dienstwagen mittels 1% Regelung. Tanken ist grundsätzlich unversichert. Als Vorbereitungshandlung kann es versicherst sein, sofern enger zeitlicher, sachlicher und örtlicher Bezug zur Tätigkeit besteht. Das "enger" wird dann von der Juristerei fallbezogen ausgelegt.

  • Allgemein ist das Thema Tanken ein Problem, besonders auch in Bezug auf Poolfahrzeuge bzw. Dienstwagen mittels 1% Regelung. Tanken ist grundsätzlich unversichert.

    Warum ist das Tanken von Poolfahrzeugen unversichert?
    Wenn ich ein Poolfahrzeug reserviere, dann kenne ich den Füllstand des Tanks erst, wenn ich morgens ins Auto steige.

    Poolfahrzeuge sollen durch die Nutzer bei Rückkehr getankt werden, wenn der Tank weniger als die Hälfte gefüllt ist (Anordnung des Arbeitgebers).

    Gruß Roland

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  • .oO(na dann ist der Tankwagenfahrer und die Tankstelle auch nicht versichert, wenn der Sprit umgefüllt ist... Aber Logik darf man bei diesen Urteilen nicht erwarten)


    Was ist, wenn auf dem Betriebsgelände getankt wird? Im Bauhof der LKW? Der Stapler mit Gas? Usw.


    Ich erwarte keine Antwort von uns in diesem Forum - aber wenn das Tanken Teil des Arbeitsauftrages ist, sehe ich keine unversicherte Tätigkeit, zumal eine Dienstfahrt im Poolfahrzeug Arbeitszeit und kein Arbeitsweg ist. Insofern sollte es da keine Diskussionen geben, und wenn doch, müssen sie im Sinne des Arbeitnehmers beendet werden. Ich würde klagen (ich WERDE klagen, wenn es mir passieren sollte, und der Unfall abgelehnt würde - wobei ich trotzdem hoffe, dass mir nichts beim Tanken passiert).

  • Das "enger" wird dann von der Juristerei fallbezogen ausgelegt.

    Ich denke auch dass jeder Fall weiterhin einzeln zu betrachten sein wird.



    Was ist, wenn auf dem Betriebsgelände getankt wird? Im Bauhof der LKW? Der Stapler mit Gas? Usw

    Ist doch kein Wegeunfall oder ?

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Tanzderhexen wir sollten den Thread nicht mit Diskussionen verwässern, aber es ist ja klar, dass das Tanken als Arbeitsaufgabe kein Wegeunfall ist. Deswegen hinterfrage ich ja den Ansatz, dass Tanken generell nicht versichert sei.


    Auf dem Weg zur Arbeit, in die Pause oder zurück ist das klar eigenwirtschaftlich, egal ob Poolfahrzeug, Firmenwagen oder der eigene Kübel.


    Auf dem Weg zwischen Einsatzort A und Einsatzort B, oder im Einsatz, ist es Arbeitsaufgabe. IMO ist auch das Betanken von Taxen, Bussen, Schleppern, LKW, Polizei- und Rettungsfahrzeugen, u.Ä. ist klar Arbeitsaufgabe, außer, Resi wird gerade mit dem Traktor abgeholt, und der Sprit geht aus.


    Das alles entscheiden allerdings immer noch nicht wir, sondern im Zweifel Gerichte, die in meiner Hoffnung langsam mehr in Richtung Arbeitnehmer schwenken sollten.

    4 Mal editiert, zuletzt von zzz ()

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  • Versicherungsschutz beim Tanken von Dienstwagen und bei Dienstfahrten

    LSG Thüringen (Urteil v. 19. April 2018 – L 1 U 1165/17 )

    • Handelt es sich um einen Dienstwagen, besteht auf dem Weg zur Arbeit und von dort zurück nach Hause immer Versicherungsschutz, auch wenn die Fahrt zum Betanken unterbrochen wird. Der Grund hierfür ist, dass der Dienstwagen ein Arbeitsmittel ist.
    • Fährt der Beschäftigte mit seinem privaten Pkw und handelt es sich nicht um den Weg zur Arbeit oder nach Hause, sondern um eine betrieblich veranlasste Fahrt (Dienstfahrt), besteht für diese auch immer Versicherungsschutz. Denn in diesem Fall gehört das Zurücklegen der Strecke zur geschuldeten Arbeitsleistung.

    Bei privatem Pkw Versicherungsschutz nur bei unvorhergesehener Notwendigkeit des Tankens

    Im Grundsatz ist der Zweck des Anfahrens der Tankstelle, nämlich das beabsichtigte Tanken, eine eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Tätigkeit. Das Auftanken des Fahrzeugs ist eine Vorbereitungshandlung zu der versicherten Tätigkeit des Weges von und zur Arbeit. Deshalb besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Beschäftigte an der Tankstelle etwa auf einer Benzinlache ausrutscht oder dort überfallen wird.

    Ausnahmsweise ist der Tankvorgang allerdings mitversichert, wenn er untrennbar mit dem versicherten Weg von und zur Arbeit verbunden ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Strecke so lang ist, dass sie mit einer einzigen Tankfüllung nicht bewältigt werden kann.

    Daneben ist das Betanken mitversichert, wenn sich die Notwendigkeit hierfür erst während der Fahrt herausstellt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Erfordernis zum Tanken objektiv und subjektiv unvorhersehbar war. Als Beispiele hierfür nennt das LSG Thüringen (Urteil v. 19. April 2018 – L 1 U 1165/17) einen erhöhten Benzinverbrauch infolge von unerwarteten Verkehrsbehinderungen, Umleitungen, Motorstörungen, einem Defekt der Benzinleitung oder einem erhöhten Nutzen der Heizung oder Klimaanlage, z. B. wegen eines Staus.

    Tankt der Arbeitnehmer, obwohl die Tankfüllung für die Fahrt nach Hause noch gereicht hätte, oder war ihm bereits bei Fahrtantritt bewusst, dass der noch vorhandene Kraftstoff nicht ausreichen würde, liegt keine unvorhergesehene Notwendigkeit für das Auftanken vor. Folglich ist ein dann eintretender Unfall, so das LSG Thüringen, nicht versichert.


    Mit den Erläuterungen ist die juristische Entscheidungen bzgl. des Eingangsposts mMn nachvollziehbar...

    Einmal editiert, zuletzt von USI ()