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  • Hallo zusammen,

    ich brauche eure Hilfe?
    Wir benutzen in unserem Betrieb einige Schwenkkrane (Tragfähigkeit max. 1000 Kg), sowie kleinere Postalkrane (Tragfähigkeit max. 500 Kg). Müssen diese Krane bei Tragfähigkeiten unter/bis 1000 Kg. auch mind. jährlich geprüft werden oder gilt das nur ab einer Tragfähigkeit >1000 Kg.

    Und benötigt man auch dafür einen Kranschein?

    MfG/ Miguel Fernandez

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  • Hallo Miguel,

    die BGV D6 Krane http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/d6.pdf


    sagt unter
    § 2 Begriffsbestimmung
    DA(1) Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen können.


    § 26 Wiederkehrende Prüfungen
    DA(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise der Hersteller in den Betriebsanleitungen zu beachten.

    § 29 Kranführer, Instandhaltungspersonal
    DA(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,
    die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    die körperlich und geistig geeignet sind,
    die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben
    und
    von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
    Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen

    Gruß Tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Hallo "Hexe",

    vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Aber!!!

    Die Vorschriften kenne ich schon, nur frage ich mich ob es abhängig von der Tragfähigkeit des Kranes ist, ob eine wiederkehrende Prüfung sein muss oder bezieht sich das nur für die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme?

    Gruß Miguel

  • Hi,

    2 dinge dazu noch, die zusätzlich beachtet werden sollten:
    1. was habt ihr in euren Gefährdungsbeurteilungen schon dazu geschrieben?
    2. Was hat der Hersteller der Anlagen in den jeweiligen Bedienungsanleitungen dazu vermerkt.

    Gerade das 2. spielt da auch noch eine Rolle.

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

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    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

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  • Ich möchte nicht unken, und wer sich an die UVV Krane hält macht wahrscheinlich nichts falsch...

    ...aber (musste ja jetzt kommen :rolleyes: ).


    Sorry,
    das verstaatlichte Europarecht (Richtlinien) ersetzt und bricht auch teilweise das bis dato in Deutschland autonome Arbeitsschutzrecht der BG´en.

    Einfacher ausgedrückt:
    Wenn ein Gesetz oder eine Verordnung etwas neu regelt, dann gilt ab sofort dies und die BG-Vorschrift nicht mehr.


    Prüfung von Arbeitsmittel:
    §§ 10 und 11 der BetriebSichV!

    Vergesst sämtliche Vorgaben der BG´en zu sämtlichen Prüfungen, sowohl was die Fristen anbelangt als auch die Qualität der Prüfung und des Prüfers.

    Zu Letzterem gibt es umfangreich zu lesen, Stichwort "Befähigte Person".


    Um das oben aufgemachte Fass auch noch umzukippen.
    Bis in ein paar Jahren geht man davon aus, dass die BG´en nur noch die BGV A1 und A2 haben werden.
    Und selbst die sind letztlich das "abgeschriebene" ArbSchG und das ASiG.

    :huh:

  • Um das oben aufgemachte Fass auch noch umzukippen.
    Bis in ein paar Jahren geht man davon aus, dass die BG´en nur noch die BGV A1 und A2 haben werden.
    Und selbst die sind letztlich das "abgeschriebene" ArbSchG und das ASiG.


    Da sehe ich genauso! Es wird , wie zur Zeit auch schon festzustellen, immer mehr zur Gefährdungsbeurteilung hingehen. Die teilweise konkreten Vorgaben in den diversen berufgenossenschaftlichen Vorschriften/Vorordnungen etc. wird es so wohl nicht mehr geben. Die Verantwortung/Ausgestaltung im Bereich Arbeitsschutz wird den Betrieben erteilt. Es meiner Meinung nach, für die gut im Arbeitsschutz aufgestellten Betriebe, sicherlich kein Nachteil. Bei den Betrieben in denen es bisher mit der Verantwortung im Arbeitssicherheitsbereich nicht sehr viel getan wurde sehe ich es eher kritisch.

    Gruß Tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

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  • Hi,

    auch wenn die BGlichen Vorschriften fallen, kann man sie noch immer als Regel der Technik anwenden.
    Auch kann ein Betrieb sagen, bei uns gilt die noch, weil dort genau steht, was zu machen ist und im staatlichen Recht das zu ungenau ist.

    Und was das ArbSchG angeht, die haben bei der BG abgeschrieben... und somit eine EU-Richtlinie umgesetzt.

    Zudem können BGlich Schriften, gerade auch die alten die schon zurückgezogen sind, sehr hilfreich in der Gefährdungsbeurteilung sein, denn alle UVVen sind mit Blut geschrieben.

    Grüße
    Lucy

  • Moin zusammen,

    Lucy hat 100 % recht.

    Natürlich kann man Prüffristen etc. mittlerweile selbst und anders regeln. Aber da muss man sich als Verantwortlicher vorher schon genau die Karten legen, sprich eine wasserdichte Begründung in der Hinterhand haben warum man dies oder jenes so geregelt hat, um im Fall eines Unfalles immer noch rechtssicher da zu stehen.

    Bei Einhaltung der wie auch immer gültigen/ungültigen UVV´en hat man wenigstens eine allseits anerkannte Grundlage.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Ich sehe die Abschaffung der BG Regeln nicht als negativ. Zum einen geben sie immer noch ein guter Leitfaden für die Gefährdungsbeurteilung die mehr und mehr das Mass aller Dinge sein wird.

    In der Vergangenheit war das ja so dass wenn sich ein Arbeitgeber genau nach den Regeln der BG verhielt, er im Falle eines Unfalls nichts falsch gemacht hatte. Ob die Regel nun passte oder nicht, war erst mal zweitrangig. Man kann aber mit einer Regel nicht 100derte verschiedene Arbeitssiutationen abdecken. Dies hat man erkannt, und daher wurden die Gefährdungsbeurteilungen eingeführt.

    Und, im Fall eines Unfalls kann sich der Unternehmer nun nicht mehr auf die einhaltung der BGR berufen, sondern er muss sich an der eigenen Gefährdungsbeurteilung messen lassen. Er kann die Verantwortung nicht mehr so einfach auf die Unfallversicherung abwälzen.

    Übrigens ist Deutschland weit entfernt von einem wirklich guten Arbeitsschutz. Andere Länder der EU sind da schon viel weiter. Die hatten aber auch keine starre Regeln an denen sie sich immer noch festkrallen. 8)

    PS: um auf die Eingangsfrage zurück zu kommen. Es ist mir nicht bekannt dass es da eine Gößenzuordnung der Gewichte gibt. Festehende Kräne in Hallen oder so sind Arbeitsmittel. Es ist egal ob die last die sie heben nur 5 kg oder 500kg sind oder 1000. Sie müssen funktionstüchtig sein, das Hebezeug muss tragfähig und unbeschädigt sein. Die Personen die diese Maschinen bedienen müssen dies auch können.
    Um das zu gewährleisten kann man nur eins tun, prüfen, kontrollieren, unterweisen. Ein Kranführerschein ist wohl nicht nötig für einen Schwenkkran in einer Werkhalle, aber Unterweisung muss sein. Und nicht nur eine von der Art, "da sind die knöppe für rauf und runter und da sind die knöppe für hin und her". Sondern richtig mit üben und so.
    Auch wenn der Kran nur 2 mal im Jahr benutzt wird würde ich ihn jährlich prüfen lassen. Denn wer rastet der rostet. :D