Regalprüfung !guter Rat ist teuer!Hilfe

ANZEIGE
Werbung auf Sifaboard


  • Hallo Waldmann,


    Einen schönen Gruß vom Niederrhein.



    Gibt es zu der oben angegebenen Verfahrensweise bei Regalen aus Eigenfertigung oder Altbestand schon eine "offizielle" Version.


    Du hast eine Andeutung in Richtung BGHW gemacht. Ist da etwas veröffendlicht?


    Ich stehe vor dem Problem, das in unserem Betrieb fast alle Regale Altbestand oder aus Stahlbauprofilen selbstgebaut sind.


    Bin also um eine Hilfreiche Antwort sehr verlegen


    Vielen Dank

  • ANZEIGE
  • Hallo Rübezahl,


    (ebenfalls Grüße vom Nieder-Rheinland.


    Die Antwort ist nein. Da ist noch nichts geschrieben worden.


    Mein Ansprechpartner bei der BGHW war der Dr. Kany im Sept. 2012. Die BGHW ist soetwas wie die oberste Instanz zur Regalsicherheit aller BG'n. Die Ausarbeitung "SP 15 Sicherheit von Regalen" sollte überarbeitet werden und das Ganze wäre dann ein Vorschlag für die Neuauflage.


    Nichts desto.....In meiner knapp bemessenen Freizeit verdiene ich etwas zum normalen Job (jaaaa, gewerblich) und dabei mache ich es genauso. Ich habe den Weg beschrieben, den ich entsprechend gehe.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Moin Rübezahl,


    warum stellst du eine Frage und danach gibt es keine Reaktion mehr? Ist das Interesse plötzlich erlöschen?


    Ich finde das nicht gerade höflich für den Antwortgeber. :102:

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hallo!
    Unabhängig davon was der Fragesteller jetzt macht oder denkt, ist die Problematik sicher vielen FASI bekannt.
    Daher ist die Diskussion vermutlich für viele Mitfasi hilfreich.
    Die selbstgefertigten Kragarmregale, die ich im Bestand habe, sind vermutlich mind. 5-fach überdimensioniert.
    Heute sehe ich neue Regale, die anscheinend so dünnwandig sind, dass ich sie mit Muskelkraft verbiege. Hier rate ich auf jeden Fall kompromisslos vorzugehen.
    Morgen sehe ich zum zweiten Mal ein 30 Jahre altes Regal, welches super solide ausschaut. Dem Erbauer kann ich nicht klar machen, dass er dieses massive, steife Regal zu Gunsten eines Regales, dass an der Belastungsgrenze gefahren wird, tauschen soll.

  • Hallo Flügelschraube,


    ich gebe dir in allen Punkten Recht. :thumbup:


    Zum einen habe ich natürlich "NUR" an den Fragesteller gedacht und nicht an die (hoffentlich 1000 Mitleser) :D und zum anderen:
    Thema Material: Die Geiz-Ist-Geil-Mentalität ist überall. :74: Wo früher vielleicht ein Sicherheitsfaktor von 10 eingebaut war und Profile noch einen "Knuff" vertragen konnten ist heute fast alles Müll. Manchmal habe ich das Gefühl, dass Butterbrotfolie gepresst wird und so ein wunderschönes Profil entsteht.
    Das ist sicherlich legitim, eine Sicherheit wird da auch wohl drinsein, doch rein gefühlsmässig kriege ich einfach Gänsehaut. Da klebe ich dann auch recht schnell einen entsprechenden Aufkleber an ein Gestell.


    Bis dann.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • ANZEIGE
  • Hallo,


    ich muss das Thema noch mal aufgreifen, in Bezug auf Haftung.


    Ich wurde gefragt, wie das mit der persönlichen Haftung des Regalprüfers ist. Der Mitarbeiter, der bei uns jetzt die Regale intern prüfen soll, er ist Metaller, mit vielen Jahren Erfahrung im Regalbau, und soll jetzt auch die Schulung machen.


    Und er fragt sich nun, in wie weit er persönlich haftbar ist, wenn etwas passiert.


    Soweit ich da etwas gefunden habe, übernimmt der Mitarbeiter, wenn er diese Aufgabe vom Unternehmer übernimmt, auch die Verantwortung dafür.
    Und, nach Recherche bei Komnet, wo ich auf das "Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
    § 105" verwiesen wurde.


    Dort steht sinngemäß, dass der Mitarbeiter bei Fahrlässigkeit haftet.


    Und es est doch auch bei dem Regalprüfungen so: Geprüft wird zum Zeitpunkt der Prüfung, wenn also hinterher jemand gegen das Regal fährt, es aber (warum auch immer, das ist ein anderes Thema) nicht meldet und hinterher passiert etwas, kann der Regalprüfer, wenn etwas passiert aber der Prüfer nichts von der nachträglichen Beschädigung wusste, nicht haftbar gemacht werden. Oder?


    Muss der Regalprüfer nach den regelmäigen (wöchentlichen ) Sichtprüfungen der Regale von den prüfenden Mitarbeitern (wenn er das nicht selber macht) über Mängel informirert werden, damit er seine Prüfungsprotokolle ändern/updaten kann?
    Sinnvoll ist das schon (die Benachrichtigung), aber kein Muss, es muss der Vorgesetzte/die Geschäftsleitung informiert werden, damit eine erneute Prüfung des Regals veranlsst werden kann.
    Das kommt aber, denke ich auf die Art der Beuftragung an.


    Und ganz wichtig ist es dem Mitarbeiter, das er (das ist dann wieder abhängig von der Beauftragung) nicht für die Beseitigung der Schäden / die Stillegung von Regalen verantwortlich ist. Sondern nur für die Prüfung.
    Zumindest solange keine Gefahr im Verzug ist.


    Gruß
    Ralf

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

  • Dort steht sinngemäß, dass der Mitarbeiter bei Fahrlässigkeit haftet.

    da lese ich aber was anderes "zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben."
    => Vorsatz ist erforderlich, Fahrlässigkeit reicht nicht aus.
    Ich sehe hier immer Parallelen zur Hauptuntersuchung beim Auto. Da wird einem in der Regel auch nur bescheinigt "ohne offensichtlich erkennbare Mängel". Dies gilt auch immer nur für den Prüfzeitpunkt. Was danach geschieht liegt nicht mehr im Bereich des Prüfers.
    Wenn ein Regalprüfer seine Arbeit ordentlich ausführt ist er in der Regel aus der Haftung raus. Versteckte Mängel muss er nicht unbedingt erkennen, sofern z.B. die Bedienungsanleitung nicht vorgibt versteckte oder abgedeckte Bauteile entsprechend zu kontrollieren, muss er dies auch nicht tun.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Vorsatz würde ja bedeuten


    " Eine Handlung wird wissentlich und auch aktiv gewollt vorgenommen, in dem Bewusstsein, gegen bestehende Regeln zu verstoßen und dadurch jemanden zu schädigen."


    Das trifft hier sicher nicht zu .


    Gruß tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • ANZEIGE
  • Hi,


    der Regalprüfer ist wie der Name schon sagt verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung. Nur wenn er vorsätzlich Mängel "übersehen" würde könnte er theoretisch für eine vorsätzlich falsch durchgeführte Prüfung haftbar gemacht werden (wobei ich diesen Fall für sehr unwahrscheinlich halte).


    Die Prüffristen muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen (wer wann was prüft).


    Das Ergebnis wird im Prüfprotokoll schriftlich festgehalten. Im Protokoll wird der Zustand zum Zeitpunkt der Prüfung beurteilt. Selbst wenn 5 Minuten nach der Prüfung jemand gegen das Regal fährt ist der Prüfer nur für sein Protokoll zum Zeitpunkt der Prüfung verantwortlich.


    Jeder Beschäftige, der einen Mangel feststellt, muss diesen sofort melden. Allerdings nicht dem Regalprüfer, sondern der zuständigen Führungskraft (verantwortlich ist der Arbeitgeber, dieser kann diese Aufgabe jedoch an seine Führungskräfte delegieren). Die zuständige Führungskraft ist für die Beurteilung der Situation und ggf. Beseitigung des Mangels verantwortlich. Bei Bedarf kann sie sich beraten lassen und z.B. eine erneute Prüfung des Regals beim Regalprüfer in Auftrag geben (solche Anfragen hab ich hin und wieder, dass nach einem Anfahrunfall um eine zeitnahe anlassbezogene außerplanmäßige Prüfung gebeten wird, weil sich die zuständige Führungskraft nicht sicher ist, ob das Regal aufgrund der Beschädigung noch standsicher ist). Von einer direkten Information von jedem Beschäftigten an den Regalprüfer rate ich dringend ab!


    Und genau so ist die zuständige Führungskraft bei Bedarf für die Stilllegung sowie die Reparatur der Regale verantwortlich, wenn im Rahmen der Regalprüfung Mängel festgestellt wurden.


    Nur wenn dem Regalprüfer die erforderlichen Befugnisse und (Finanz)Mittel schriftlich zugeteilt wurden, darf er Regale stilllegen und die Reparatur veranlassen oder ggf. selbst durchführen. Dann müssen die Verantwortlichkeiten und die Rahmenbedingungen jedoch klar schriftlich geregelt sein und der Regalprüfer muss für alle Tätigkeiten die erforderliche Zeit im Rahmen seiner Arbeitszeit zur Verfügung haben bzw. gestellt bekommen. Diese Regelung kenne ich bisher nur aus Betrieben, bei denen der Regalprüfer in der betriebseigenen Instandhaltung beschäftigt ist. Da kann es durchaus Sinn machen, den Prüfer nicht nur mit der Prüfung zu beauftragen.


    schöne Grüße

  • Hallo,
    ich bin gerade beim lesen über das Thema Haftung hier gestolpert! Gab es hier schon mal jemand der Aufgrund nicht entdeckter Mängel etc. Probleme hatte?