Frage:
Wie fast überall fürchten auch bei uns manche Kollegen um ihren Job. Dies führt immer öfter dazu, dass Beschäftigte wieder zur Arbeit erscheinen, obwohl sie noch krankgeschrieben sind. Was passiert nun aber, wenn ein solcher Kollege einen Unfall erleidet? Verliert er seinen Versicherungsschutz?
Antwort:
Die Grundregel lautet: Ein erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird. Wer also krankgeschrieben ist, darf seiner Arbeit nicht nachgehen. Andernfalls kann ihn der Arbeitgeber abmahnen und im schlimmsten Fall sogar fristlos kündigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Kassel entschieden (4.2.1999, Az. 2 AZR 666/ 97).
Wer sich jedoch wieder fit fühlt und etwas früher an seinen Arbeitsplatz zurückkehren möchte, sollte vorher die schriftliche Zustimmung des Arztes einholen und seine Krankenversicherung informieren. Dennoch braucht der Arbeitgeber sich darauf nicht einzulassen, sondern kann darauf bestehen, dass der Beschäftigte so lange zu Hause bleibt, wie es nach dem ursprünglichen Attest vorgesehen war.
Was den Versicherungsschutz betrifft, kommt es auf den Einzelfall an: Wenn ein Krankgeschriebener unter starkem Medikamenteneinfluss ohne Wissen des Arbeitgebers einen schweren LKW fährt und dabei einen Unfall baut, handelt er zumindest fahrlässig - hier könnten die Berufsgenossenschaften den Versicherungsschutz eher verweigern als bei einem Büroangestellten, der - trotz Krankenschein - mit einer leichten Erkältung zur Arbeit erscheint.